Diese Tabelle nutzen Sie für alle Fälle im Residenzmodell, ab 18 für privilegierte Volljährige, bei denen es nur einen verdienenden Elternteil gibt. Im Wechselmodell und bei der Quotenhaftung für Volljährige können Sie nicht diese Tabelle nutzen.
Die Mindestunterhaltsverordnung ist die Basis der Düsseldorfer Tabelle, weil diese sich am gesetzlichen Existenzminimum orientiert.
Seit dem 1.1.2022 ist der Mindestunterhalt um mehr als 20% angestiegen, 2024 wie folgt:
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf (insbes. notwendige Wohnkosten) nach oben abgewichen werden.
Jemand, der ohne Verletzung von Obliegenheiten in die erste Einkommensgruppe fällt, konnte unter Wahrung seines Selbstbehaltes 2023 zwei - oder mehr - Kinder rechnerisch nicht mit dem Mindestunterhalt versorgen - die Einkommensgruppe lautet daher nicht mehr "bis 1.900 EUR", sondern "bis 2.100 EUR." Der Selbstbehalt muss dem Pflichtigen verbleiben, wenn er alle Obliegenheiten erfüllt (ggf. mehr als Vollzeit arbeiten, Ausgaben senken).
Der Einkommensrahmen aller Gruppen hat sich verschoben, man muss jetzt mehr verdienen, um denselben Prozentsatz wie 2023 zu schulden. Damit sind möglicherweise bisherige Titel falsch und abänderbar.
Dadurch wurde auch die letzte Einkommensstufe um 200 € auf "bis 11.200 €" erhöht, was für die sog. Sättigungsgrenzenfälle relevant sein dürfte.
Es steht fest, dass das
Kindergeld
in Deutschland im Jahr 2024 nicht angehoben wird. Im Januar 2023 gab es die letzte Erhöhung des Betrags auf einheitlich 250 Euro pro Monat für jedes Kind.
Ab dem Jahr 2025 soll eine Kindergrundsicherung eingeführt werden, deren exakter Betrag noch unklar ist und das Existenzminimum-System ablöst. Parallel dazu ist eine Reform des Kindesunterhaltes im Gespräch, bei dem die Betreuungsanteile beider Eltern rechnerisch berücksichtigt werden, die "Düsseldorfer Tabelle" in der bisherigen Form hat dann ausgedient.
Am 11.12.2023 wurde die DT 2024 veröffentlicht. Wer den Unterhalt dynamisch tituliert hat (Prozentsatz vom Mindestunterhalt) muss im Januar automatisch mehr zahlen.
Die Veränderung der Einkommensgruppen und Selbstbehalte kann im Einzelfall eine Abänderung zugunsten des Unterhaltspflichtigen nach sich ziehen - aber nie rückwirkend. Wenn es also finanziell knapp für den Zahlenden ist, ist Eile geboten, das prüfen zu lassen!
Was bedeutet das für wen?
Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Veröffentlichen Sie doch gerne eine Rezension meiner Homepage in unserem google-Profil.
https://g.page/r/CRHpH24ZYhngEBE/review
1.200 € Mindestselbstbehalt bei minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern + 250 € Zuschlag für Erwerbstätigkeit, ggf. Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 520 € Warmmiete).
1.457 € Mindestselbstbehalt bei Ehegatten + 125 € Zuschlag für Erwerbstätigkeit, ggf. Wohnkostenzuschlag (enthalten sind 580 € Warmmiete).
1.750 € gegenüber Studenten sowie in der Wechselmodellberechnung (incl. 650 € Warmwohnkosten)
Mindestbedarf des Ehegatten oder der 1615l-Mutter: 1.200 €, bei Erwerbstätigkeit 1.450 €.
Die Wohnkosten wurden nicht regional angepasst, daher individueller Spielraum.
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Selbstbehalt im Elternunterhalt:
Weiterhin nicht konkret beziffert: Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes schon seit 2021 - und auch wieder 2024 - von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.
Bis Ende 2023 gibt es dazu noch keine veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und damit weiter große Unsicherheit bei der korrekten Berechnung.
BGH, Beschluss vom 20.09.2023 - XII ZB 177/22: „Eine Änderung der Düsseldorfer Tabelle stellt für sich genommen nie eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dar, die zur Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 238 FamFG berechtigt. Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsquelle und trotz ihrer erheblichen praktischen Bedeutung insbesondere kein Gewohnheitsrecht. Sie ist lediglich ein Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts iSd § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (vgl. Klinkhammer in Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 317).
Eine Neufestsetzung der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Bedarfssätze stellt für sich genommen auch keine Änderung der tatsächlichen Umstände dar, die die Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 238 FamFG iVm § 323 ZPO rechtfertigen kann. Die Änderung der Werte der Düsseldorfer Tabelle trägt regelmäßig dem Umstand Rechnung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung dieser tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609). Fortschreibungen der Düsseldorfer Tabelle bilden daher nur Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ab, stellen aber selbst keine solche Änderungen dar.“
Abänderung wegen erhöhter Selbstbehalte dürfte aber funktionieren.
Mit dieser Version der DT 2024 (ohne Abzug des Kindergeldes) müssen Sie arbeiten, wenn sie eine Quotenberechnung vornehmen - im Wechselmodell oder bei privilegierten Volljährigen. Sie ist zudem relevant wegen des Bedarfskontrollbetrages, weil die Anhebung der Bedarfe der Kinder vielfach dazu führt, dass dieser nicht mehr gewahrt ist und daher herabgestuft werden muss.
Die Düsseldorfer Tabelle selbst enthält Bedarfsbeträge für Kinder, die Anmerkungen und Leitlinien dazu enthalten grundsätzliche Überlegungen dazu, wie auch bei den anderen Unterhaltsverhältnissen (Ehegatte, unverheiratete Mütter, Eltern) die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzgebers in der Praxis einheitlich ausgelegt werden sollen. Wie bei allen Pauschalen entstehen bei der Anwendung Einzelfallungerechtigkeiten, die aber zur Vereinheitlichung des Massengeschäftes in Kauf genommen werden.
Deshalb werden seit 1962 Leitlinien zur Höhe des Unterhalts einheitlich in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Daran können sich Familiengericht, Jugendämter und Anwälte orientieren. Es handelt sich zwar nicht um ein bindendes Gesetz, wird aber in der Praxis so behandelt.
Über den Kindesunterhalt hinaus enthält die Düsseldorfer Tabelle im Begleittext auch Vorgaben, wie die Leistungsfähigkeit ermittelt wird und was beim Ehegatten- oder Elternunterhalt zu beachten ist. Die Leitlinien aus Düsseldorf werden aber nicht in allen OLG-Bezirken gleich ausgelegt, es gibt regionale Unterschiede.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen „notwendigem“ und „angemessenem“ Selbstbehalt – abhängig davon, wer der Unterhaltsberechtigte ist - sowie zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der niedrigste Selbstbehalt gilt bei minderjährigen Kindern, der höchste gegenüber den eigenen Eltern.
Der Selbstbehalt ist das, was dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Bedarf bleiben muss, also so etwas wie ein Existenzminimum.
Aber Achtung: wer eine Obliegenheit verletzt – z.B. nicht arbeitet, obwohl er könnte – hat diesen Selbstbehalt nur rechnerisch, nicht im Portemonnaie.
Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten können den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen. Damit wird dem unterschiedlichen regionalen Wohnkostenniveau Rechnung getragen.
Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
In die Berechnung fließen etliche Faktoren ein:
· Ermittlung des Durchschnitts-Netto – besonders komplex bei Selbständigen
· Zukunftsprognose auf Basis der Vergangenheit
· Ggf. fiktives Einkommen – bei Obliegenheitsverletzung
· Unbares Einkommen (Wohnvorteil, Kfz-Nutzung, Sachleistungen)
· Abzugspositionen – die können unterschiedlich angesetzt werden, je nachdem, wer der Unterhaltsberechtigte ist
· Erwerbsanreiz-Zehntel
· Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Dann geht es auf Seiten der Unterhaltsberechtigten weiter mit deren Bedarf und Bedürftigkeit:
· Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten – mit denselben Themen bei der Ermittlung, Prognose, Obliegenheiten, unbarem Einkommen und Abzugspositionen wie beim Pflichtigen
· Beim Kindesunterhalt: Alter des Kindes
· Beim Kindesunterhalt: Kindergeldverrechnung (Daher nur die Tabelle "Zahlbeträge" benutzen)
· Sonder- und Mehrbedarf
Zum Schluss erfolgt nochmal eine Billigkeitskontrolle:
· Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
· Mangelfallkorrektur
Weil die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle also durchaus komplex ist und etliche Rechenschritte keine Mathematik, sondern eine Billigkeitsabwägung beinhalten, kommen naturgemäß zwei Anwälte, die für den jeweiligen Mandanten die jeweils günstige Abwägung, Bewertung, Prognose und Berücksichtigung von Positionen vornehmen, häufig zu unterschiedlichen Zahlbeträgen. Die Wahrheit liegt meist dazwischen, aber nicht immer genau in der Mitte.
Auch wenn das Jugendamt rechnet, ist kritisch zu prüfen, ob alle Schritte korrekt geprüft und abgewogen wurden.
Beim Ehegattenunterhalt ist die Spanne noch weiter als beim Kindesunterhalt, weil es beim letzteren pauschale Einkommensgruppen und pauschale Bedarfssätze gibt, während beim ersteren jeder einzelne Euro bei der Leistungsfähigkeit 45 Cent Unterschied beim Zahlbetrag ausmacht.
Am besten rufen Sie an, lassen sich einen Termin reservieren und das "Fragebogenpaket" zusenden.
Sie zahlen nichts nach "Streitwert", sondern meine für Ihren Fall konkret aufgewendet Zeit.
Mit Mediation können Sie mehr als Recht bekommen. Bei allen menschlichen Konflikten kann es nicht darum gehen, auf Kosten des Gegners das rechnerische Maximum herauszuholen.