In Patchwork-Familien kommen in die übliche Unterhaltsberechnung weitere Kriterien:
Um nur einige Aspekte des komplexen Themas zu nennen.
Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung:
In der Reduzierung der Erwerbstätigkeit des Vaters auf Teilzeit - genau wie seine neue Ehefrau - zwecks gemeinsamer Betreuung des Babys liegt unterhaltsrechtlich keine Obliegenheitsverletzung zulasten der älteren Kinder. Denn die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Voraussetzungen für eine anzuerkennende Rollenwahl (Hausmann) in der neuen Beziehung sind erfüllt.
Der notwendige Selbstbehalt des Vaters von 1.080 € in 2019 und 1.160 € ab 2020 wurde wegen der Kostenersparnis des Zusammenlebens mit der Mutter des weiteren Kindes um 10 % gekürzt.
Da sich der Vater die Betreuung des neuen Kindes mit seiner Ehefrau teilt, wurde der Barunterhaltsanspruch des weiteren Kindes nur hälftig berücksichtigt.
Zudem ist die neue Ehefrau des Antragsgegners allen Kindern nachrangig.
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2021 (AZ 7 UF 689/20)