Erst Scheidung, dann Tod – was wird dann aus den Unterhaltsansprüchen? § 1586b BGB regelt das: Die Erben müssen weiter Unterhalt zahlen, nur ist der Gesamtbetrag der Zahlungen auf die Summe begrenzt, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte als Pflichtteil bekommen hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
Die Anwendbarkeit dieser Regelung war beim OLG Celle im Zusammenhang mit einem Ehevertrag zu prüfen. In dem Ehevertrag hatte nämlich die Ehefrau und der – nun verstorbene – Ehemann nicht nur den Unterhaltsanspruch recht eigenwillig geregelt, sondern auch gegenseitig auf Pflichtteilsansprüche verzichtet.
Für die geschiedene Ehefrau ging es nun im Streit mit den Erben – ihren Stiefkindern - um knapp 600.000 Euro.
Zu prüfen war zunächst, ob die vertragliche Unterhaltsregelung nur die gesetzlichen Ansprüche konkretisierte oder ob es sich um eine sog. selbständige Unterhaltsvereinbarung, also rein vertragliche Ansprüche, handelt. Denn § 1586b BGB findet nur auf “gesetzliche” und „das Gesetz konkretisierende“ Unterhaltsansprüche Anwendung. Das OLG legte die vom Gesetz durchaus abweichende Vereinbarung als „selbständig“ aus. Daher war im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese nach dem Willen der Vertragsbeteiligten auch über den Tod des Verpflichteten hinaus gelten sollten.
Das bejahten die Richter und legten dazu die Gesamtvereinbarung und ihren Versorgungscharakter für die Frau aus. Für eine lebenslange Unterhaltsrente der Klägerin spreche auch, dass die Ehegatten eine Befristung der Unterhaltsverpflichtung bis zum Tod des Erblassers bewusst nicht in den Ehevertrag aufgenommen haben. Die Parteien des Ehevertrages gingen wegen der sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Erblassers ersichtlich von einer unbeschränkten Leistungsfähigkeit des Erblassers bis zu seinem Tod und im Hinblick auf den zu erwartenden hohen Nachlass auch über seinen Tod hinaus aus.
Das Argument des Landgerichts, durch den Pflichtteilsverzicht hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass das Erbe nicht mit Unterhaltsansprüchen belastet werden solle, trug das OLG nicht mit. Der Pflichtteilsverzicht der Klägerin sei gerade bei einem lebenslangen Anspruch auf “Unterhalt” sinnvoll gewesen für den Fall, dass der Mann noch vor der Scheidung gestorben wäre.
Im Ergebnis hafteten die Erben also trotz des nicht anwendbaren § 1586b BGB für den Unterhalt.