Verliebte sorgen vor

Fairen Ehevertrag verhandeln - Rosenkrieg vermeiden

Niemand möchte gern mitten in den romantischen Hochzeitsvorbereitungen an Scheidung denken.

Doch betrachten wir das ganz vernünftig:

Wer eine Lebensversicherung abschliesst, wünscht sich keinen frühen Tod, sondern eine Risiko-Absicherung. Ein vorsorgender Ehevertrag hat genau die selbe Funktion. Man schliesst ihn nicht ab, weil man sich scheiden lassen will, sondern weil so ein Unglück mit 35% Wahrscheinlichkeit passieren kann - und man dafür den Schaden begrenzen will.

Ein Ehevertrag kann für beide Seiten den emotionalen und wirtschaftlichen Schaden begrenzen. Und dass Ehen mit Ehevertrag ein höheres Scheidungsrisiko hätten als Ehen ohne - das ist durch keine Statistik belegbar!

Später ist man immer schlauer.
Seien Sie es früher.

In guten Zeiten für schlechte Zeiten.

In guten Zeiten der Ehe kann man fair und wohlwollend verhandeln:

Wer von beiden nimmt aus der gewollten Rollenaufteilung berufliche – und damit wirtschaftliche – Nachteile in Kauf?

Was konkret werden das voraussichtlich für Nachteile sein?

Ist der andere bereit, das bei Scheitern der Ehe zu kompensieren?


Man kann die typischerweise nach Scheitern einer Ehe relevanten Argumente vorwegnehmen.


Auch ohne dass man bereits weiß, wie sich das in Euro und Cent ausdrücken wird: Den Umfang der nachehelichen Verantwortung füreinander kann man in einem Ehevertrag (notariell!) festlegen.


Aushandeln kann man ihn in einer Mediation.


DIE GRENZGÄNGERFALLE


Wie zwei Deutsche unbemerkt einen ausländischen Güterstand bekamen

Binationale Ehe? Internationale Mobilität? Dann ist ein Ehevertrag unbedingt anzuraten!
Seit 29.01.2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) für alle Eheschließungen ab diesem Tag. Die EuGüVO regelt, welches Recht auf die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten anzuwenden ist und kann zu unerwünschten Zufallsergebnissen führen. Vorrangig sieht die EuGüVO eine Rechtswahl der Ehegatten durch Ehevertrag vor. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, erfolgt die Bestimmung des anwendbaren Rechts in einer dreistufigen Prüfung:
1.
Grundsätzlich gilt das Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung. Das bedeutet: Zwei Deutsche, die in Vaals, Eupen oder Kerkrade ein Häuschen gekauft haben, aber in Deutschland arbeiten, ihre Kinder dort zur Schule schicken und beim Standesamt Monschau – in der schönen Fachwerkkulisse – heiraten, haben nun ganz unbemerkt keinen deutschen Güterstand (Zugewinngemeinschaft), sondern für sie gilt das ausländische Güterrecht ihres Wohnortes! (Jedenfalls, wenn sie nach dem 29.1.2019 geheiratet haben)
2.
Gibt es keinen ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort, gilt das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung. Insoweit wird auf die bisherige Rechtslage zurückgegriffen.
In diesem Fall würde deutsches Güterrecht aufgrund derselben Staatsangehörigkeit gelten.
3.
Gibt es aber noch nicht einmal eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt das Recht der engsten Verbindung zum Zeitpunkt der Eheschließung.
Dass hier bei einer späteren Scheidung Streit darüber vorprogrammiert ist, steht fest – und sollte ehevertraglich durch Rechtswahl vermieden werden.
Verschärft wird die Problematik durch eine Ausnahmeregelung in der EuGüVO (Art. 26 Abs. 3). Grundsätzlich ist das Güterstatut unwandelbar.
Das bedeutet: egal, in welches Land die beiden später umziehen – es bleibt bei dem ersten Güterstand. Im Fall einer Scheidung kann es aber ebenfalls passieren, dass das Gericht auf Antrag eines Ehegatten von dem ursprünglich begründeten – eigentlich unwandelbaren- Güterstatut abweicht und das Recht des neuen Aufenthaltsstaates zur Anwendung gelangt. Dies kann zu ebenso ungewöhnlichen wie unerwünschten Konsequenzen führen. Diese werden also erst bei Tod oder Scheidung offenbar.
Um also güterrechtliche Zufallsergebnisse zu vermeiden, kann es nur einen rat geben: Einigen Sie sich darüber, welches nationale Recht für Ihren Güterstand gelten soll.


DIE ZUGEWINNFALLE


Wie sie ihm Versehen ein viertel Haus schenkte

Ein typischer Fall - und die Lösung gibt es nur per Vertrag:

Als Anfangsvermögen (oder ererbt) hat die Frau 200.000 €, der Mann 0 €.

Während der Ehe kaufen die beiden gemeinsam ihr Haus und zahlen diese 200.000 € als Eigenkapital an. Weitere 100.000 € brauchen Sie als Kredit.
Natürlich lassen sie sich im Grundbuch je zu 1/2 eintragen und unterschreiben auch den Kredit gemeinsam.

Sie denkt dabei heimlich noch: "Zum Glück habe ich das Geld ja geerbt, dann gehört es sowieso mir."

Der Fall geht leider mit Scheidung zu Ende, da ist das Haus 350.000 € wert und der Kredit abbezahlt.

Nun kommt das böse Erwachen für die Frau: Ihr Zugewinn ist negativ. Ganz aus Versehen hatte sie ihrem Mann 100.000 € geschenkt, als er zu 1/2 ins Grundbuch kam. Die bekommt sie nicht komplett zurück.

Wie konnte das geschehen?
Ist die Zugewinngemeinschaft nicht genau dazu da, solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden?

Diese Schieflage tritt immer dann auf,  wenn „negativer Zugewinn“ entstanden ist - und zwar nicht durch Konsum, sondern durch Vermögensverschiebungen innerhalb der Ehe. Der Gesetzgeber sagt nämlich: Negativ = Null, weil die Ehe keine Verlustausgleichsgemeinschaft ist.

Die gleiche Systematik schlägt böse zu, wenn ein Ehegatte sein Erbe ganz alleine ausgibt - und das durchaus mit Wohlwollen des Anderen, denn es ist ja "sein Erbe". Wenn sich aber bei Scheidung rechnerisch darstellt, dass man dem Erben die Hälfte dieser Ausgaben - für Reisen, Hobbies, Kleidung und anderen Konsum - erstatten muss, zweifelt man am Recht.
 
Kann man sich fair vor Fallen schützen?

Ja, mit guter Beratung und einem Notarvertrag.
Gütertrennung ist dabei nicht das Allheilmittel!


DIE UNTERNEHMERFALLE


Wie die Scheidung den Unternehmer runierte

Mit seinem Urteil vom 08.11.2017 (XII ZR 108/16, NJW 2018, S. 61 ff.) hat der Bundesgerichtshof erneut zur Bewertung eines Unternehmensanteils im Zugewinn Stellung bezogen.

Bei einer Unternehmensbeteiligung als Endvermögen nach § 1376 Abs. 2 BGB ist der „volle wirkliche Wert“ anzusetzen. In der Regel kann dieser nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden. Der „sachverständig beratene“ Familienrichter muss entscheiden, nach welcher Methode der SV vorzugehen hat.


1.   Ertragswertverfahren: Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt. Dies bezeichnet man als den „Zukunftserfolg“. Dabei wird eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren vorgenommen. Die zeitlich nächsten Jahre können höher bewertet werden als die weiter zurückliegenden. Der Wert der einzelnen Gegenstände ist insoweit ohne Bedeutung.


2.    Modifiziertes Ertragswertverfahren: Bei freiberuflichen Praxen (z.B. Arzt, Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) und anderen inhabergeführten Unternehmen kann die Bewertung nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren erfolgen. Die Ertragsprognose lässt sich nämlich zumeist nicht von der Person des Inhabers trennen. Der BGH zieht für solche Fälle die so genannte „modifizierte Ertragswertmethode“ vor. Zwar orientiert sie sich ebenfalls an den durchschnittlichen Erträgen. Hiervon wird aber der Unternehmerlohn des Inhabers abgesetzt (so z.B. schon BGH NJW 2011, 999). Die Bestimmung des Unternehmerlohns muss sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientieren. Je höher der Lohn anzusetzen ist, desto geringer ist der Wert des Unternehmens.
3.    Bei einer Personengesellschaft muss der Abzug des Unternehmerlohns für alle tätigen Gesellschafter erfolgen. Er wird also nicht nur für denjenigen vorgenommen, um dessen Zugewinn gestritten wird.     
4.    Die tatsächlichen Entnahmen der Gesellschafter sind als Bewertungsmaßstab ungeeignet. Entnahmen können überhöht erfolgen oder Gewinne können stehen bleiben. Hier muss der Gutachter also fiktiv rechnen.   
5.    Eine so genannte latente Steuerlast ist abzuziehen, also die Steuer, die anfallen würde, wenn der Unternehmer seinen Anteil verkaufen würde.
6.    Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat einen neuen Bewertungsstandard IDW S 13 (zu den Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht) aufgestellt.
7.    Praktisches Problem: Der Wert, welcher als Zugewinn auszuzahlen ist, ist nicht liquide – häufig hat der Unternehmer keine Rückstellungen in dieser Höhe. Die Auszahlung wird aber bei Rechtskraft der Scheidung fällig. Über einen Stundungsantrag (§ 1382 BGB) kann man gerade noch erreichen, dass der Unternehmer nicht pleite ist.
8.    Empfehlung für Unternehmer: Unbedingt einen Ehevertrag abschließen. Das muss nicht heißen, dass der andere leer ausgehen soll – kreative streitvermeidende Lösungen, die beide Seiten „leben lassen“, sind möglich.


Vertrag verhandeln in einer Mediation

Um den Ehevertrag auf Augenhöhe miteinander zu verhandeln, eignet sich am besten eine Mediation. Ich kann dann unparteiisch die beiderseitigen Bedürfnisse abfragen und das "Was-wäre-wenn" ermitteln. Falls es zum Streit über den Ehevertrag kommen sollte, stehe ich keiner Seite als Streit-Anwältin zur Verfügung, sondern bleibe immer neutral.
Damit vermeide ich die Probleme der Interessenkollision, die immer dann auftreten, wenn ein Anwalt als "gemeinsamer Anwalt" beginnt, und sich im Laufe des Mandates herausstellt, dass die beiden Mandanten nicht in jedem Punkt einig sind. Im schlechtesten Fall muss der Anwalt dann beide Mandate niederlegen.

  • Interessenausgleich von Eheleuten durch vertragliche Regelung

    Einen Ehevertrag kann man in jeder Phase verhandeln: ob vorsorgend noch als Verlobte, ob während einer ersten Krise in der Ehe, ob nur als "Versicherung" im Lauf der Ehe für Realisten - oder auch noch nach einer Trennung.


    Die beste Lösung, um zu vermeiden, dass der Scheidungsrichter über Unterhalt, Vermögen u.a. entscheiden muss, liegt in einem Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag. 

    Der muss notariell beurkundet werden.

    Der Inhalt wird von den Eheleuten in der Mediation - unter meiner unparteilichen Hilfe - selbst verhandelt und erarbeitet.


    Dafür diskutieren wir, was Sie beide unter der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft verstehen und wie Sie sich die Verantwortung füreinander in schlechten Zeiten vorstellen.



  • Warum Mediation beim Rechtsanwalt?

    Die Zusatzausbildung zum Mediator steht auch anderen Berufsgruppen offen. 

    Dort sind Paare gut aufgehoben, bei denen keine Rechtsfragen berührt sind. 

    Die typische Eheleute-Mediation, in der ein rechtlich wirksamer Ehevertrag erarbeitet werden soll, braucht einen rechtlichen Rahmen.


    Verhandlungsergebnisse, die ohne juristisches Hintergrundwissen erzielt werden, können sich dann nachträglich als unbrauchbar herausstellen.

    Ein Mediator, der die Doppelqualifikation als Fachanwalt für Familienrecht und Mediator hat, bietet maximale Sicherheit, dass Ihre Vereinbarungen juristisch hieb- und stichfest sind - und auch, dass an alle rechtlich relevanten Fragen gedacht wurde.

  • Mit Mediation mehr als Recht bekommen

    Wenn Sie einen vorsorgenden Ehevertrag verhandeln wollen, dann verstehen Sie, dass sich Gerechtigkeit oft nicht mithilfe des Taschenrechners wird erzeugen lassen - 

    und dass ein Fremder (ein Richter) Ihnen da später nichts überstülpen soll.


    Bei menschlichen Konflikten kann es sowieso nicht darum gehen, auf Kosten des Gegners das wirtschaftlich Beste herauszuholen.  Das lässt sich in "guten Zeiten" sehr gut für "schlechte Zeiten" fixieren.


    Die eigene Lebenszufriedenheit nach der Katastrophe "Trennung" wird davon abhängen, ob man mit dem Menschen, mit dem man auch gute Zeiten erlebt hat, so auseinander gehen kann, dass keiner dem Anderen etwas nachtragen muss.

  • Clearing: Wie Mediation beginnt

    Vor der Mediation steht ein "Clearing", ob der Sachstand mediationsgeeignet ist und die Parteien die notwendigen persönlichen Voraussetzungen mitbringen. Dieses "Clearing" ist unverbindlich: Wer sich nach dem Clearing nicht für eine Mediation entscheidet, dem wird nichts berechnet. 

  • Clearing: Was man vorher wissen muss

    Vor einer Mediation stehen viele Fragen. 

    Um von Beginn an größtmögliche Ausgewogenheit zu bieten, beantworte ich diese Fragen nicht demjenigen Ehegatten, der zufällig als erster den telefonischen Kontakt zu mir sucht. Beide haben oft dieselben Fragen - und ich möchte nicht, dass meine Informationen als "stille Post" beim Anderen ankommen. Daher schalte ich vor Beginn der eigentlichen Mediation ein unverbindliches Clearing. Dazu treffen wir uns in meinem Büro. Ich erzähle Ihnen beiden, wie ich als Mediatorin arbeite. Sie haben Raum für Ihre Fragen zur Methode Mediation. Beide Klienten erzählen von ihrer Lebenssituation und den Erwartungen an die Mediation. Gemeinsam sammeln wir die Themen, die sich daraus ergeben würden. Ich nehme mir dafür anderthalb Stunden Zeit.


    Danach bleiben wir zunächst unverbindlich. Einen Mediationsvertrag mit mir unterschreiben Sie erst zu Beginn der 2. Sitzung!


    Für das Clearing benötigen Sie vorab keine Unterlagen, keinen Fragebogen. 


    Die Informationen dieser Website sollten beide Eheleute gelesen haben.


    Wer sich nach diesem Clearing für Mediation entscheidet, schließt mit mir eine Honorarvereinbarung.

    Wir vereinbaren dann weitere Sitzungen, von Mal zu Mal, so viele wie nötig. 


    Wenn das inhaltliche Ergebnis feststeht, bereite ich alles für den Notar vor.

  • Wie bekommt man einen Clearing-Termin?

    Zum Clearing müssen beide zusammen kommen. Einzelgespräche oder Vorgespräche gibt es nicht.

    Die Terminvereinbarung geht nur telefonisch. Sie sprechen dabei nur mit meinem Sekretariat.

    Alle Inhalte und Fragen gehören nur ins Clearing.


    Am besten überlegen Sie zuerst mit ihrem Ehegatten,  wann beide in den nächsten Wochen anderthalb bis zwei Stunden Zeit hätten, und lassen sich dann sagen, welcher Vorschlag in meinen Kalender passt.

  • Wie geht es nach dem Clearing weiter?

    Wenn Sie nach dem Clearing eine Nacht über alles geschlafen und meinen Vertrag gelesen haben, vereinbaren Sie mit dem Sekretariat den Folgetermin.


    Die Anzahl unserer gemeinsamen Stunden hängt von den Bedürfnissen der beteiligten Personen ab - und von Umfang und Komplexität der Themen. 

    In vielen typischen Ehevertragsfällen (Sachverhalt überschaubar und ohne Konflikt) reichen zwei Sitzungen von je 90 Minuten Dauer aus. 


    Je mehr potentieller Konfliktstoff (insbesondere Vermögensgegenstände) vorhanden ist, oder je mehr akute Krise uns bei der Zusammenarbeit begegnet, desto mehr Zeit benötigen Sie vielleicht. 

  • Welche Themen besprechen wir in der Mediation?

    Die meisten Themen werden spontan mitgebracht - was fehlt, ergänze ich.


    Typischerweise geht es um güterrechtliche Fragen (Modifikation der Zugewinngemeinschaft, Bestandsaufnahme von Anfangsvermögen und Schenkungen oder Gütertrennung) und unterhaltsrechtliche Fragen (Fixierung von ehebedingten Nachteilen, gemeinsame Haltung zur Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf, Dauer oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nach etwaiger Scheidung etc.).

    Gibt es eine Immobilie, soll manchmal auch dazu etwas für den Fall einer Trennung geregelt werden.


    Zusätzlich wird oft das Erbrechtliche geregelt, was ganz besonders wichtig bei Patchworkfamilien ist.


    Man kann das ganze noch durch Generalvollmachten und Patientenverfügungen abrunden.


  • Wie endet Mediation?

    Eine gelungene Mediation endet in einem umfassenden Vertragswerk über alle Berührungspunkte - dies wird sodann notariell beurkundet. 


  • Was kostet die Mediation?

    Wer die Musik bestellt, bezahlt sie - also in der Regel beide Ehegatten hälftig. 


    Durch Mediation summieren sich:

    a) mein Zeithonorar für die Sitzungen. Da dies identisch mit dem Zeithonorar ist, dass ich auch in Einzelmandanten nehme, erkennen Sie hier: es kostet also nur die Hälfte vom Streiten, weil sich zwei den Stundensatz teilen.


    b) der Notarvertrag kostet hier und dort Gebühren - hier kommt es auf den Inhalt an ("Gegenstandswert"). Rechenbeispielen bekommen Sie in der Clearing-Sitzung.


  • Zahlt die Rechtsschutzversicherung Mediation?

    Rechtsschutzversicherer zahlen keinen vorsorgenden Ehevertrag.

  • Mediation: Die Geschichte davon, wie man eine Orange gerecht unter Geschwistern verteilt

    Es waren einmal  zwei Töchter, die sich lauthals keifend und fast prügelnd um die letzte Orange zankten.

    Die Mutter hörte den Streit, fackelte nicht lang und griff rasch zum Messer: Zack - Jede erhielt eine halbe Orange.

    War das die richtige Entscheidung?

    Wenn nämlich die eine Tochter aus der streitigen Orange Saft pressen und die andere die Schale als Gewürz reiben wollte, dann sind beide mit der jeweils halben Orange nicht wirklich glücklich.


    Die bessere Lösung hätte auf der Hand gelegen, wenn die Mutter ihre Töchter nach deren Bedürfnissen gefragt hätte! 

    Beide hätten sogar 100% dessen bekommen, was sie brauchten, ohne dass einer nachgeben müsste.


    Wer hätte  sogar die gerechte Lösung besser finden können als die beiden Töchter selbst? 

    Die Töchter brauchten also keinen Richter, sondern einen Vermittler,  der nicht Partei ergreift, nicht selbst richtet, die Diskussion moderiert, Interessen aufdecken hilft, und an seinem Fachwissen teilhaben läßt.


    Genau diese Funktion hat ein „Mediator".

    Anwaltliche Mediation leistet rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer alternativen Streitkultur.


    Seit gut einem Jahrzehnt findet in Deutschland "Mediation" zunehmend Verbreitung. Mit Meditationsmusik und Räucherwerk hat das nichts zu tun. Der "Mediator" steht in der Mitte - das ist der lateinische Wortstamm. Mediatoren sind Menschen aus psychosozialen Grundberufen oder Rechtsanwälte, die in einer zusätzlichen Ausbildung, z.B. einem Aufbaustudium, Mediation erlernt haben.

  • Unternehmer-Ehe und Zugewinnausgleich: Mediation als Königsweg

    Für jeden Unternehmer, Selbstständigen oder Freiberufler bedeutet eine Scheidung noch ganz andere wirtschaftliche Risiken als für einen Angestellten, jedenfalls dann, wenn es (noch) keinen klugen Ehevertrag gibt.

     

    Die Probleme:

    • Die Bewertung des Unternehmenswertes ist nicht geregelt. Die Bewertungsfrage kann erhebliches Konfliktpotential mit sich bringen und Kosten verschlingen.
    • Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist nur in Geld vorgesehen - nicht als Sachausgleich (z.B. Übertragung einer Immobilienhälfte oder eines Firmenanteiles)
    • Der gesetzliche  Zugewinnausgleich verlangt Liquidität, obwohl das Unternehmen oft nur auf dem Papier einen Wert hat
    • Der Zugewinnausgleich muss dann fremdfinanziert werden – das wird von vielen Banken abgelehnt, da es sich nicht um eine Investition in die Firma handelt
    • Die Ausgleichszahlung kann nicht als Betriebsausgabe steuerlich  geltend gemacht werden
    • Die Ausgleichszahlung ist bei Scheidung sofort fällig
    • Der andere Ehegatte soll dennoch fairen Anteil am Erfolg des Unternehmens in der Ehezeit bekommen, weil er seinen Beitrag dazu durch Familienarbeit erbracht hat.

    Der Konflikt:


    Gütertrennung ist kein Allheilmittel. Zum einen kann das auch für den Unternehmer Nachteile haben, zum anderen kann es die berechtigten Interessen des Ehegatten an der Teilhabe am Vermögenszuwachs nicht fair berücksichtigen.

    Im Fall von Gütertrennung würden sich auch erbrechtliche Nachteile ergeben, wenn die Ehe nicht durch Scheidung endet, sondern durch Tod.

    Nicht selten führt eine Scheidung ein eigentlich gesundes Unternehmen in die Insolvenz. Keinem der Ehepartner nützt es, wenn das Unternehmen in die Krise gerät. Man sägt nicht den Ast ab, auf dem man sitzt.


    Die Rolle des Anwaltes:

    Der Anwalt muss für seinen Mandanten sorgen - nicht für dessen Ehegatten.

    Wenn also der Unternehmer seinen Anwalt um einen Vertragsentwurf bittet, oder auch um gemeinsame Beratung, dann kann das dazu führen, dass der andere Ehegatte im Streitfall erst die Benachteiligung bemerkt.


     

    In der Mediation können gleichberechtigt Lösungsmöglichkeiten abgewogen werden:

    • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
    • Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall
    • Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn
    • Ausschluss Zugewinn außer bei Tod  
    • Höchstbetrag Zugewinn wertgesichert
    • Bewertung des Unternehmens wird vorher geregelt
    • Regelung der Ausgleichspflicht in Raten
    • Regelung der Ausgleichspflicht aus Gewinnen
    • Regelung der Ausgleichspflicht unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität
    • Einbeziehung anderer Werte (Familienheim, Rentenansprüche)

    Der Weg dahin:

    Wenn es um den Ausgleich der Interessen von beiden Ehegatten geht, ist Mediation dafür die passende Methode.

Download: Handelsblatt-Artikel über die Vorteile eines Ehevertrages
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