Immobilie im Zugewinn


Für die Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft kommt es auf den Marktwert einer Immobilie an.

Haben die Eheleute hälftiges Eigentum, wirkt sich der Wert nur aus, wenn einer "ins Minus" kommt. Bei Alleineigentum ist der Wert zu ermitteln, wenn man sich nicht ohne Sachverständigengutachten einigt.


Der Fall:

Nach der Trennung blieben Frau und Kinder im Haus, das dem Mann allein gehört. Weil der Mann die Immobilienkredite nicht bedienen konnte, wollte er das Haus verkaufen, was die Frau mit allen Mitteln sabotierte: zuerst verweigerte sie Besichtigungstermine, dann gab sie Interessenten zu verstehen, dass sie nicht freiwillig ausziehen werde. Letztlich wurde das Haus verkauft, aber weit unter Marktwert.



OLG Zweibrücken Beschl. v. 16.5.2022 – 2 UF 184/21

Als es später zwischen den Eheleuten um den Zugewinnausgleich ging, setzte die Frau eine Forderung aus dem Marktwert des Hauses an. Das geht so nicht, sagt das OLG Zweibrücken und bedient sich des lateinischen Instruments des „venire contra factum proprium“. Es griff jedoch nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 Abs. 1 BGB,

Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre. Nach allg. M. ist eine grobe Unbilligkeit im Sinne der vorgenannten Norm nur in Ausnahmefällen anzunehmen, nämlich dann, wenn der rechnerisch bewusst schematisch und pauschalisierend ausgestaltete Zugewinnausgleich zu einem Ausgleichsanspruch führt, der im Einzelfall dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht .

Aber nur der tatsächliche Kaufpreis wurde angesetzt.


Allerdings auch, soweit darin 15.000 EUR für das mitverkaufte Zubehör (Einbauküche, Gartensauna und Badezimmermöbel) enthalten war, denn auch das mitverkaufte Zubehör unterliegt dem Zugewinnausgleich; dies selbst dann, wenn es sich um Haushaltsgegenstände handelte (BeckOK, 60. Edition, Stand. 1.11.2021). Aus dem Umstand, dass diese Gegenstände alleine von dem Antragsteller (mit dem Haus) verkauft worden sind, ist zu schließen, dass sie im Alleineigentum des Antragstellers standen.



Der Leitsatz:

Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 I BGB entgegen.  Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.




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