Trennungsjahr vorbei - Klare Verhältnisse schaffen
Sie haben sich vor 12 oder mehr Monaten getrennt.
Sie haben alles Finanzielle geklärt.
Sie streiten nicht über Ihre Kinder.
Dann ist der Weg frei für eine sogenannte unstreitige Scheidung. Wenn noch nicht alles geklärt ist, versuchen wir das zunächst aussergerichtlich.
Ein Ehegatte beauftragt mich mit dem Einreichen der Scheidung, ich kümmere mich um alle Formalien, begleite Sie zum Termin und erkläre den Versorgungsausgleich.
Viele Ehegatten haben nach der Trennung den Wunsch, eine friedliche Lösung zu finden. Sie befürchten, dass die beiderseitige anwaltliche Beratung oder Vertretung einen Konflikt erzeugt oder aufputscht. Eine Lösung sehen sie im gemeinsamen Anwaltsbesuch.
Gerade wenn eine Trennungsfolgenvereinbarung das Ziel ist, erscheint der "gemeinsame Anwalt" als passende Methode. Dem ist aber nicht so.
Dem liegen nämlich Mißverständnisse zugrunde. Viele Mandanten denken, der Anwalt könnte nach Abwägung der beiderseitigen Argumente den einen richtigen Rechtsrat geben.
Wenn er das täte, wäre er aber nicht Anwalt, sondern Entscheider, also Schiedsrichter. Das widerspricht dem Berufsbild des Anwaltes.
Anwälte sind Parteivertreter. Ihre Aufgabe besteht darin, den Mandanten so zu beraten, dass er das für sich wirtschaftlich günstigste Ergebnis erzielen könnte. Ob der Mandant das dann durchsetzen möchte oder ob er Argumente seines Gegners vorwegnimmt, berücksichtigt und ihm entgegenkommt, entscheidet der Mandant, nicht der Anwalt.
Weil das so ist, ist eine gemeinsame Beratung von Ehegatten in einer Interessenkollision nicht nur unbrauchbar, sondern aus gutem Grund verboten.
Ein Anwalt, der das nicht genau nimmt, macht sich des Parteiverrats strafbar und riskiert seine Zulassung.
Bitte erscheinen Sie also zur Erstberatung bei mir nicht unabgesprochen zu zweit.
Nach der Erstberatung können wir gern den anderen Partner einbeziehen und ein Gespräch führen. Es muss dem Anderen aber klar sein, wessen "Lied ich singe".
Vielleicht passen Ihre Vorstellungen von unserer Zusammenarbeit auch besser in eine Mediation?
Ja, das Trennungsjahr ist in fast allen Fällen unverzichtbar. Man kann sich auch nicht legal auf eine Abkürzung einigen.
Die Angabe eines falschen Datums kann ungeahnte Folgen haben – z. B.
Das bedeutet: Wenn man sich dazu verabredet, beim Scheidungsrichter falsche Angaben zum Trennungszeitpunkt zu machen, um schneller geschieden zu werden, ist das strafbarer Prozeßbetrug - wenn es herauskommt.
Gefährlich sind insbesondere unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und beim Scheidungsantrag, weil man bis zuletzt noch steuerlich zusammenveranlagt werden möchte.
Das Trennungsjahr ist eine der Voraussetzungen für einen Scheidungsantrag. Es beginnt, wenn die Ehegatten wirklich „von Tisch und Bett“ getrennt leben, und dauert zwölf Monate. Es beginnt nicht, wenn die Eheleute zwar ihre Krise wahrnehmen, aber noch ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben führen (insbesondere Haushaltsführung füreinander).
Das OLG Zweibrücken hat am 07.11.2008 (2 UF 102/08) klargestellt, dass sich das Getrenntleben nicht durch fehlenden ehelichen Sex definiert:
"Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren; eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung füreinander bedarf nicht unbedingt eines aktiven Sexuallebens."
Zu freundlich gechattet = nicht getrennt
Das KG Berlin hat im Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17) ein Getrenntleben verneint, obwohl die Eheleute seit Jahren getrennte Wohnungen hatten und jeder auch einen neuen Partner.
Das ist zwar objektiv das Aufgeben der häuslichen gemeinschaft, reicht aber nicht. Gegen die "subjektive Seite", also den Willen zur Endgültigkeit, sprach für das KG Berlin ein jahrelanger Schwebezustand, was die Unterhaltsregelung anging (der Mann überwies weiter Haushaltsgeld auf ein gemeinsames Konto und bediente auch Fixkosten wie Telefonverträge, außerdem war die Kindergeldzuordnung nicht geändert worden), gemeinsame Familienfeiern mit den vier Kindern und ein intensiver SMS-Austausch auch über Alltäglichkeiten.
Man lerne daraus: Besser zeitnah alles rechtlich regeln, sonst kann man später die Trennung nicht beweisen, wenn man zu freundlich miteinander umging.
Auch vor dem AG Aachen habe ich noch im Jahr 2017 erlebt, dass eine Familienrichterin den Scheidungsantrag des Mannes abgelehnt hat, weil die Eheleute zwar seit über einem Jahr in getrennten Wohnungen mit 800 km Abstand lebten, der Anlass für den Wegzug des Mannes aber beruflich gewesen war und sich der "Trennungswille" anhand etlicher Versöhnungsbemühungen seinerseits und Bitten um den Nachzug der Frau erst durch Einreichung der Scheidung objektiv manifestierte. (AG Aachen 228 F 292/17)
Das legale Abkürzen des Trennungsjahres wegen besonderer Härte ist ein Ausnahmefall, der deutlich seltener vorliegt, als sich scheidungswillige Mandanten das vorstellen.
Die „üblichen Reibereien“ bei Auflösung der Beziehung reichen jedenfalls nicht für die Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB. Dafür muss die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.
Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt.
Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.
Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.
Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 UF 44/18, Hinweisbeschluss vom 26.04.2018
Die Entscheidung ist insofern überraschend, als bisher in der Rechtsprechung darauf abgestellt wurde, dass es ja genüge, wenn dem unzumutbaren Verhalten des Partners durch die räumliche Trennung ein Ende gesetzt werden könne.
Ich brauche Ihre Heiratsurkunde und ein ausgefülltes Formular V10, außerdem müssen Sie für mich einige Dinge ausfüllen (Fragebogen etc.). Dann bekommen Sie von mir den Entwurf des Scheidungsantrages.
... auch genannt: scheidungserleichternde Vereinbarung, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvertrag, Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag.
Wichtig: Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung können unwirksam sein.
Eine Trennungs- und Scheidungsvereinbarung kann folgende Inhalte haben:
Bestimmt finden Sie Vorlagen, Vordrucke und Mustervereinbarungen im Internet, gratis oder kostenpflichtig. Sie müssten allerdings selbst sorgfältig prüfen, ob der Verfasser Ahnung hatte und ob alle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen aktuell eingearbeitet sind.
Häufig erkennt man im Internet nicht, von wann die Informationen datieren. Womöglich werden einige der Formulierungen für Sie passen. Was Ihnen aber dann fehlt, ist die Beratung über mögliche Alternativen, die Ihnen vielleicht noch besser gefallen hätten.
Auch ich arbeite natürlich mit meinen eigenen Textbausteinen - dennoch ist jede Trennungsvereinbarung am Schluss ein sorgfältig gefeiltes Unikat.
Viele Wege führen zum Ziel:
...
Mit einem Klick zum YouTube-Video können Sie sich einen ersten Eindruck von mir verschaffen: Sie finden dort ein 35min-Interwiew der RA-Kollegin und "Entscheidungsanwältin" Sylvia Schodruch aus August 2021 mit mir über meine Arbeitshaltung, das Wechselmodell, meine eigenen Patchwork-Erfahrungen, Eheverträge und "Familie ohne Familienrecht".
Meine Mitarbeiterin Jana Grandjean (re) habe ich in der Aachener Kanzlei für Familienrecht selbst ausgebildet und 2022 als Rechtsanwaltsfachangestellte übernommen. Sie entlastet mich in der Praxis mit vertieften Kenntnissen der typischen Abläufe im Familienrecht. Auch für meine Mitarbeiterin ist work-life-balance die Grundlage guter Arbeit. Aufgrund ihrer freien Zeiteinteilung im Homeoffice erreichen Sie uns per email am schnellsten.
In dieser Anwalts-Boutique "Aachener Kanzlei für Familienrecht" gibt es schon seit 1998 ausschließlich Familienrecht.
Theorie: Nach über 25 Jahren Spezialisierung, Qualifikation zur Fachanwältin für Familienrecht und FU-Studium zur Mediatorin bin ich inzwischen auch Autorin etlicher Fachbücher und Artikel in Fachzeitschriften für den Deubner-Verlag und den Beck-Verlag.
Praxis: Meine Erfahrungen mit mehr als 3500 Konfliktkonstellationen helfen bei der Einordnung, welche Strategie zur Lösung führen kann. Lesen Sie unbedingt meine Tipps zur Zusammenarbeit.
Los geht`s typischerweise mit einer Einstiegsberatung, seit "Corona" überwiegend als Videocall oder Telefonat und nur ausnahmsweise in der Kanzlei in Aachen. Ich nehme mir ausreichend Zeit, Ihre Situation zu verstehen, zu beurteilen und Sie zu beraten.
Ich lege Wert darauf, dass Sie unser erstes Treffen gut vorbereiten können, damit wir effektiv zusammen arbeiten: Fordern Sie meinen "Fragebogen" an, mit dem Sie sich auf diese Beratung gut und effektiv vorbereiten können!
Danach erst entscheiden Sie, was wir tun.
Sie benötigen in Ihrer kritischen Lebenssituation erstmal einen Wegweiser?
Die Anforderungen an mich sind so vielfältig wie meine Mandantschaft selbst.
Für manche bin ich so etwas wie ein Coach im Hintergrund, andere geben mir am liebsten nur alle ihre Unterlagen ab und lassen mich die Dinge regeln. Dazwischen gibt es vielfältige Individuen.
Unsere Zusammenarbeit hängt sowohl von Ihrer konkreten Lebenssituation ab als auch davon, was für ein Konflikttyp Sie sind.
Ordnen Sie auf meiner Seite unter "Entscheidungshilfe" ein, wie wir am besten zueinander passen.
Rufen Sie uns an
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Kontaktaufnahme per e-mail meistens schneller geht, denn wir machen Wechselschichten mit Gleitzeit und arbeiten viel im Home-Office.
Montags bis Donnerstags von 9-16 Uhr und Freitags bis 15 Uhr können Sie meine
Mitarbeiterinnen Jana Grandjean und Narin Özakdemir
telefonisch zu erreichen versuchen.
Schreiben Sie uns
Auf e-mails können wir schnell reagieren. Wir bevorzugen diese Kommunikation, weil wir nur noch mit elektronischer Akte und viel im Home-Office arbeiten.
Bitte vergessen Sie nicht, Ihre weiteren Kontaktdaten (Vorname und Name, Anschrift, Telefonnummer) zu nennen. Anonyme Anfragen werden nicht bearbeitet.
Termine im Büro
Videocalls sind sehr effektiv, so dass Termine im Büro die Ausnahme geworden sind. Es gibt keine offene Sprechstunde.
Zu Ihrem ggf. vereinbarten Präsenztermin treffen wir uns in meiner Kanzlei im EG der Eupener Str. 114, 52066 Aachen. Der Kanzleizugang ist barrierefrei. Es gibt einen Parkplatz.
Sie können gern mit diesem Formular oder per e-mail um Kontaktaufnahme bitten und den Fragebogen zur Vorbereitung Ihrer persönlichen Beratung anfordern.
Die Beratung wird nach Zeitaufwand abgerechnet.
Anonyme Zuschriften bleiben unbeantwortet.
Vielen Dank, dass Sie sich an uns gewendet haben.
Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
Ein Mandat kommt nur zustande, wenn es ausdrücklich angenommen wird.
„Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“
JOHN RUSKIN, englischer Sozialreformer
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Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwältin Martina Mainz-Kwasniok, Fachanwältin für Familienrecht, Aachen. Sie dürfen die von mir erstellten Texte gern zitieren. Bitte vergessen Sie auch bei auszugsweiser oder sinngemäßer Wiedergabe nicht zu erwähnen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Sie respektieren damit nicht nur mein Fachwissen, meine Kreativität und Zeitaufwand, sondern ersparen sich auch Unannehmlichkeiten und Kosten durch Einschaltung eines auf Urheberrecht spezialisierten Kollegen. Im Idealfall verlinken Sie meine Seite, wenn Sie zitieren.