Niessbrauch im Zugewinnausgleich

BGH, Beschluss v. 6.5.2015, XII ZB 306/14

Zugewinnausgleich: Nießbrauch - Entscheidung des BGH von 2015

Der Fall:
Eltern schenken ihrer verheirateten Tochter ein Ferienhaus an der holländischen Küste, behalten sich aber den „Nießbrauch“ vor, das bedeutet: Die Eltern können dort weiter Urlaub machen oder fremdvermieten.

Nun scheitert die Ehe.

In den 15 Jahren zwischen Schenkung und Scheidungsantrag ist das Ferienhaus reich an Wert gestiegen, weil in der Umgebung die Infrastruktur deutlich verbessert wurde und der Ferienort mit seiner neuen Strandpromenade deutlich beliebter geworden ist.

Gleitender Vermögenserwerb

Der Zugewinnausgleich:

Die Schenkung ansich ist „privilegiert“, sozusagen wie Anfangsvermögen der Frau.
Aber der Mann partizipiert mit 50% an der allgemeinen Marktwertsteigerung.

Nun wurde aber zusätzlich vertreten, dass der Mann auch am Abschmelzen des Nießbrauches partizipieren müsste. Der Fachbegriff dazu lautet: „Gleitender Vermögens­erwerb“.

Denn der Nießbrauch von 55 Jahre alten Eltern (bei Schenkung) ist ja mehr wert als der Nießbrauch von 70 Jahre alten Eltern (bei Scheidung). Der BGH hat zu dieser Rechtsfrage einen ziemlichen Zickzack-Kurs hingelegt (mit Entscheidungen aus 1990 und 2006) und die Familienrechtler damit über Jahrzehnte verwirrt.

Seit 2015 besteht nun Klarheit:

Bei der Berechnung bleibt der Nießbrauch in der Regel komplett unberücksichtigt. Die Begründung dazu liefert ein Aufsatz von Gutdeutsch, FamRZ 2015, S. 1083, in dem dieser "überzeugend nachgewiesen" habe, dass rechnerisch eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des Nießbrauchs bei korrekter Indexierung zu keinem anderen Ergebnis führe.

Anders sei dies nur dann zu behandeln, wenn der monatliche Wert des Nießbrauches eine Steigerung erfahren habe. Bei solcher Sachlage sei es nicht sachgerecht, den Vermögenszuwachs des Grundstücks zwar einerseits zu beachten, andererseits aber die aus demselben Grund resultierende Wertsteigerung des Nießbrauchsrechts "außen vor" zu lassen. Der Nießbrauch müsse dann sowohl im Anfangs- wie im Endvermögen beachtet werden.

Für den Ausgangsfall – Wertsteigerung, die nichts mit dem Lebensalter der Eltern zu tun hat und höhere Nießbrauchsbewertung durch höher erzielbare Mieteinkünfte - muss also doch wieder kompliziert gerechnet und der Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen ermittelt werden.

Daraus ergibt sich:

    Ist Vermögen, das ein Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zugunsten des Übergebers mit einem Nießbrauch belastet, unterliegt der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Nießbrauchs für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundstücks und dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht dem Zugewinnausgleich.
    Um diesen Wertzuwachs im Zugewinnausgleich rechnerisch zu erfassen, ist eine auf einzelne Zeitabschnitte aufgeteilte Bewertung des gleitenden Erwerbsvorgangs nicht erforderlich. Das gleiche Ergebnis kann vielmehr schon dadurch erreicht werden, dass bei der Berechnung des Zugewinns des Zuwendungsempfängers auf ein Einstellen des Werts des Nießbrauchs zum Ausgangs- und Endzeitpunkt in die Vermögensbilanz insgesamt verzichtet wird.
    Ist hingegen der Wert des Nießbrauchs gestiegen, weil das belastete Grundstück im maßgeblichen Zeitraum einen Wertzuwachs (hier: infolge gestiegener Grundstückspreise) erfahren hat, muss der Wert des Nießbrauchs im Anfangs- und Endvermögen eingestellt werden, ohne dass es weiterer Korrekturen des Anfangsvermögens bedarf.

BGH, Beschluss v. 6.5.2015, XII ZB 306/14


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