OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2023 - 13 UF 62/23
Wenn ein Elternteil mit gerichtlicher Billigung gar keinen Kontakt zu seinem Kind hat, dann steht ihm zumindest ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil zu.
Jedem Elternteil steht nach § 1686 BGB bei berechtigtem Interesse das Recht zu, von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse des auskunftsberechtigten Elternteils an der Erteilung der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Regelmäßig wird ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist und sein Umgangsrecht durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Es ist auch dann gegeben, wenn das Kind wegen geringen Alters oder einer Krankheit nicht selbst berichten kann oder den Kontakt in jeder Form mit dem Auskunftsbegehrenden völlig ablehnt.
So war es im Fall von Eltern, die sich 2011 getrennt hatten und viele Jahre über den Aufenthalt ihrer Töchter gestritten hatten. 2018 waren die Kinder vom Vater zur Mutter umgezogen und verweigerten den Kontakt zum Vater beharrlich, die Mutter bekam das alleinige Sorgerecht. Auch die Großeltern väterlicherseits verloren den Kontakt zu den Kindern.
Daraufhin beantragte der Vater, Auskünfte aller Art über schulische und gesundheitliche Angelegenheiten sowie Fotos, Zeugnisse etc. zu bekommen.
Die Mutter hat den Anträgen entgegengehalten, die Kinder wollten keinen Kontakt zum Vater und seiner Familie. Sie wollten auch nicht, dass er Informationen über sie erhalte, denn sie fürchteten, dass er ihre Leistungen und ihr Leben schlecht rede und dass das Interesse an den Informationen nur vordergründig sei, weil es ihm in Wahrheit darum gehen könnte, weitere Verfahren und Streitigkeiten mit der Mutter auszutragen. Sie befürchteten weiter, dass der Vater über die angeforderten Informationen versuchen würde, wieder Einfluss auf ihr Leben zu nehmen. Wenn der Vater wisse, wo sie zur Schule gehen, werde er sich dort einmischen. Dasselbe gelte für eine spätere Ausbildungsstelle. Sie wollten auch keine Information des Vaters über etwaige gesundheitliche Beschwerden. Sie müssten sich davor schützen, dass er ihr Leben schlecht mache und sie - erneut - das Gefühl bekommen, dass sie seinen Erwartungen und denjenigen der Großeltern nicht gerecht werden könne. Ihnen sei unwohl bei der Vorstellung, dass der Vater Fotos von ihnen besitze. Die Kinder selbst schrieben dem Gericht, dass sie sich vom Vater wünschten, dass er das respektiere.
Das Amtsgericht hatte dem Vater weitreichende Auskunftsrechte zugesprochen, wogegen die Mutter und die Verfahrensbeiständin der Kinder sich beim OLG beschwerten. Das OLG gab dem Vater auch Auskunftsrechte, jedoch in kleinerem Umfang.
Die ältere Tochter war zwischenzeitlich volljährig, es ging nun noch um die 16jährige Tochter.
Aus der OLG-Entscheidung:
„Jedem Elternteil steht nach § 1686 BGB bei berechtigtem Interesse das Recht zu, von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse des auskunftsberechtigten Elternteils an der Erteilung der Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes liegt regelmäßig vor, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Regelmäßig wird ein berechtigtes Interesse vorliegen, wenn der auskunftsbegehrende Elternteil nicht personensorgeberechtigt ist und sein Umgangsrecht durch gerichtliche Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde. Es ist auch dann gegeben, wenn das Kind wegen geringen Alters oder einer Krankheit nicht selbst berichten kann oder den Kontakt in jeder Form mit dem Auskunftsbegehrenden völlig ablehnt. Das berechtigte Interesse fehlt, wenn der berechtigte Elternteil sich die Kenntnis in zumutbarer Weise selbst - beispielsweise beim nächsten Kontakt mit dem Kind - beschaffen kann (vgl. Götz, in Palandt, BGB , 75. Aufl. 2016, § 1686 Rn. 2 ff.) oder der Auskunftsbegehrende mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht missbrauchen will, was jedoch nur bei akuter Gefahr des Missbrauchs gerechtfertigt ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 10, 909).
Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller auskunftsberechtigt. Weder kann er sich die Informationen in zumutbarer Weise auf anderem Wege beschaffen, noch liegen Hinweise auf eine Missbrauchsgefahr vor.
Da der Kindesvater weder personensorgeberechtigt ist, noch Umgang mit seiner Tochter hat, die insgesamt jeden Kontakt zu ihm ablehnt, stellt der Auskunftsanspruch die einzige Möglichkeit dar, sich über ihre Entwicklung zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben.
b) Der Ausschluss des Auskunftsanspruchs würde in dieser Situation einen schweren Eingriff in das Elternrecht des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 GG darstellen. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 909 f., nach juris: Rn. 20).
Für die Annahme einer Missbrauchsgefahr fehlt eine ausreichende Tatsachengrundlage. Nicht tragend ist insoweit das Vorbringen der Mutter, der Antragsteller wolle sich lediglich bestätigt fühlen, dass die Mutter die Kinder nicht gut betreue und versorge und (Name 01) bei ihm viel besser aufgehoben war, es gehe ihm gar nicht um die Informationen zur Tochter.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vater sich nur vordergründig für seine Tochter interessiert, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. In seinen persönlichen Schreiben legt er unter anderem dar, wie sehr er den Kontakt zu seinem Kind vermisst. Selbst wenn er der Meinung ist, die Tochter wäre bei ihm besser aufgehoben, und - wie von der Antragsgegnerin unterstellt - beabsichtigte, seine Auffassung auf der Grundlage der erstrebten Informationen zu erhärten, so ergeben sich hieraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Missbrauchsbesorgnis. Die persönliche Bewertung von Informationen liegt, selbst wenn sie in dem von der Antragsgegnerin befürchteten Sinn erfolgen sollte, einem Missbrauch fern.
Auch die Befürchtung der betroffenen Jugendlichen, der Vater könnte ihre Entscheidungen oder Leistungen abwerten, begründet keine Missbrauchsgefahr. Selbst wenn die von der Jugendlichen geäußerte Befürchtung zutrifft, der Vater würde ihre Entscheidungen - etwa zur Berufswahl - missbilligen oder ihre Leistungen be- oder gar abwerten, so begründete auch dies keine Missbrauchsgefahr, zumal der Antragsteller ohne Weiteres gar nicht erkennbar in der Lage wäre, sich direkt mit (Name 01) in Verbindung und sie über entsprechende Einschätzungen in Kenntnis zu setzen. Die Freiheit, Sachverhalte für sich zu bewerten, kann dem Antragsteller nicht abgesprochen werden.
Dass er oder - nach Weitergabe von Informationen - seine Eltern von seiner Tochter unerwünscht - eine persönliche Begegnung mit ihr herbeiführen, ist auf der Grundlage des Beteiligtenvortrags nicht naheliegend. Der Antragsteller hat zuletzt in seinem Schreiben vom 3.11.2023 ausgeführt, dass er keinen persönlichen Kontakt mit (Name 01) herbeizuführen oder ansonsten eine Kontaktaufnahme von ihr zu erzwingen beabsichtige. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies nur vordergründige Behauptungen wären, benennen weder die Beschwerdeführerinnen noch sind solche ersichtlich.
2. Auskunft nach § 1686 BGB kann nur verlangt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Wohl des Kindes ist folglich nicht Maßstab für die Gewährung der Auskunft, sondern begrenzt das Auskunftsrecht lediglich. Nur wenn und soweit konkrete Umstände dafür sprechen, dass durch die Erfüllung des Auskunftsverlangens das Kindeswohl beeinträchtigt werden kann, darf die Auskunft ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Für das Kindeswohl sind die Ziele, die der Antragsteller mit dem Auskunftsbegehren verfolgt, jedoch nur dann von Belang, wenn ihre Verwirklichung konkret in den Lebenskreis des Kindes eingreift. Darüber hinaus ist das Alter des Kindes hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsanspruches zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn das Kind fast volljährig ist. Die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit des Heranwachsenden führt im Bereich seiner geschützten Intimsphäre dazu, dass die elterliche Sorge sich in ihrer Funktion wandelt und mehr und mehr zurückweicht (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.1995 - 15 W 269/94 -, nach juris: Rn. 26). Der Personensorgeberechtigte ist daher nach § 1686 BGB nicht verpflichtet, über höchstpersönliche Angelegenheiten des Heranwachsenden, in denen dieser selbst entscheiden kann, gegen dessen Willen Auskunft zu erteilen.
Gemessen hieran hat der Antragsteller im tenorierten Umfang ein berechtigtes Interesse, Auskunft über das gemeinsame Kind zu erhalten. Das Recht der Minderjährigen auf informationelle Selbstbestimmung begrenzt sein auf dem Elternrecht beruhendes Auskunftsrecht auf die Information über stationäre Krankenhausaufenthalte und deren Grund, über den Schulbesuch und die Information über die Aufnahme einer Berufsausbildung.
Der Umfang der Auskunft ist entsprechend dem Willen des Kindes einzuschränken, wenn dieses ein Alter und einen Entwicklungsstand erreicht hat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es in der Lage ist, über Informationen über seine höchstpersönlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen (OLG Köln NZFam 2016, 1110). Einem Heranwachsenden ist damit bereits in der Zeit vor der nicht mehr weit entfernten Volljährigkeit hinsichtlich seiner persönlichen Angelegenheiten gemäß Art. 2 GG ein Selbstbestimmungsrecht zuzugestehen, das den auf Art. 6 GG beruhenden Auskunftsanspruch eines Elternteils einschränkt. Die Auskunftsverpflichtung erfährt eine Beschränkung mit Rücksicht auf das Kindeswohl nicht nur, wenn es sich um Umstände aus der Privat- und Intimsphäre handelt, die bereits in den Entscheidungsbereich des Minderjährigen selbst fallen, sondern auch bei solchen Belangen, die noch nicht in den persönlichen Entscheidungsbereich des Minderjährigen fallen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn zu besorgen ist, dass der Auskunftsberechtigte die Auskunft in einer Weise verwenden wird, die zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls führt, insbesondere wenn Übergriffe in die elterliche Sorge zu befürchten sind (BGH FamRZ 2017, 1666 ; OLG München FamRZ 2022, 1536 ).
a) Ob Versuche des Antragstellers zu erwarten sind, nach Erhalt der erstrebten Informationen erzieherischen Einfluss auf (Name 01) zu nehmen, was angesichts seiner Haltung, sich "lediglich moderat um Kontakt per SMS" (Bl. 61 elA) zu bemühen, jedenfalls nicht auszuschließen ist, oder mit Blick auf seine geäußerte Einsicht, dass er abwarten müsse, bis sich (Name 01) von sich aus melde, eher nicht, kann letztlich dahinstehen. Der Wille des heranwachsenden Kindes ist im Hinblick auf dessen Reife und Entwicklungsstand auch im Hinblick auf die Informationsrechte der Eltern aus § 1686 BGB hier jedenfalls zu beachten und steht umfassenderen Informationsrechten des Antragstellers entgegen.
b) Die eigene Willensbildung ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Kindes, die ihrerseits dem grundrechtlichen Schutz nach Art. 2 und 1 GG unterliegen. Zur Persönlichkeitsentwicklung gehört auch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, das Kind dies erfährt und sich so zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 ). Dies gilt umso stärker, je älter und damit reifer das Kind ist (OLG Koblenz FamRZ 2019, 298 ).
aa) Das Beschwerdegericht hat sich bei der Anhörung der Jugendlichen im Wege der Bild-Ton-Übertragung einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft, auch um die Hintergründe ihrer Ablehnung zu erhellen. Die 16jährige (Name 01), die nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts in ihren Ansichten und Wünschen sehr klar ist, altersgemäß ihren Willen bilden und sich prägnant ausdrücken kann, möchte nicht, dass der Vater ein Foto von ihr oder Informationen über ihre schulischen Leistungen, ihren Ausbildungsweg und umfassende Auskünfte zu etwaigen Krankenhausaufenthalten erhält. Zur Begründung führte sie ihre Sorge davor an, dass der Kindesvater ihre Leistungen und Berufswahl nicht akzeptieren, sondern abwerten und Kontakt zu ihr suchen würde. Sie fühle sich deshalb traurig, wütend und belastet. Insoweit wolle sie über die Weitergabe dieser Informationen entscheiden können.
bb) Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass (Name 01) etwa nur dem Interesse ihrer Mutter, keine Informationen herausgeben zu müssen, zur Wirkung verhelfen wollte, haben sich nicht ergeben. Im Übrigen wäre selbst manipulierter Wille nicht ohne Weiteres unbeachtlich (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917). Für den Fall der Umgangsablehnung durch ein Kind hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch beachtlich sein kann, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG a. a. O., BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326/14 -, juris, Rn. 17 m.w.N.).
Übertragen auf den vorliegenden Fall führen diese Kriterien zur Beachtlichkeit des Willens der Jugendlichen. (Name 01) Wille zur selbstbestimmten Informationsweitergabe aus dem Bereich höchstpersönlicher Angelegenheiten wie ausführliche Informationen zum Gesundheitszustand in Gestalt von Epikrisen, schulische Leistungen, Berufswahl, aktuelles persönliches Foto, ist zu respektieren und begrenzt aus Gründen des Kindeswohls den Auskunftsanspruch. Mit fortschreitendem Alter nimmt die Fähigkeit des Kindes zu, eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln, § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB (BeckOGK BGB/Tillmanns, § 1686 BGB Rn. 21). (Name 01) weist nach dem gewonnenen Eindruck bereits eine Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit auf, welche das Bestimmungsrecht der sorgeberechtigten Kindesmutter einschränkt, bestimmte Informationen über die gegenständlichen höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kindes an den Vater weiterzugeben. Insoweit kann die Kindesmutter hierzu auch nicht durch das Gericht verpflichtet zu werden. (Name 01) hat ihre Ablehnung der Weitergabe konkreterer Informationen über ihre Person auf ihre Befürchtung der Abwertung durch den Vater und ihr damit verbundenes starkes Unbehagen gestützt. Ob diese Befürchtung ihren Ursprung zumindest auch in äußerer Beeinflussung etwa durch die Kindesmutter hat, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Es spielt aber hier auch keine entscheidende Rolle. (Name 01) äußert diese Befürchtung und Ablehnung konstant seit längerer Zeit und unterlegt sie mit der Beschreibung persönlicher Missgefühle, die sie befielen, wenn die vom Vater begehrten Auskünfte vollständig erteilt würden. Überdies hat sie sich bestürzt darüber geäußert, dass ihr ausdrücklicher Wille weder vom Antragsteller noch vom erstinstanzlichen Gericht respektiert werde. Im Laufe des Verfahrens und der persönlichen Anhörung der betroffenen Jugendlichen ergaben sich keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Wahrhaftigkeit ihres Willens.
cc) Bei der 16jährigen (Name 01) nimmt das Beschwerdegericht überdies in den Blick, dass sie mit der Kundgabe ihres Willens von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht hat, dem in ihrem Alter bereits erhebliche Bedeutung zukommt. Die Erteilung von persönlichen Auskünften gegen ihren wiederholt und nachdrücklich geäußerten Willen würde sich auch angesichts ihres ausgedrückten Unverständnisses über dessen Nichtberücksichtigung (Bl. 62) eignen, bei (Name 01) die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit und mangelnder Selbstwirksamkeit zu verursachen. Dies wäre geeignet, ihr seelisches Wohl zu beeinträchtigen. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob ihr ablehnender Wille (auch) auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruht. Er entspricht der familiären und persönlichen Situation, in der sie sich seit ihrem Wechsel zur Mutter befindet und ist aus ihrer hier maßgeblichen, von ihr beschriebenen Sicht auch nicht gänzlich unverständlich.“
Das OLG entschied, dass der Vater folgende Auskünfte bekommen müsse:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über das gemeinsame Kind (Name 01), geboren am ....2007, bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes Auskunft zu erteilen,
1. für den Fall einer stationären medizinischen Behandlung von (Name 01) unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach stationärer Aufnahme, durch Mitteilung über die geplante Dauer des Aufenthalts und den Grund sowie über den Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung, soweit die Behandlung nicht psychiatrisch oder gynäkologisch indiziert ist.
2. ab 2024 bis spätestens 14 Tage nach Beginn der Sommerferien von (Name 01) über die Frage, ob sie im folgenden Schuljahr weiterhin die Schule besuchen wird, gegebenenfalls welche Klassenstufe.
3. für den Fall der Aufnahme einer Berufsausbildung durch (Name 01) durch Mitteilung dieses Umstandes innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags.
Die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2023 (13 UF 62/23)