Wenn Eltern sich nach der Trennung die Alltags-Erziehung der Kinder teilen und die Kinder dazu in beiden Haushalten ein auch zeitlich gleichberechtigtes Zuhause haben, spricht man von Wechselmodell oder Doppelresidenz.
Die Erscheinungsformen sind so vielfältig wie das Leben vor der Trennung. Es gibt zu dieser Form der getrennten gemeinsamen Erziehung Untersuchungen und Experten - mit Pro- und Contra-Argumenten. Rechtlich befinden sich diese "moderneren" Familien, deren Zahl steigt, außerdem noch in einem weitgehend ungeregelten System.
Die Ampel-Koalition 2021 wollte das ändern, man wartet gespannt darauf, wie.
Beim Wechselmodell leben Kinder auch nach der Trennung mit beiden Elternteilen im Alltag zusammen - nur abwechselnd. In ihrem Tagesablauf profitieren sie also von beiden Elterteilen und deren Unterschiedlichkeit weiter, so wie es ihnen auch vergönnt gewesen wäre, wenn das Paar sich nicht getrennt hätte.
Für Eltern bedeutet das Wechselmodell gelebte Gleichberechtigung: Beide haben den Freiraum, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen.
Dennoch sind es häufig die Mütter, die das Wechselmodell nicht möchten. Typischerweise deshalb, weil sie den Vater vor der Trennung als zu wenig engagiert erlebt haben und an der Kindeswohldienlichkeit seiner Motive zweifeln ("will nur Unterhalt sparen") oder ihm nicht zutrauen, die Kinder in ihrem Sinne zu erziehen ("nur Playstation und Tiefkühlpizza").
Ihr Joker im Spiel um die Wechselmodell-Verweigerung heißt "Hochkonflikthaftigkeit", weshalb Väter, die das Wechselmodell begehren, häufig erleben, wie eine bis dahin leidlich funktionierende Zusammenarbeit der Eltern seitens der Mutter völlig aufgekündigt wird und Konflikte inszeniert werden. Damit werden die "Vorurteile gegen das Wechselmodell" strategisch bedient und die Kinder geraten in einen Loyalitätskonflikt, der über die längere Dauer eines solchen Verfahrens bis zur völligen Ablehnung des Vaters führen kann. Es sind nicht wenige Fälle, in denen der Wunsch des Vaters nach mehr Alltagskontakt nach hinten losgeht und in eine Kontaktverweigerung mündet.
So lange das System "Familiengericht" dies nicht erkennt und die Mütter dafür so rechtzeitig sanktioniert, dass die Kinder noch keinen Schaden nehmen (zB durch Anordnung eines Wechselmodells auf Probe in einer frühen Phase des Verfahrens) , bleiben Wechselmodelle gegen den Willen von Müttern die Ausnahme.
Bezeichnend für die aktuelle Gesetzeslage ist, dass an den Status des hauptbetreuenden Elternteils finanzielle Leistungen geknüpft sind, die Fehlanreize bei der Wahl des Betreuungsmodells setzen können.
Es gilt im Unterhaltsrecht noch das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. So macht es für die Liquidität beider Eltern einen erheblichen Unterschied, ob ein Elternteil zu 45 % oder zu 50 % betreut.
Dies könnte eine Erklärung dafür sein, weshalb viele Betreuungsmodelle ausdrücklich unter der 50%-Schwelle bleiben (sollen).
Strategie-Tipp:
Vielfach erlebe ich, dass die Väter sich schon "wie die Axt im Walde" verhalten haben - und ich kann ihnen dann auch nicht mehr helfen. Der Fall ist dann schon als "hochkonflikthaft" abgestemeltp, die gegenseitigen Entwertungen der Eltern schon unumkehrbar.
Es gibt nur eine gute Strategie zum Wechselmodell: Hohe Bindungsfürsorge und Bestreben nach Kooperation - auch gegen Widerstände.
Dazu gehört auch der Blick darauf, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen das Kind bei der Mutter lebt.
Wenn Sie Ihr Kind gleichberechtigt betreuen wollen, aber auf Widerstand der Mutter stoßen, dann prüfen Sie bitte kritisch, ob die Mutter sich das Wechselmodell objektiv überhaupt leisten könnte. Falls der Unterschied zwischen dem Lebensmittelpunkt-Unterhalt und dem Wechselmodell-Unterhalt dazu führen würde, dass sie ihre Fixkosten nicht mehr decken kann und sich eine günstigere Wohnung suchen müsste, dann ist das Motiv für die Gegenwehr vielleicht überwiegend wirtschaftlich und vorwurfsfrei und realistisch zu betrachten. Berechtigte Existenzängste muss man ernst nehmen. Wenn der Vater der Mehrverdiener ist, kann er sich ein Entgegenkommen evtl. leisten. Es hat sich in der Praxis schon oft als hilfreich erwiesen, der Mutter zuzusichern, dass sie "trotz" Wechselmodell ausreichend Unterhalt erhält. Mancher Vater ist durchaus bereit, sich das Wechselmodell zu erkaufen, weil seine Vaterrolle in Gold nicht aufzuwiegen ist.
Jedenfalls hat es sich noch nie als hilfreich für die Installierung des Wechselmodells gegen den Willen der Mutter erwiesen, wenn man zugleich beim Unterhalt um jeden Euro kämpft.
Natürlich gilt all dies auch für die selteneren umgedrehten Fälle, in denen der Vater der Residenz-Elternteil ist und kein Wechselmodell will.
Als Praktiker am Familiengericht hat man jetzt schon mit excel-Tabellen und statistischen Auswertungen der Kalender zu tun, mit denen der Nachweis geführt oder entkräftet werden soll, dass es sich um "erweiterten Umgang" oder um ein "Wechselmodell" handelt.
Im Woche-Woche-Wechselmodell ist die Verteilung von Verantwortung, persönlicher Betreuung, Entlastung durch Fremdbetreuung und Freizeitvergnügen paritätisch. Unpraktischerweise hat die Woche eine ungerade Anzahl von Werktagen, was eine Gleichwertigkeit jeder anderen Aufteilung erschwert, wenn es auch noch ein – auch für das Kind – durchschaubarer Rhythmus sein soll. In allen anderen Modellen muss sich ein Werktag mit dem Wochenende, Schlafenszeit mit Hausaufgabenunterstützung und Frienzeit mit Schulzeit rechnerisch vergleichen lassen.
Je nach Wertung kommt man zu völlig unterschiedlichen Quoten mit entsprechender unterhaltsrechtlicher Relevanz.
Die 2023 angekündigte Unterhaltsreform will an die Zahl der Übernachtungen anknüpfen.
Das BVerwG hat 2022 in der Entscheidung zum Unterhaltsvorschuss an den "Tagesbeginn" angeknüpft - kommt wohl auf dasselbe raus.
Anja Steinbach, Professorin für Soziologie, hat in ihrer FAMOD-Studie Auswirkungen des Betreuungsmodells (Residenzmodell / erweiterter Umgang / paritätisches Wechselmodell) auf das Wohl des Kindes untersucht. Jörn Müller, Philipp Reuß und Veronika Bodensteiner sprechen mit ihr in Folge 1 des FamRZ-Podcasts darüber, welche Befunde man für die Praxis – oder welche Schlüsse man gerade nicht – aus der Studie ziehen kann.
„Unser Befund ist klar: Das Wechselmodell funktioniert mindestens genauso gut wie das bisher vorherrschende Residenzmodell“, stellt Prof. Anja Steinbach fest. „Es ist aber kein Patentrezept, das sich in jeder Trennungssituation als erste Wahl aufdrängt. Viel hängt vom Verhältnis der Eltern ab, insbesondere inwieweit es ihnen gelingt, ihre Konflikte von den Kindern fernzuhalten und sich einvernehmlich über die Betreuung zu verständigen.“
Mehr über diese Studie am Ende dieser Seite.
Ein typischer Konflikt zwischen getrennten Eltern dreht sich darum, dass die Mutter die Hauptbetreuungsperson bleiben will, während der Vater eine paritätische Betreuung mit gleichen Zeitanteilen – sog. Wechselmodell – anstrebt. Nachdem der BGH am 1.7.2017 klargestellt hat, dass Gericht auch gegen das Veto einer Mutter das Wechselmodell aufzwingen können, sind die Störung der elterlichen Kommunikation, die fehlende Kooperationsfähigkeit und die sog. Hochkonflikthaftigkeit weiterhin die häufigsten KO-Kriterien für das Wechselmodell. Zunehmend gehen Gerichte auch damit allerdings sehr differenziert um und prüfen, ob diese gestörte Elternebene nicht in allen Betreuungsmodellen gleichermaßen schädlich ist und es die Situation sogar entschärfen könnte, wenn zwischen den Eltern kein Machtgefälle mehr empfunden wird.
Im Fall des OLG Dresden war 2021 für das Amtsgericht ausschlaggebend gewesen, dass das damals 11jährige Kind sich nach einer Zeit, in der es den Vater in jeder zweiten Woche von Donnerstag-Nachmittag bis Dienstagmorgen getroffen hatte, einen Woche-Woche-Wechsel gewünscht hatte. Da die Entscheidung des AG sofort wirksam war, wurde dies ab Mai 2021 auch vorläufig umgesetzt, obwohl die Mutter zum OLG in Beschwerde ging.
Bis das OLG 2022 nach einer gescheiterten Mediation der Eltern entscheiden musste, konnte man also auf ein Jahr Wechselmodell-Erfahrung zurückblicken. Das Kind wollte das immer noch und beschrieb diese Regelung als besser als zuvor und „fair“. Praktische Probleme hatte es nicht gegeben.
Eine vernünftige, am Kindeswohl orientierte Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern war immer noch kaum möglich. Es fehlte weiterhin an gegenseitigem Respekt und Vertrauen. Die Mutter meinte, sie sei in der Mediation vom Vater beleidigt worden und der Vater habe sich an die dort getroffenen Absprachen nicht gehalten. Die direkte Kommunikation war eingestellt. Der massive Elternkonflikt war auch noch Gegenstand eines Sorgerechtsverfahrens zum Thema einer ärztlichen Behandlung. Das Kind zeigte seit Jahren Verhaltensauffälligkeiten wegen des andauernden Elternkonfliktes.
Die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ist nach OLG Dresden aber nur ein Abwägungsgesichtspunkt, der im Einzelfall zurücktreten kann. Gegenüber anderen Betreuungsgestaltungen, wie etwa dem zuvor praktizierten erweiterten Umgang des Vaters mit seinem Sohn, stellte das Wechselmodell nach dem "Prinzip der Schadensminimierung" das für das Kind am wenigsten schädliche und damit im Vergleich beste Betreuungsmodell dar. Alle für die Durchführung des Wechselmodells bedeutsamen Fragen seien zwischen den Eltern geklärt. Daher funktioniere das Wechselmodell in der Praxis im Wesentlichen reibungslos.
Den klaren, gut begründeten und im Verfahren mehrfach geäußerten Willen des inzwischen fast 12jährigen konnte das OLG nicht übergehen. Das hohe Gerechtigkeitsempfinden des Kindes sei zu respektieren. Das gelte auch vor der Überlegung, dass das Kind Opfer eines Loyalitätskonfliktes sei und nur „Ruhe“ wolle. Der konstant geäußerte Wunsch nach hälftiger Betreuung stelle seine psychische Lebenswirklichkeit dar. Eine Nichtbeachtung des Willens berge die Gefahr einer Schwächung der kindlichen Selbstwirksamkeitserwartung mit voraussichtlich negativen Folgen für seine psychische Entwicklung.
Grundsätzlich kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbstständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann erreicht werden, dass das Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann. Zur schutzwürdigen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gehört auch dessen auf einem tief empfundenen Gerechtigkeitsgefühl beruhender Wunsch nach Gleichbehandlung beider Eltern.
Das OLG entschied ohne Sachverständigengutachten.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 21 UF 304/21
Wenn Sie vor unserem persönlichen Kennenlernen mehr über mich wissen möchten, klicken Sie hier in ein 35minütiges Interview, das die Kollegin "Entscheidungsanwältin" Sylvia Schodruch mit mir geführt hat. Von Minute 17-28 geht es um meine Haltung zum Wechselmodell.
Zwei Zuhause: Kinder können nach einer Trennung der Eltern bei beiden Elternteilen gleichberechtigt leben. Und zwar gut. Die Autorinnen stellen das Wechselmodell durch kurze Berichte aus der Realität dar. Anschließend werden diese von einem Kinderpsychologen, Familientherapeut und Anwalt kommentiert. Eine echte Hilfe für Eltern, die den tiefen inneren Wunsch ihrer Kinder, weder auf Mama noch auf Papa verzichten zu müssen, ernst nehmen und praxisnahe Orientierung suchen.
Diesen Buchtipp gebe ich hier sehr gern, weil die Autorinnen Ina Kiesewetter und Petra Wagner meine Expertenmeinung zum Thema Finanzielles und Rechtliches im Buch zitiert haben.
"Eine Woche Mama, eine Woche Papa" ist 2012 im Kreuz-Verlag erschienen und kostet 9,99 €.
Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15 - Neuland betreten, indem er den Weg eröffnet hat, dass ein Gericht ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines kommunikationsverweigernden Elternteiles anordnet. Das war zuvor von den Oberlandesgerichten für unmöglich gehalten worden. Allerdings sind die meisten Richter weiterhin sehr sperrig und verwehren das Wechselmodell mit der Begründung "Hochkonflikthaftigkeit". Auch 2022 äußern Richter sich mündlich noch dahingehend, die BGH-Entscheidung für falsch zu halten, weil es für das Wechselmodell "denkgesetzliche Voraussetzung" sei, dass beide Eltern das so wollen.
In der Diskussion um die Doppelresidenz / das Wechselmodell gibt es häufig Missverständnisse, Unsicherheiten, Befürchtungen oder auch unberechtigte Fehlannahmen, die als Totschlagargumente benutzt werden.
Die Projektgruppe Doppelresidenz hat daher folgend am häufigsten diskutierte Punkte im
Vorurteile-Faktencheck
zusammengetragen:
Vorurteil: Die Eltern müssen nahe beieinander wohnen
Dies ist in der Regel richtig, denn die Kinder sollen von beiden Wohnorten der Eltern ihr soziales Umfeld wie Kita, Schule oder Freunde erreichen können. Wie weit nah ist, hängt vom Einzelfall ab. Auf dem Land, wo man häufig sowieso weiter fährt kann dies weiter sei als in einer Großstadt.
Vorurteil: Die vielen Wechsel belasten die Kinder
Kinder wechseln in JEDEM Betreuungsmodell, jeder Wechsel stellt eine Anpassungsleistung der Kinder dar. Es ist also keine Besonderheit der Doppelresidenz.
Je länger die Kinder bei jedem Elternteil sind, desto besser können die Kinder „ankommen“, ein Zustand, den Kinder im Residenzmodell häufig kaum erreichen, wenn sie nur für zwei oder drei Tage am Wochenende beim Elternteil sind.
Dazu kommt: häufig finden im Residenzmodell mit erweitertem Umgang MEHR Wechsel statt als im Wechselmodell mit wöchentlichen Wechseln. siehe Warum Doppelresidenz?
Was in dieser Diskussion im Übrigen überhaupt nicht beachtet wird: Kinder wechseln permanent von einem Elternteil in die Schule, in die Kita oder die kleinsten schon zur Tagesmutter, also in Systeme, die ihnen deutlich ferner sind als der eigene Elternteil.
Vorurteil: Die Eltern müssen gut kommunizieren können
Kommunizieren müssen die Eltern in JEDEM Betreuungsmodell. In der Doppelresidenz ist es nicht mehr als im Residenzmodell. Unter Umständen sogar weniger, da beide Eltern im Alltag des Kindes erfahren und involviert sind.
Gibt es Probleme in der Kommunikation zwischen den Eltern, dann ist es lediglich eine Frage der Ausgestaltung, was die Eltern leisten können: ein Umgangsbuch, ein Austausch per Email und Übergaben über Schule und Kita können Eltern und Kinder entlasten. siehe
Kein Grund ist es, nicht kommunizieren zu WOLLEN, denn dies ist jeder Elternteil SEINEM KIND schuldig. In solch einem Fall müsste ansonsten die Erziehungsfähigkeit des verweigernden Elternteils hinterfragt werden.
Vorurteil: Streit schadet den Kindern
Das ist grundsätzlich richtig, gilt aber auch für JEDES Betreuungsmodell und auch bei zusammenlebenden Eltern. In der Doppelresidenz sind Kinder allerdings weniger belastet als im Residenzmodell, Kinder sind besser vor dem Verlust eines Elternteils (Eltern-Kind-Entfremdung) geschützt. siehe hierzu unseren Blog-Eintrag.
Damit es den Kindern bessergeht, müssten die Eltern ihren Streit beilegen. Das Alleinerziehenden-Residenzmodell ist allerdings das streitförderndste Betreuungsmodell. In der Doppelresidenz gibt es häufig weniger und vor allem weniger langanhaltende Streitigkeiten.
Die Doppelresidenz ist also im Falle von Streit der Eltern die am wenigsten schädliche Betreuungsform. Den Streit zu beenden ist dann Aufgabe und Verantwortung der Eltern. siehe auch - Praxistipp: Doppelresidenz und Streit der Eltern
Vorurteil: Das Wechselmodell / die Doppelresidenz ist ein Unterhalts-Sparmodell
Kinderzimmer, Kleidung, Essen, Urlaub, Freizeitaktivitäten – all dies kostet und schränkt auch in den beruflichen Möglichkeiten ein. Dies kennen nicht nur Alleinerziehende, sondern auch mitbetreuende Eltern, deren Aufwand bisher aber unterhaltsrechtlich in keiner Weise anerkannt wird. Diese mitbetreuenden Eltern entlasten gleichzeitig auch den anderen Elternteil, ohne hierfür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Das Problem im Unterhaltsrecht: wer weniger als 50% der Zeit betreut, zahlt doppelt, nämlich für das Leben in BEIDEN Haushalten.
Bei der Doppelresidenz wird ein Elternteil zeitlich und finanziell entlastet, während der andere sich zeitlich und finanziell einschränkt. Sparen tut der sich einschränkende Elternteil also nichts.
Ein tatsächliches Unterhaltssparmodell im (noch geltenden) deutschen Unterhaltsrecht ist, sich überhaupt nicht um sein Kind zu kümmern und dem anderen Elternteil die Betreuungsverantwortung allein zu überlassen – mit allen negativen Auswirkungen für den betreuenden Elternteil und das Kind.
Vorurteil: Dann könnte man ja jede zweite Woche nicht arbeiten gehen? Welcher Arbeitgeber sollte so etwas mitmachen?
Mit dieser Fehlannahme argumentierte selbst unsere Bundesjustizministerin Katarina Barley in ihrem Interview in den Tagesthemen am 13.02.2019. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass Alleinerziehende heutzutage überhaupt nicht arbeiten würden, was natürlich nicht stimmt. Kita, Hort und ähnliche Betreuungseinrichtungen stehen in immer größerem Umfang zur Verfügung.
Sicherlich schränkt die Betreuung der Kinder in gewisser Weise auch ein: Dienstreisen, Nachtschichten oder lange Arbeitszeiten sind in der Kinderwoche z.B. nicht oder nur eingeschränkt möglich, lassen sich aber häufig planen. In der kinderfreien Zeit haben dann aber BEIDE Eltern die Möglichkeit, sich beruflich stärker zu engagieren – echte Chancengleichheit für Mütter und Väter im Beruf und für Arbeitgeber ein Signal, dass Mütter und Väter das gleiche Karriererisiko darstellen, also auch von Anfang an gleiche Chancen erhalten können.
Und weitere Vorteile für Eltern und Arbeitgeber: die Mitarbeiter können flexibler werden, wenn ein zweiter Elternteil grundsätzlich als „backup“ zur Verfügung steht, um bei dringenden Terminen mal mit einzuspringen. Je flexibler hier die Eltern sind, desto mehr profitieren sie selbst davon. Es kann ein gegenseitiges Geben-und-nehmen sein. Und für Arbeitgeber ist es dann letztendlich egal, ob sie Mutter oder Vater fördern - beide Eltern stellen das gleiche "Risiko" für den Arbeitgeber dar. Die Doppelresidenz kann ein echter Beitrag zur Chancengleichheit auch im Beruf sein.
Vorurteil: Die Doppelresidenz belastet finanziell vor allem Alleinerziehende Mütter
Alleinerziehend gilt neben Kinder kriegen heute als eines der höchsten Armutsrisiken. Minijob, Teilzeitfalle, geringere Karrierechancen für einen Elternteil, meist die Mütter. Dazu kommt: der Kindesunterhalt ist nur für das Kind gedacht, erwirtschaftet keine Rentenanwartschaften, gleich keine Karriereeinbußen aus. Alleinerziehende werden vor allem dadurch belastet, dass sie ALLEINE die Verantwortung tragen wollen oder müssen. Das Armutsrisiko liegt in der Versorgung und Betreuung der Kinder.
Genau dieses Risiko würde mit der Doppelresidenz auf beide Eltern verteilt werden. Gerade nach einer Trennung wäre es daher für die bisher vielleicht weniger arbeitende Mutter elementar wichtig, so schnell wie möglich wieder eigene Erwerbseinkünfte zu erlangen, um möglicherweise vorhandenen Einbußen in der Erwerbshistorie aufzuholen.
Der beste Schutz vor einseitiger Armut und Karriereeinbußen ist allerdings die gemeinsame Elternschaft von Anfang an und im gesamten Lebensverlauf – auch nach einer Trennung.
Die parlamentarische Versammlung des Europarates in Straßburg hat am 2.10.2015 die Resolution 2079 (2015) über die Rolle der Väter in der Erziehung der Kinder unterzeichnet.
Alle Mitgliedsstaaten wurden aufgefordert, die Doppelresidenz/Wechselmodell, also die Betreuung von Trennungskindern durch beide Elternteile, als bevorzugtes Modell im Gesetz zu verankern. Die Versammlung fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, das Recht der Väter zu respektieren, um die gemeinsame Verantwortung sicherzustellen, dass das Familienrecht im Falle einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge im besten Interesse für die Kinder, auf der Grundlage gegenseitiger Vereinbarung zwischen den Eltern, sicherstellt.
Die Versammlung ist überzeugt, dass die Entwicklung gemeinsamer Obsorge hilft, Geschlechterstereotypen in Bezug auf die Rolle von Frauen und Männern in der Familie zu überwinden, welche lediglich ein Spiegelbild der soziologischen Veränderungen darstellt, wie sie sich in den letzten fünfzig Jahren in Hinblick auf die Privat- und Familien-Sphäre entwickelt hat.
Die Versammlung fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre Gesetze den Grundsatz der Doppelresidenz (Wechselmodell) nach einer Trennung einzuführen, und Ausnahmen ausschließlich auf Fälle von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, oder häuslicher Gewalt einzuschränken, mit jener Zeitaufteilung, in der das Kind mit jedem Elternteil lebt, die entsprechend den Bedürfnissen und Interessen des Kindes angepasst sind.
Die Resolution wurde mit 46 Stimmen dafür, 0 Gegenstimmen und 2 Abwesenden einstimmig verabschiedet und soll von den Mitgliedsstaaten ratifiziert werden.
Deutschland hat dies bislang nicht in ein Gesetz umgesetzt (Stand 2021).
Was die Ampel-Koalition 2022 für Familien tun will: Die Familienpolitik soll moderner werden. Die neue Bundesregierung plant unter anderem eine Reform des Familienrechts. Man wolle der "gesellschaftlichen Wirklichkeit Rechnung tragen", heißt es im Koalitionsvertrag. Durchgesetzt hat sich die FDP beim Wechselmodell.
Aus dem Koalitionsvertrag 2021 ab S. 93: "Wir werden die partnerschaftliche Betreuung der Kinder nach der Trennung fördern, indem wir die umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht besser berücksichtigen. Wir wollen allen Familien eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ermöglichen und die dafür erforderlichen Bedingungen schaffen. Wir wollen im Unterhaltsrecht die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung besser berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden. Wir wollen gemeinsam mit den Ländern die Erziehungs-, sowie Trennungs- und Konfliktberatung verbessern und dabei insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt stellen. Wir werden den Kindern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern und Geschwistern geben. Das Namensrecht liberalisieren wir, z. B. durch Einführung echter Doppelnamen."Neuer Text
Die 2015 vom Bundesfamilienministerium beauftragte Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“, die sich mit dem Wohlergehen von Kindern in Trennungsfamilien befasst, wurde Ende 2023 veröffentlicht - Sie können Sie am Ende dieses Textes herunterladen:
(Autoren Stefan Rücker, Sabine Walper, Franz Petermann† & Peter Büttner).
Aus dem Bericht zitiert:
Kernziel der Studie war es, fundierte Kenntnisse darüber zu erhalten, wie der Umgang und das Umgangsrecht gestaltet sein müssen, um den Bedürfnissen der Kinder am besten gerecht zu werden, und einen Maßstab für die Gestaltung eines Umgangs, der dem Wohl des Kindes bestmöglich entspricht, zu entwickeln. Dahingehend hat sich gezeigt, dass sich kein Betreuungsarrangement als das beste herausstellt. Mit Bezug auf die Frage, welches Arrangement das Beste für Kinder ist, muss hinsichtlich der jeweils spezifischen familiären Konstellationen festgehalten werden, dass die Antwort auf Grundlage des jeweiligen Einzelfalls erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang konnten einzelne Parameter identifiziert werden, die bei der Entscheidungsfindung hilfreich und leitend sein könnten. (S.164)
...
Die Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ hatte zur Aufgabe, das Wohlergehen von Kindern getrennter Eltern in unterschiedlichen Betreuungs- und Konfliktkonstellationen zu beleuchten. Die Befunde sollten Hinweise zur kindgerechten Wahl und Ausgestaltung von Betreuungsarrangements liefern, die Eltern, Familiengerichten und Beratungsdiensten als Orientierung dienen können. Für die Kontrastierung des Kindeswohls in verschiedenen Betreuungsarrangements war es erforderlich, eine möglichst große Gruppe an Familien zu rekrutieren, welche eine geteilte Betreuung ihrer Kinder realisieren. Der Anteil an geteilt betreuenden Elternteilen in dieser Stichprobe fällt daher mit 25,9 % höher aus als deren Verteilung in der Gesellschaft. Da der Fokus der Studie auf das Wohlergehen der Kinder in Trennungsfamilien gerichtet war, sind in diesen Analysen nur Eltern als Hauptbefragte eingebunden, die Aussagen zu den Kindern machen können und entsprechend Kontakt zu ihnen haben. (S. 157)
...
Auf Grundlage der erhobenen Daten konnten zu Umgang und Betreuung in Trennungsfamilien vier verschiedene Betreuungsarrangements herausgearbeitet werden (vgl. Kapitel 4). Demnach leben 26 % der Kinder dieser Stichprobe in geteilter Betreuung, wobei jeder Elternteil mindestens ein Drittel der Betreuungszeit übernimmt, 30 % der Kinder 160 leben bei ihren Müttern mit häufigem Kontakt zum Vater, 34 % leben bei ihrer Mutter mit wenig bis keinem Kontakt zum Vater und 10 % leben bei ihrem Vater. (S. 159f.)
...
Für das Wohlergehen der Kinder erweist sich – wie schon in Kapitel 8 berichtet – nicht das Kontakt- und Betreuungsmodell als relevant, wohl aber die eigenen Partizipationsmöglichkeiten auf dem Weg zu dessen Regelung: Wurde die Umgangsregelung gegen den erklärten Willen der Kinder getroffen, so weisen die Kinder stärkere Probleme ihrer psychischen Gesundheit auf und berichten stärkere Beeinträchtigungen ihrer gesundheitsbezogenen Lebensqualität. Interessanterweise ist ein Gerichtsentscheid mit einer besseren psychischen Gesundheit der Kinder und Jugendlichen verbunden, wenn man in Rechnung stellt, dass es bei Gerichtsentscheiden häufiger zu Umgangsregelungen gegen den Willen der Kinder kommt. Dies lässt darauf schließen, dass Gerichtsentscheide trotz der höheren Konfliktbelastungen in diesen Fällen für die Kinder auch ein positives Potenzial bergen, wenn der erklärte Wille der Kinder auch Berücksichtigung findet. (S. 157)
...
Die Analysen haben im Kern gezeigt, dass die Kinder mit geteilter Betreuung durch ihre getrennten Eltern die höchste Zufriedenheit mit ihrem Betreuungsarrangement berichten (Kapitel 8), dass aber das Wohlergehen der Kinder fast ausnahmslos keinen statistisch bedeutsamen Zusammenhang zu den verschiedenen Betreuungsarrangements aufweist (Kapitel 6). Dies verweist darauf, dass der Einfluss der Betreuungsarrangements auf das Wohl von Kindern möglicherweise überschätzt wird und das Kindeswohl nicht von einem einzelnen Faktor allein abhängt. Vielmehr legen die Daten nahe, dass das jeweilige Betreuungsarrangement ein untergeordneter Faktor neben anderen ist, die das Wohl von Kindern stärker beeinflussen. Hierzu zählen nach den Befunden dieser Studie positive Familienbeziehungen sowohl zwischen den Eltern als auch zwischen Eltern und Kindern. Ein weniger konflikthaftes Verhältnis zwischen den Eltern, eine höhere Involviertheit der Väter in die Fürsorge für die Kinder und eine positivere Beziehung der Kinder zu ihrem Vater gingen mit einer höheren psychischen Gesundheit der Kinder und Jugendlichen einher. Auch die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Kinder über Umgangskontakte und Betreuungsarrangement haben sich für deren Wohlergehen als relevant erwiesen. Festgemacht am Wohlergehen der Kinder legen diese Befunde kein spezifisches Leitbild zur Verteilung der zeitlichen Anteile bei der Betreuung und Erziehung der Kinder durch ihre getrennten Eltern nahe. Auch weiterhin sollten die besonderen Lebensumstände, Ressourcen und Vulnerabilitäten von Eltern und Kindern zur Geltung kommen können, wenn Eltern, Familiengerichte oder Beratungsstellen eine passende Lösung im Einzelfall suchen. Allerdings ist es wichtig, Konflikte zwischen den Eltern und Umgangsprobleme zu begrenzen sowie Möglichkeiten für eine aktive Involviertheit der Väter zu stärken, sowohl in bestehenden Partnerschaften als auch nach einer Trennung. (S. 158f.)
...
Die Daten zu Umgang, Betreuung und Familienbeziehungen in der Trennungsfamilie legen nahe, dass die familiäre Harmonie vor der Trennung und eine hohe Involviertheit des Vaters in die Kinderbetreuung vor der Trennung maßgebliche Faktoren für die Wahl geteilter Betreuung sind (vgl. Kapitel 5). Eine geteilte Betreuung wird häufiger praktiziert, wenn das Familienleben vor der Trennung harmonischer und der Vater stärker in die Versorgung der Kinder involviert war. War vor der Trennung die Involviertheit der Väter hoch, aber die der Mütter gering und das Familienleben wenig harmonisch, leben die Kinder häufiger beim Vater. Bei geringer Involviertheit des Vaters vor der Trennung haben die Kinder auch nach der Trennung seltener Kontakt zu ihm. Demnach setzt sich die Arbeitsteilung der Eltern vor der Trennung auch in Form des Betreuungsarrangements und der Umgangskontakte nach der Trennung fort. (S. 160)
...
Aus Sicht der Kinder unterscheiden sich die Probleme der Eltern bei geteilter Betreuung nicht von denen bei einem Residenzmodell Mutter mit regelmäßigen Kontakten des Kindes zum Vater. Vor allem aus Sicht der Kinder wird aber deutlich, dass mehr Probleme zwischen den Eltern bestehen, wenn die Kinder bei der Mutter leben und nur seltenen oder keinen Kontakt zum Vater haben. Ob die Probleme zwischen den Eltern zur Kontaktvermeidung beigetragen haben oder umgekehrt die geringen Kontakte des Vaters zum Kind Anlass für Konflikte und Probleme gegeben haben, muss hierbei offenbleiben. (S. 160f.)
...
Da offen ist, ob der Abbau von (Umgangs-)Problemen zwischen den Eltern dazu beiträgt, die Bereitschaft zu einer geteilten Betreuung zu stärken, oder ob umgekehrt die Umsetzung einer geteilten Betreuung dazu beiträgt, (Umgangs-)Probleme abzubauen, sollte eine entsprechende Interventionsstudie beide Möglichkeiten vergleichend untersuchen. Diese Informationen sind für Familiengerichte und Beratungspraxis wichtig, um das geeignete Ziel ihrer Interventionen auszuwählen. Der Befund, dass Vater-Kind-Beziehungen aus Sicht der Kinder bei geteilter Betreuung nicht besser ausfallen als bei der Hauptbetreuung durch die Mutter – solange regelmäßige Kontakte zum Vater bestehen – ist von besonderem Interesse. Er steht zunächst im Widerspruch zu anderen Studien, die für eine bessere VaterKind-Beziehung bei geteilter Betreuung sprechen; allerdings berücksichtigen diese Studien nicht die Kontakthäufigkeit zum Vater beim Residenzmodell Mutter. Vor diesem Hintergrund legt der Befund eine noch tiefergehende wissenschaftliche Befassung nahe. (S. 161)
...
Die Unterschiede zwischen den Betreuungsarrangements nivellieren sich jedoch für die Eltern, wenn Umgangsprobleme und die Berücksichtigung von Wünschen und Bedürfnissen der Kinder in Rechnung gestellt werden. Bei beiden Faktoren sind Familien mit geteilter Betreuung im Vorteil, und diese Vorteile sind ausschlaggebender für die Zufriedenheit der Eltern als das Betreuungsarrangement. Die Eltern sind deutlich zufriedener, wenn die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder stärker berücksichtigt wurden und wenig Umgangsprobleme bestehen. Auch für die Zufriedenheit der Kinder sind diese Faktoren relevant. Für das Wohlergehen der Kinder erweist sich nicht nur deren Zufriedenheit mit dem Kontaktund Betreuungsarrangement als relevant, sondern mehr noch deren Partizipationsmöglichkeiten bei der Entscheidung hierüber. Der stärkste Faktor für Beeinträchtigungen sowohl der psychischen Gesundheit als auch der gesundheitsbezogenen Lebensqualität der Kinder und Jugendlichen sind Kontakt- und Betreuungsregelungen, die gegen den erklärten Willen der Kinder getroffen wurden. Auch eine mangelnde Berücksichtigung von Wünschen und Bedürfnissen der Kinder und vermehrte Umgangsprobleme gehen mit Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Kinder einher. (S. 162)
...
Ein besonderes Erfordernis besteht darin, den kindlichen Willen behutsam zu ermitteln, um Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt (Entscheidung zwischen Mutter und Vater) zu tragen. Dies gilt insbesondere dort, wo Eltern divergierende Vorstellungen vom künftigen Betreuungsarrangement aufweisen und die Einbindung von Jugendamt und Familiengericht notwendig wird. Um die professionelle Exploration der Wünsche von Kindern in getrenntlebenden Familien durch Familiengerichte und psychologische Sachverständige zu unterstützen, sollten vermehrt altersspezifische und für die jeweiligen Konfliktlagen sensible Kommunikationstechniken entwickelt werden und zum Einsatz kommen. (S. 163)
...
Kinder, deren Eltern mit Unterstützung/Beratung über die Regelung von Kontakt und Betreuung entschieden haben, weisen tendenziell geringere Probleme ihrer psychischen Gesundheit auf als Kinder, deren Eltern ihre Regelung selbständig gefunden haben. (S. 163) Die Partizipationsmöglichkeiten der Kinder sind deutlich eingeschränkt, wenn die Regelung von Kontakt und Betreuung durch das Gericht getroffen wurde. Bei den Fällen eines Gerichtsentscheids wird auch deutlich, dass die Beratungs- und Unterstützungsangebote nicht die erwartete Hilfe bieten konnten. Sie wurden als deutlich weniger hilfreich erlebt, verglichen mit Fällen, in denen die Beratungs- und Unterstützungsangebote genutzt wurden, ohne dass ein Gerichtsentscheid erforderlich wurde. (S. 164)
...
Wurde die Umgangsregelung gegen den erklärten Willen der Kinder getroffen, so weisen die Kinder stärkere Probleme ihrer psychischen Gesundheit auf und berichten stärkere Beeinträchtigungen ihrer gesundheitsbezogenen Lebensqualität. (S. 164).
Erste Ergebnisse der Studie „Familienmodelle in Deutschland“ (FAMOD): Zur Bedeutung des Wechselmodells für das kindliche Wohlbefinden nach elterlicher Trennung oder Scheidung
Abhandlung von Prof. Dr. Anja Steinbach, und Dr. Lara Augustijn, Institut für Soziologie, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr. Tobias Helms, und Dr. Stephanie Schneider, Institut für Familienrecht, Universität Marburg in der FamRZ 2021, 729ff.
Aus dem Text zitiert:
"Auch wenn die Daten der Studie „Familienmodelle in Deutschland“ nicht repräsentativ für Trennungsfamilien in Deutschland sind, vermitteln sie doch ein recht umfassendes Bild von der Lebenswirklichkeit von Wechselmodellfamilien. Basierend auf Untersuchungen von Wechselmodell- und Residenzmodellfamilien lassen sich – unter Kontrolle einer Vielzahl an sozio-demografischen und familienbezogenen Merkmalen – Schlussfolgerungen ziehen, inwieweit die Wahl des Betreuungsmodells Auswirkungen auf das Wohlbefinden der betroffenen Kinder hat.
Zunächst kann festgehalten werden, dass die Ergebnisse der Studie keinen Anlass geben, einer Praktizierung des Wechselmodells in der gelebten familiären Wirklichkeit generell skeptisch gegenüberzustehen. Vielmehr schnitten Wechselmodellkinder – wie auch schon in vielen internationalen Studien 39 – im Hinblick auf eine Vielzahl an Wohlbefindensindikatoren (etwas) besser ab als Kinder, die im Residenzmodell betreut werden."
"Ein Steigerungseffekt 40 in dem Sinne: „je ausgeglichener die Aufteilung der Betreuungszeiten ist, desto besser für das Wohlergehen des Kindes“ ließ sich (...) nachweisen."
"Die Ergebnisse der Auswertungen zeigen einen signifikanten Zusammenhang zwischen dem Betreuungsmodell und der psychischen Gesundheit von Kindern zwischen 2 und 14 Jahren: So weisen Kinder, die im asymmetrischen oder im symmetrischen Wechselmodell leben, durchschnittlich weniger psychische Probleme auf als Kinder, die im Residenzmodell leben. (...) Offen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch die Frage nach der Kausalität: Trägt das Wechselmodell zu besseren Eltern-Kind-Beziehungen bei oder entscheiden sich Eltern, die bereits vor der Trennung eine enge Beziehung zu ihren Kindern hatten, eher für ein asymmetrisches bzw. symmetrisches Wechselmodell? Diese Frage kann mithilfe von Querschnittsdaten allerdings nicht beantwortet werden."
"Darüber hinaus konnte die Analyse belegen, dass elterliche Konflikte negativ mit der psychischen Gesundheit von Kindern in Trennungsfamilien zusammenhängen. Es zeigen sich jedoch signifikante Unterschiede zwischen den drei Betreuungsmodellen. (...) Somit deuten die Ergebnisse der Analyse darauf hin, dass Kinder, die nach der Trennung oder Scheidung der Eltern jeweils die Hälfte der Zeit bei ihrer Mutter und bei ihrem Vater leben, im Hinblick auf ihre psychische Gesundheit am stärksten unter Konflikten zwischen ihren getrennten Eltern leiden."
"Dabei war etwas überraschend, dass in der vorliegenden Studie (bezogen auf die Altersgruppe der 11- bis 14-jährigen Kinder) für die Wechselhäufigkeit kein Effekt auf die Stresswahrnehmung der Kinder nachgewiesen werden konnte."
"Insgesamt sprechen die Ergebnisse der Studie „Familienmodelle in Deutschland“ also dafür, dem Wechselmodell gegenüber offen zu sein und dieses als eine für das konkrete Kind förderliche Betreuungsoption ernsthaft in Betracht zu ziehen. Weitreichende und regelhafte Schlussfolgerungen über die Kindeswohldienlichkeit eines Wechselmodells insbesondere auch in (hoch)strittigen Familienverfahren lassen sich der Studie allerdings nicht entnehmen."
Noch ein Buchtipp:
"Umgang im Wechselmodell: Eine Familie, zwei Zuhause: Gleichberechtigte Eltern bleiben nach Trennung und Scheidung" (Beck im dtv) Taschenbuch – Januar 2021
Wenn die Mutter nicht nur Umgang, sondern Wechselmodell haben will, liegen die Hürden niedriger - aber natürlich gilt das hier theoretisch auch spiegelbildlich:
Es geht um ein 7jähriges Mädchen, das als 2jährige nach der Trennung der Eltern beim Vater auf dessen Bauernhof wohnen blieb, während die Mutter weiter weg zog. Anfangs hatte die Mutter alle 14 Tage Umgang an einem kurzen Wochenende. Die Mutter zog wieder in die Nähe des Vaters, wollte ein paritätisches Wechselmodell und bekam zunächst 14tägig Freitags bis Dienstags, dann bis Mittwochs.
Das Amtsgericht stellte fest, dass der im Laufe des Verfahrens ausgedehnte Umgang nicht zu einer Überforderung des Kindes geführt habe. Sie sei mit beiden Familiensystemen (Stiefeltern, Stiefgeschwister, Großeltern) vertraut und komme damit zurecht. Sie habe begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten berichtet. Weder seien organisatorische Schwierigkeiten erkennbar noch hätten sich Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten zwischen den Eltern feststellen lassen. Die abstrakte Forderung des Kindesvaters nach einem Lebensmittelpunkt reiche nicht aus, um ein Wechselmodell in Frage zu stellen. Das AG ordnete im Umgangsverfahren ein Wechselmodell an.
Der Vater ging dagegen zum OLG.
Der Verfahrensbeistand unterstützte die Mutter: Das Wechselmodell erhöhe die Erziehungskontinuität zu beiden Eltern. Es führe bei dem Kind zu mehr emotionaler Stabilität und Sicherheit, bei beiden Eltern leben zu dürfen und gewährleiste eine gedeihliche Identitätsentwicklung.
Auch das Jugendamt hatte sich für ein Wechselmodell ausgesprochen, weil die gute Bindung zu beiden Elternteilen hierdurch gleichermaßen gepflegt und gefördert werden könne.
Das OLG:
Das Wechselmodell ist auch nach Überzeugung des Senats die dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Umgangsregelung. Ein paritätisches Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH FamRZ 2017, 532 ). Die für Sorgerechtsfragen anerkannten gewichtigen Gesichtspunkte des Kindeswohls - die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens - gelten auch für die Anordnung eines Wechselmodells. Im Rahmen der Beurteilung ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Ausgestaltung der Betreuung gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das Kind muss deshalb eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen aufweisen. Wesentlich abzustellen ist zudem auf den vom Kind geäußerten Willen, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist (BGH FamRZ 2020, 255 ). Weiter ist in die Beurteilung einzubeziehen, dass sich zwischen den Eltern in der praktischen Verwirklichung einer paritätischen Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergibt, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf (KG Berlin, FamRZ 2018, 1324 ). Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung entspricht ein paritätisches Wechselmodell aus diesen Gründen in der Regel nicht dem Kindeswohl, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Elternrolle zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen (ebd.). Keine Voraussetzung für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ist hingegen, dass sich die Kindeseltern über die Wahl dieses Betreuungsmodells einig sind (OLG Stuttgart FamRZ 2020, 107).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat - ebenso wie das Amtsgericht - unter Abwägung aller Kindeswohlkriterien davon überzeugt, dass eine paritätische Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Wechsel dessen Wohl am besten entspricht (§ 1697 a BGB ).
Das Amtsgericht hat im Wesentlichen zu Recht darauf abgestellt, dass A zu beiden Eltern eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung hat, mit beiden Familiensystemen vertraut ist und der Aufenthalt bei der Kindesmutter für das Kind nicht lediglich einen Besuch, sondern auch Alltagserleben darstellt. Es hat dies zu Recht aus den Angaben des Kindes in der Kindesanhörung geschlossen. Das Kind hat ausweislich des Vermerks über die Kindesanhörung begeistert von ihrem Leben in beiden Haushalten und den jeweiligen Urlauben mit beiden Elternfamilien berichtet. Hierbei kamen keinerlei Präferenzen für das Leben in dem einen oder dem anderen Haushalt zum Ausdruck. Auch der Verfahrensbeistand ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass das Kind sich bei beiden Elternteilen wohlfühlt und in beiden Haushalten eine gute soziale Anbindung hat. Gegenüber dem Verfahrensbeistand hat das Kind sogar geäußert, am liebsten mit der Mama zu spielen, weil sie dort ganz viele Spielsachen habe. Außerdem habe ihr die Mama zu Fasching ein Eisprinzessinnenkleid gekauft. Dies verdeutlich, dass die Kindesmutter Bedürfnisse ihrer Tochter wahrnimmt und stillt und diese von der alltäglichen Sorge durch beide Elternteile profitiert. Wenn für das Kind nach seinen Bekundungen beide Elternteile gleichermaßen von Bedeutung sind, dann ist es nur folgerichtig, wenn diese Bindung an beide Elternteile mit einer paritätischen Betreuung gestärkt und aufrechterhalten wird. Der Senat pflichtet dem Verfahrensbeistand darin bei, dass das Kind hierdurch mehr emotionale Stabilität und Sicherheit erhält, bei beiden Elternteilen leben zu dürfen und dass somit eine gedeihliche Identitätsentwicklung besser gewährleistet und gefördert werden kann, als wenn A ihren Lebensmittelpunkt nur im Haushalt des Kindesvaters hat und sie die Kindesmutter lediglich besucht. Auch das Jugendamt hat bestätigt, dass das Kind zu beiden Eltern eine gute Bindung hat, die durch ein Wechselmodell gleichermaßen gepflegt und gefördert werden kann. Im Übrigen sind weder die Bindungsqualität noch die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit der Eltern und deren Kapazität, das Kind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung nachhaltig zu fördern im vorliegenden Verfahren in Frage gestellt worden.
Schließlich ist die Anordnung eines Wechselmodells auch vom Willen des Kindes gedeckt. Es hat vor der Ausweitung des Umgangs um einen weiteren Tag in vorliegendem Verfahren gegenüber dem Verfahrensbeistand bekundet, dass es „eigentlich schon ein bisschen mehr bei der Mama sein möchte“ und jeweils den anderen Elternteil vermisse, wenn es sich bei dem Papa oder der Mama aufhalte. In der gerichtlichen Anhörung hat das Kind sich mit der Anordnung eines Wechselmodells grundsätzlich einverstanden erklärt und nur klargestellt, dass es auch bei der bisherigen Handhabung bleiben könne.
Der bei der Verwirklichung des Wechselmodells erhöhte Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ist in organisatorischer Hinsicht unproblematisch, da die Kindeseltern seit dem Umzug der Kindesmutter in Nachbargemeinden wohnen und sich die Wegstrecken bei einem wöchentlichen Wechsel zwischen den Haushalten und die von beiden Kindeseltern aus zurückzulegenden Wege zur Schule in einem überschaubaren Rahmen halten. Hinzu kommt, dass das Kind wegen der Verkehrssituation auch vom Haushalt des Kindesvaters in die Schule gefahren werden muss.
Auch der Grad der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern im Verhältnis zueinander steht der Anordnung einer paritätischen Betreuung nicht entgegen. Die Eltern üben das Sorgerecht für das Kind seit ihrer Trennung gemeinsam aus und konnten sich offensichtlich bisher über wesentliche Fragen, wie etwa die Einschulung des Kindes in der Schule in Stadt4 und sogar über eine Ausweitung des Umgangs verständigen. Für eine hohe elterliche Konfliktbelastung und einen hieraus folgenden Loyalitätskonflikt des Kindes gibt es vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte. Das Amtsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass die Kindeseltern übereinstimmend angegeben haben, dass es seit der Praktizierung des erweiterten Umgangs ab März 2021 keine auf eine mangelnde Abstimmung zurückzuführenden Probleme gegeben habe. Zudem hat A in ihrer gerichtlichen Anhörung erklärt, dass ihre Eltern nicht streiten würden. Darüber hinaus hat sie bekundet, dass sie während der Ferien mit der Mama mit dem Papa telefoniert habe und die Eltern auch miteinander reden würden. Auch der Verfahrensbeistand hat eine grundlegende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern festgestellt. Ebenso geht das Jugendamt von einer solchen aus.
Da das Kind nach den Feststellungen des Verfahrensbeistands mit der verlängerten Umgangsregelung gut zurechtkommt, keinerlei Auffälligkeiten zeigt, altersgemäß entwickelt ist und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt bestehen, ist der Senat davon überzeugt, dass A auch den erhöhten Anforderungen eines Wechselmodells gewachsen ist, zumal vorliegend die paritätische Betreuung durch eine Erweiterung des Umgangs um lediglich zwei Tage erreicht wird.
Es trifft auch entgegen der Auffassung des Kindesvaters nicht zu, dass der Bundesgerichtshof die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils für grundsätzlich nicht vertretbar hält. Ein Konsens der Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell ist gerade keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung, weil der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen müssen (BGH, FamRZ 2017, 532 ). Wie oben bereits ausgeführt, entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, von den Eltern paritätisch betreut zu werden. Da beide Eltern erziehungsgeeignet sind, beide das Kind fördern können und das Kind zu beiden eine gute Bindung aufweist, spricht allein das Kontinuitätsprinzip für die Beibehaltung der bisherigen schwerpunktmäßigen Betreuung beim Kindesvater. Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, muss das Kontinuitätsprinzip vorliegend aber zurückstehen, weil die Vorteile des Wechselmodells für des Kindes, die Beziehung zu beiden Elternteilen gleichermaßen zu leben und hierdurch ihre Identität zu finden sowie eine positive Persönlichkeitsentwicklung zu nehmen, überwiegen. Für die Auffassung des Kindesvaters, das Kind benötige einen Lebensmittelpunkt in seinem Haushalt, hat er keine konkrete nachvollziehbare Begründung. Es gibt auch keine human- oder sozialwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, nach denen für ein siebenjähriges Kind der Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil abstrakt dem Kindeswohl besser entspräche, als ein Wechselmodell. Es besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass die Wahl eines bestimmten Betreuungsmodells nicht pauschal bestimmt werden kann und eine hälftige Aufteilung der Betreuung Chancen und Risiken mit sich bringt (nicht empfohlen wird das Wechselmodell lediglich für Säuglinge und Kleinkinder unter 3-4 Jahren vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) § 1684 BGB , Stand 05.09.2021, Rn. 255 m. w. N.).
Schließlich ist auch die Aufteilung der Umgangswochen und der Wechseltag nicht zu beanstanden. Diese werden von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.
OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.10.2021 (6 UF 147/21)