Wenn alte Eltern im Heim leben und sich das nicht leisten können, dann prüft das Sozialamt, ob die Kinder zu Kosten herangezogen werden können. Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ 2020 hat dazu geführt, dass das Thema nur noch diejenigen betrifft, die 100.000 EUR Bruttoeinkommen haben. Das hat den Kreis der potentiell von Elternunterhalt betroffenen Mandantschaft stark verkleinert: Nur gut 6% der Steuerpflichtigen erzielen ein die maßgebliche 100.000-€-Grenze übersteigendes Jahresinkommen.
Müßig zu diskutieren sind die der 100.000-€-Grenze innewohnenden Ungerechtigkeiten. 100.000 € brutto eines Beamten der Europäischen Kommission, der weder Sozialabgaben noch Steuern abziehen muss, sind in der unterhaltsrechtlichen Liquidität überhaupt nicht vergleichbar mit 100.000 € brutto eines Selbständigen, der hiervon seine Daseinsvorsorge ohne Arbeitgeberzuschuss trägt. Der BGH hat am 24.10.2024 dazu gemeint, dass die jeder Typisierung innewohnenden Ungerechtigkeiten nicht verfassungswidrig seien - das kennen wir aus dem Steuerrecht. Die Widersprüche zwischen der Einkommensgrenze nach dem SGB und einer unterhaltsrechtlichen Liquiditätsermittlung lassen sich aus der Binnenlogik der SGB-XII-Verfahrensvorschriften heraus erklären. Im Verwaltungsverfahren soll bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nur sehr behutsam in die informationellen Selbstbestimmungsrechte eingegriffen werden. Das Unterhaltsrecht kennt diese Rücksicht nicht.
Sozialhilfeträger
dürfen ab 2020 auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Umgekehrt gilt dies auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe wird damit eingeschränkt. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz wollte die Behörden hinsichtlich des Aufwands beim Regress entlasten und die innerfamiliären Beziehungen schützen.
Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörden ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen - dies soll Bürger und Verwaltung entlasten. Die Auskunftsverpflichtung wird als sozialrechtlicher Verwaltungsakt durchgesetzt (§117 SGB XII).
Es hinterließ aber langjährige Rechtsunsicherheit, was das Gesetz für den Selbstbehalt der Kinder bedeutet. Eine Bezifferung des angemessenen Selbstbehaltes beim Elternunterhalt war seitdem in den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle ausdrücklich unterblieben. Es hieß: „Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigen- Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019 zu beachten.“
Die Leitlinien wollten einer BGH-Beurteilung nicht vorgreifen. Die Düsseldorfer Tabelle enthält in ihrer Anmerkung D I. seit dem Jahr 2021 keine betragsmäßigen Festlegungen zum angemessenen Eigenbedarf unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber den Eltern mehr, um dem BGH nicht vorzugreifen, sondern verweist für dessen Bemessung allein auf „Zweck und Rechtsgedanken“ des Angehörigen- Entlastungsgesetzes. In gleicher Weise verfahren im Jahr 2024 die meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (Süddeutsche Leitlinien, Kammergericht, Oberlandesgerichte Brandenburg, Bremen, Celle, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, Jena, Köln, Naumburg, Oldenburg, Saarbrücken). Demgegenüber haben einige unterhaltsrechtliche Leitlinien auch nach 2020 durchgehend einen konkret bezifferten Betrag für den Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt bestimmt und diesen für die Jahre 2021 bis 2022 mit 2.000€, für das Jahr 2023 mit 2.500€ und für das Jahr 2024 mit 2.650€ ausgewiesen (Ober- landesgerichte Braunschweig, Dresden, Koblenz, Rostock). Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Schleswig enthalten erstmals seit dem Jahr 2024 wieder einen betragsmäßig festgelegten Mindestselbstbehalt in Höhe von 2.650€. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm äußern sich seit 2022 zur Frage des Selbstbehalts beim Elternunterhalt überhaupt nicht mehr.
In der Literatur wurden die 100.000 Euro brutto auf ein fiktives Netto heruntergerechnet, um einen Anhaltspunkt für den Selbstbehalt zu knüpfen. Da kommen beim angestellten kinderlosen Single 4.700 EUR raus, beim Beamten 5.400 EUR, beim Selbständigen deutlich weniger, weil er seine soziale Absicherung alleine tragen muss. Als Korrektiv für die Festsetzung eines pauschalen Mindestselbstbehalts in dieser Höhe wurde vertreten, neben Altersvorsorgeaufwendungen und vorrangigen Unterhaltspflichten keine weiteren individuellen Abzüge vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen mehr vorzunehmen (wie Kredite und Versicherungen) und auch auf die bisherige Praxis zu verzichten, ihm von dem seinen Freibetrag übersteigenden Einkünften einen weiteren - üblicherweise hälftigen - Anteil zusätzlich zu belassen OLG Düsseldorf und OLG München - dazu unten mehr - haben diesen Gedanken in ihren Entscheidungen 2023 und 2024 umgesetzt. Die Entscheidungen wurden aber nicht rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 23.10.2024 (Aktenzeichen XII ZB 6/24) eine wegweisende Entscheidung zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt getroffen.
Die Entscheidung nimmt vielen unterhaltspflichtigen Kindern mit höheren Einkommen die Hoffnung, dass der in der Literatur seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes befürwortete hohe Selbstbehalt von jedenfalls 5.000 Euro tatsächlich in der Praxis auch Berücksichtigung findet.
Er hat allerdings für eine genaue Berechnung des konkreten Falles an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
Kernpunkt der BGH-Entscheidung: Ablehnung des pauschalen Selbstbehalts
Der BGH hat den von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und München angesetzten pauschalen Selbstbehalt in Höhe von 5.000 bis 5.500 Euro (dazu unten ausführlich) abgelehnt.
Aus dem Gesetz lasse sich keine Wertung dahingehend entnehmen, dass den besonders einkommensstarken Kindern auf jeden Fall ein Nettoeinkommen verbleiben müsse, welches ein von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs maximal begünstigtes Kind mit einem steuerrechtlichen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro erzielen könne. Stattdessen fordert das Gericht eine differenziertere Betrachtung, die sich an unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten orientiert. Der BGH betont die Notwendigkeit einer individuellen Prüfung der finanziellen Situation des unterhaltspflichtigen Kindes. Dabei sind Faktoren wie Altersvorsorge, Kreditverpflichtungen und Kosten für die eigene Familie zu berücksichtigen. Das sprach gegen die pauschale Anlehnung an die 100.000-Euro-Grenze aus dem Sozialrecht.
Die Berechnung des Selbstbehalts bleibt also komplex und erfordert eine detaillierte Analyse der finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen.
Der BGH behält den mehrstufigen Ansatz aus der Zeit vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bei:
1. Sockelselbstbehalt: Für Alleinstehende wird ein Mindestselbstbehalt von
bis zu 2.650 Euro
(Genaueres soll das OLG entscheiden) als angemessen erachtet. Für Verheiratete soll dieser Betrag entsprechend höher ausfallen, bisher 80 % des Selbstbehaltes für Alleinstehende, mithin dann 2.120 Euro.
2.
Individueller Zusatzbetrag:
Vom bereinigten Einkommen, das den Sockelselbstbehalt übersteigt, sollen dem unterhaltspflichtigen Kind
etwa 70% zusätzlich
belassen werden. Bisher waren das 50%. Der erhöhte Zusatzbetrag kann als Kompensation für den niedrigeren Sockelselbstbehalt verstanden werden, soll den angemessenen Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen besser sichern und dabei auch die eheliche Solidarität wahren. Es ist wichtig zu betonen, dass der BGH keine pauschale Erhöhung auf 70% vorschreibt, sondern dies als Möglichkeit im Rahmen der individuellen Berechnung des Selbstbehalts einräumt. Die konkrete Bemessung muss weiterhin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen.
3. Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes am Familienselbstbehalt muss ermittelt werden.
Ausführlicheres hierzu finden Sie weiter unten.
Die BGH-Entscheidung stellt einen Kompromiss zwischen den bisherigen niedrigeren Selbstbehalten und den von einigen Oberlandesgerichten angesetzten höheren Pauschalen dar. Einerseits trägt sie der Intention des Angehörigen-Entlastungsgesetzes Rechnung, indem sie den Selbstbehalt erhöht. Andererseits hält sie an einer differenzierten Betrachtung fest, die dem Einzelfall gerecht werden soll.
Kritisch anzumerken ist, dass die in der Literatur und durch zwie OLGs befürworteten hohen Selbstbehalte von mindestens 5.000 Euro zu einer erheblichen Vereinfachung geführt hätten. Der individualisierte Ansatz führt zu einer erhöhten Arbeitsbelastung für Sozialämter und Anwälte, da nun in jedem Fall eine detaillierte Prüfung der finanziellen Verhältnisse erforderlich ist. Dies steht dem Ziel einer Vereinfachung des Eltern-Unterhaltsrechts entgegen.
Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 Euro liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.
Mitteilung der BGH-Pressestelle Nr. 229/2024 vom 04.12.2024
zum
BGH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 6/24
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der Frage befasst, in welchem Umfang Kinder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) zu Unterhaltsleistungen für ihre Eltern herangezogen werden können.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2020 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter in Anspruch. Die 1940 geborene Mutter lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der Antragsteller erbrachte für sie im genannten Zeitraum Sozialhilfeleistungen in monatlicher Höhe von rund 1.500 €. Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnte im fraglichen Zeitraum mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners belief sich im Jahr 2020 auf gut 133.000 €.
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von 7.126 € gerichteten Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Bruttoeinkommen des Antragsgegners um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des Antragsgegners mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 € und 6.205 € ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den Antragsgegner für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich nun mit Blick auf § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, so dass ein Mindestselbsthalt von 5.000 € für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 € für Verheiratete als angemessen anzusehen sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom Oberlandesgericht für angemessen erachtete Ausrichtung des Mindestselbstbehalts an der Einkommensgrenze des durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII beruht auf einem unterhaltsrechtlich systemfremden Bemessungsansatz, der rechtsfehlerhaft ist und in dieser Form auch nicht mit gesetzlichen Wertungen gerechtfertigt werden kann.
Nach § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger gegenüber solchen Kindern ausgeschlossen, deren steuerrechtliches Jahresbruttoeinkommen 100.000 € nicht überschreitet. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren hilfebedürftig gewordenen Eltern zu ändern. Der Umfang der sozialhilferechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten kann grundsätzlich nicht für den Umfang der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Denn der Regress (und der Verzicht darauf) knüpfen gerade an das Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs an. Dem Angehörigen-Entlastungsgesetz kann deshalb keine gesetzgeberische Wertung entnommen werden, die gebieten würde, den unterhaltspflichtigen Kindern Freibeträge zu gewähren, mit denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber Kindern mit einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € schon im Vorfeld des Regressverzichts regelmäßig an der mangelnden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit scheitern müsste.
Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gesamten Unterhaltsansprüche des Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über (und nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen bezieht). Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er dies anordnen können, wovon er aber abgesehen hat. Der vom Oberlandesgericht für angemessen angesehene Mindestselbstbehalt von 5.000 € für Alleinlebende bzw. von 9.000 € für Verheiratete würde schon allein wegen der großzügigen unterhaltsrechtlichen Maßstäbe bei der Vorwegbereinigung des Nettoeinkommens um Altersvorsorgeaufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes faktisch zu einer ganz erheblichen und so ersichtlich nicht intendierten Erhöhung der den Unterhaltsrückgriff ausschließenden Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € führen.
Jeder Einkommensgrenze ist immanent, dass die Normadressaten, die sie (knapp) verfehlen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind. Eine darüberhinausgehende Härte beim Unterhaltsrückgriff auf besonders gutverdienende Kinder hat der Bundesgerichtshof auch in den sogenannten Geschwisterfällen verneint.
Für das weitere Verfahren hat der Bundesgerichtshof zum einen klargestellt, dass die in den Leitlinien einiger Oberlandesgerichte über das Jahr 2020 hinaus fortgeschriebenen Mindestselbsthalte - zuletzt 2.650 € für das Jahr 2024 - derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen. An der vom Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffenen Rechtslage muss auch das Unterhaltsrecht nicht vollständig vorbeigehen, so dass es künftig aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes ein über die Hälfte hinausgehender Anteil - etwa 70 % - des seinen Mindestselbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens zusätzlich belassen wird.
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 3 UF 78/23
AG Rheinberg - Beschluss vom 4. April 2023 - 9a F 76/22
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1603 BGB:
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (…)
§ 1606 BGB:
(3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. (…)
§ 94 SGB XII:
(1a) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100?000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind.
Karlsruhe, den 4. Dezember 2024
Der BGH lehnte die Anlehnung des Unterhaltsrechts an die SGB-Einkommensgrenze ab: „Die durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz geschaffene Rechtslage zielt nicht auf eine Begünstigung von Angehörigen, welche mit ihren Einkünften die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschreiten“. Der Gesetzgeber habe typisieren und Ungerechtigkeiten in Kauf nehmen dürfen: „Jeder Einkommensgrenze ist es immanent, dass diejenigen Normadressaten, die sie knapp nicht erreichen, dadurch von einer gewissen Härte betroffen sind.“
Aus dem Gesetz lasse sich keine Wertung dahingehend entnehmen, dass den besonders einkommensstarken Kindern auf jeden Fall ein Nettoeinkommen verbleiben müsse, welches ein von dem Ausschluss des Anspruchsübergangs maximal begünstigtes Kind mit einem steuerrechtlichen Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € erzielen könne. Die nachträgliche Einführung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € sei erkennbar von der - sowohl sozialpolitischen als auch fiskalischen - Erwägung getragen, dass zumindest unterhaltspflichtige Kinder mit besonders hohen Einkünften nicht auf Kosten der Solidargemeinschaft vom Einsatz steuerfinanzierter Mittel zur Existenzsicherung ihrer unterhaltsberechtigten Eltern profitieren sollten. Insoweit habe der Gesetzgeber schon bei Erlass des Grundsicherungsgesetzes bewusst in Kauf genommen, dass das erklärte Gesetzesziel - nämlich die Bekämpfung der „verschämten Altersarmut“ - bei den hilfebedürftigen Eltern besonders gutverdienender Kinder nicht verwirklicht werden konnte, also gerade in solchen Fällen, in denen sich der Abstand zwischen dem ökonomischen Erfolg des unterhaltspflichtigen Kindes und dem eigenen gesellschaftlichen Scheitern für alte Menschen oftmals als besonders kränkend darstellen musste (vgl. Diederichsen FF 2003, 8, 9). Auch wenn das Gesetz nach der Umgestaltung der Rechtslage durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht mehr in erster Linie die Bekämpfung „verschämter Altersarmut“ verfolge, sondern nunmehr erklärtermaßen auf eine Entlastung von unterhaltspflichtigen Kindern und ihrer Familienmitglieder abziele, lasse dies für sich genommen noch nicht auf den Willen des Gesetzgebers schließen, dieses Gesetzesziel auch in Bezug auf besonders gut verdienende Unterhaltspflichtige verwirklichen zu wollen.
Überschreitet das unterhaltspflichtige Kind mit seinen Einkünften die Jahreseinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, gehen nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die gesamten Unterhaltsansprüche des un-terhaltsberechtigten Elternteils nach § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über, also nicht nur der Teil, der sich auf das über 100.000 € liegende Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes bezieht. Das Argument wird gestützt durch die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu den erwarteten Haushaltskosten, die sich ausdrücklich nur auf die Kosten der Freistellung der privilegierten Kinder vom Unterhaltsrückgriff beziehen (vgl. BT-Drucks. 19/13399 S. 25).
Auch die Anknüpfung an die unterhaltsrechtliche Sättigungsgrenze überzeugte den BGH nicht: Der Umstand, dass bei Ehegatten bis zur Höhe von rund 11.000 € eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens zu Konsumzwecken besteht, bedeute nicht, dass sich der Elternteil einen beliebigen Konsum in dieser Größenordnung entgegenhalten lassen müsste. Der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen braucht, könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind gegenüber seinen Eltern praktisch kein nennenswerter Konsumverzicht zugemutet werden könnte.
Im Ergebnis fordert der BGH eine differenzierte Betrachtung und individuelle Prüfung der finanziellen Situation, die sich an unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten orientiert. Auch für Unterhaltszeiträume nach dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 1. Januar 2020 bleibt es dabei, dass beim Elternunterhalt weiterhin durchschnittliche Einkommensverhältnisse den Bezugspunkt für die Bemessung des Mindestselbstbehalts bilden
Die Berechnung des Selbstbehalts bleibt also so komplex wie vor 2019 und erfordert eine detaillierte Analyse der finanziellen Situation des Unterhaltspflichtigen.
Der BGH behält auch zwecks maximaler Individualisierung den mehrstufigen Ansatz aus der Zeit vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz bei. Der Intention des Angehörigen-Entlastungsgesetzes trägt der BGH Rechnung, indem er den Selbstbehalt insgesamt erhöht:
1. Sockelselbstbehalt: Dieser ist für alle gleich. Seine Höhe wird den künftigen Leitlinien der OLGs zu entnehmen sein und wird damit jährlich geprüft, anders als die seit Jahren starre 100.000-€-Grenze. Der BGH hat die Höhe nicht vorgegeben. Der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse zwar gegenüber dem Selbstbehalt beim (Ausbildungs-)Unterhalt für volljährige Kinder einen Zuschlag aufweisen, dürfe zu diesem allerdings auch nicht außer Verhältnis stehen. Diesem Erfordernis entsprächen die in einigen unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Zeitraum ab 2023 festgesetzten Mindestselbstbehalte – siehe oben – gerade noch. Düsseldorf ging von 2.650 € aus.
2. Individueller Zusatzbetrag: Damit der Selbstbehalt insgesamt in Relation zum Einkommen steht, wird auf den pauschalen Sockel noch ein individueller Selbstbehalt hinzuaddiert. Durch eine solche Handhabung soll der Einzelfall-Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt und eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden (BGH, Urt. v. 28.07.2010 – XII ZR 140/07 – FamRZ 2010, 1535 ff.; Wendl/Dose-Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 2 Rn. 936 ff.). Der erhöhte Zusatzbetrag soll den angemessenen Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen besser sichern und dabei auch die eheliche Solidarität wahren. Dieser ermittelt sich aus einer Quote vom „Resteinkommen“, also dem bereinigten Einkommen, das den Sockelselbstbehalt übersteigt. Bis 2019 verblieben dem Kind dadurch weitere 50 % seines „Resteinkommens“, aus der BGH-Entscheidung vom Oktober 2024 kann man herauslesen, dass dem unterhaltspflichtigen Kind weitere 70 % zusätzlich belassen werden dürften - denn das Unterhaltsrecht müsse nicht vollständig daran vorbeigehen, dass der Gesetzgeber den Kindern zusätzlichen finanziellen Freiraum verschaffen wollte. Es ist wichtig zu betonen, dass der BGH keine pauschale Erhöhung auf 70 % vorschreibt, sondern dies als Möglichkeit im Rahmen der individuellen Berechnung des Selbstbehalts einräumt. Die konkrete Bemessung muss weiterhin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Dazu hat der BGH an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.
3. Ausgehend von dem Familienselbstbehalt und den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der individuelle Familienbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes zu ermitteln, zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte beider Ehegatten beizutragen hat (BGH, Beschluss vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14 – FamRZ 2016, 887 Rn. 14).
Elternunterhaltsberechnungen vor 2020 strotzten wegen der sogenannten Lebensstandardgarantie von individuellen Abzugsposten: Kredite, Altersvorsorge und Versicherungsbeiträge für Daseinsvorsorge waren die üblichen Tipps, die nun fortgelten. Die Befürworter des hohen Selbstbehaltes, bei dem keine individuellen Ausgabeposten mehr berücksichtigt werden sollten, sind mit ihrem Vereinfachungsanliegen gescheitert.
Am Tag nach dem BGH-Beschluss – vor dessen Veröffentlichung – argumentiert das OLG Hamm bereits wie der BGH. Im Beschluss vom 24.10.2024 (2 UF 12/24) hieß es dort:
„Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich sozialhilferechtliche Regelungen nicht unmittelbar auf das Unterhaltsverhältnis zwischen Verwandten auswirken; dieses richtet sich ausschließlich nach dem BGB. (…) (ebenso: Rahm/Künkel-Markwardt, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 3. Kapitel Unterhaltssachen C. Elternunterhalt Rn. 7; Schlegel/Voelzke-Armbruster, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Stand 01.05.2024, § 94 Rn. 49: praktisch bedeutsame Beschränkung des Anspruchsübergangs). (…) Die Jahresbruttoeinkommensgrenze des § 94 Abs. 1a SGB XII ermöglicht dem Sozialhilfeträger eine unkomplizierte und schnelle Prüfung des Anspruchsübergangs, indem ohne Prüfung der individuellen Verhältnisse und einzelner Abzugspositionen schlicht anhand eines Steuerbescheides ein Übergang der (nach dem Wortlaut als bestehend vorausgesetzten) zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche ausgeschlossen werden kann. Eine unterschiedliche Bemessung der Rückgriffsgrenze im Sozialrecht und der Selbstbehaltssätze im Zivilrecht beruht auf unterschiedlichen Strukturen und Zielsetzungen; das Verhältnis vom Staat zum Bürger ist anders zu bewerten als das Verhältnis zwischen zwei Bürgern untereinander. (…) Der „Brutto-Einkommensgrenze“ von 100.000 €, die dem Unterhaltsrecht an sich fremd ist und die bei Selbständigen, Freiberuflern, abhängig Beschäftigten sowie Beamten zu völlig unterschiedlichen Nettoeinkommen führt, kommt nur die Funktion einer einfach handhabbaren Nichtüberprüfungsgrenze zu, durch die der weit überwiegende Teil der Bevölkerung nicht mehr durch Unterhaltsansprüche der bedürftigen Eltern belastet werden soll (Doering-Striening/Hauß/Schürmann, Elternunterhalt 2020 – quo vadis?, FamRZ 2020, 137 ff.). (…) Die sozialhilferechtliche Regelung des § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht geeignet, beim zivilrechtlichen Elternunterhalt systemwidrig auf eine Pauschale abzustellen und individuelle Verhältnisse außer Betracht zu lassen. Es ist geboten, aber auch ausreichend, in 2020 den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes auf monatlich 2.600 € und des Schwiegerkindes auf monatlich 2.080 € festzusetzen. Dieser Sockelbetrag ist – unter Berücksichtigung von 10 % Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens – um die Hälfte des den Sockelbetrag übersteigenden Familieneinkommens zu erhöhen.“
Das dortige Kind überschritt die Einkommensgrenze um knapp 18.000 € und war verheiratet mit einer Ehefrau, die ebenfalls über 100.000 € verdiente – insgesamt waren unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens und nach Abzug von Unterhalt für die volljährige Tochter knapp 7.300 € Monatsnetto verfügbar. Es ging um knapp 1.000 € mtl. Unterhalt für die Heim lebende Mutter.
Das OLG setzte 2.600 € für den Ehemann und 2.080 € für die Ehefrau als Sockelselbstbehalte an und 45 % des freien Einkommens als individuellen Selbstbehalt.
Letzteres dürfte nach der BGH-Entscheidung vom 23.10.2024 zu wenig sein - die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
OLG Hamm 24.10.2024 - 2 UF 12/24
Der Fall:
Frau A. befindet sich seit 2016 im Heim, nach Einsatz von Rente und Pflegegeld fehlen ihr mtl. rd. 1500 EUR. 2017 wurde der Sohn in Kenntnis gesetzt, dass das Sozialamt Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet hat: seine finanziellen Verhältnisse wurden geprüft mit dem Ergebnis, dass er nichts zahlen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 09.12.2019 wurde der Sohn darüber informiert, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Unterhaltsfällen ab dem 01.01.2020 auf den Kreis G. übergehen und sodann eine neue Überprüfung erfolgen werde. Mit Schreiben vom 29.06.2020 wurde der Antragsgegner über den Übergang eines ggf. bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger gem. § 94 Abs. 1, Abs. 1a SGB XII informiert, wenn sein jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 € beträgt.
Nach Eingang des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2020 beim Kreis - wobei in der Entscheidung offen bleibt, ob der Sohn diesen freiwillig vorgelegt hatte - wurde festgestellt, dass das Einkommen des Antragsgegners 100.000 € überschritten hatte. Sein Jahresbruttoeinkommen belief sich im Jahr 2020 auf 133.618,36 €. Für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 forderte das Sozialamt 7.126,03 € und klagte das letztlich beim Familiengericht ein.
Der Sohn wendete sich gegen seine Zahlungspflicht mit dem Argument, dass der Familienselbstbehalt von jedenfalls 9.000 € nicht berücksichtigt worden sei.
Das Familiengericht rechnete:
Ausgehend von einem Jahresbruttoeinkommen von 133.618,36 € betrage das Jahresnettoeinkommen 104.356,23 €, also monatlich 8.696,35 €. Hinzuzurechnen sei eine monatliche Steuererstattung von 154,13 € sowie ein unstreitiger Wohnvorteil von 179,10 €. Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 150,00 € verblieben 8.879,58 €.
Hiervon seien Altersvorsorgebeträge für eine Direktversicherung von 230,00 €, vermögenswirksame Leistungen von 39,88 € sowie eine sekundäre Altersvorsorge von 1.074,55 € abzuziehen, ebenso Kosten für eine Unfallversicherung von 43,29 €. Von den verbleibenden 7.473,86 € sei weiter der Kindesunterhalt für die Tochter in Abzug zu bringen, die der Antragsgegner anteilig in Höhe von 753,93 € zu tragen habe.
Von den verbleibenden 6.719,93 € sei dem Antragsgegner ein angemessener Selbstbehalt zu belassen. Dieser sei nicht der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 zu entnehmen, weil in dieser noch nicht das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 berücksichtigt wurde. In der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 sei der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht mehr konkret beziffert worden. Das Gericht erachte es für angemessen, dem Antragsgegner den Betrag als Selbstbehalt zu belassen, der ihm bei einem fiktiven Bruttoeinkommen von 100.000 €, bei dem eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter nicht bestünde, nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleiben würde. Es errechne sich zunächst ein Nettoeinkommen von monatlich 5.826,99 €, von dem insbesondere berufsbedingte Aufwendungen sowie Altersvorgebeträge und die Unfallversicherung in Abzug zu bringen seien. Darüber hinaus würde die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter 580,82 € betragen. Der angemessene Selbstbehalt des Antragsgegners für ihn selbst betrage daher konkrete 4.331,55 €.
Da er verheiratet sei, sei ihm darüber hinaus der Familienselbstbehalt zu belassen. Der Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau betrage 3.279,45 € - hier wurde nicht mit dem Tabellenselbstbehalt gerechnet -, so dass von einem Familienselbstbehalt von 7.611,00 € auszugehen sei und mithin keine Leistungsfähigkeit bestehe.
Dagegen argumentierte das Sozialamt:
Eine Übertragung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € auf den Selbstbehalt sei systemwidrig. Bei der Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, das Unterhaltsrecht selbst nicht zu ändern, sondern nur die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger ganz erheblich einzuschränken.
Im Übrigen gingen die Ausführungen des Amtsgerichts bei der Feststellung des Selbstbehalts noch weit über das Angehörigenentlastungsgesetz hinaus. Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Begrenzung des Anspruchsübergangs nach § 94 Abs. 1a SGB XII nach dem unbereinigten Einkommen erfolge.
Das OLG gab dem Sohn Recht – zitiert aus der Entscheidung:
Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (§ 1603 Abs. 1 BGB) zur Zahlung von Elternunterhalt für seine Mutter aus übergegangenem Recht gemäß §§ 1601 BGB, 94 Abs. 1 SGB XII im Zeitraum 7/20-12/20 verneint.
1.
Dem Ansatz des Antragstellers, dass die Aufwendungen für die sekundäre Altersvorsorge des Antragsgegners nicht zu berücksichtigen seien, weil es sich lediglich um Einzahlungen auf Sparbücher handelt, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2015, 1172, Rn. 26; ebenso Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, § 2 Rn. 941) nicht gefolgt werden. Danach kann auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge gewertet werden. Der Antragsgegner hat auch dargelegt und belegt, dass er die Einzahlungen auf den Konten belassen und keine Auszahlungen vorgenommen hat, so dass keine Zweifel daran bestehen, dass die eingezahlten Beträge der Altersvorsorge dienen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seiner Berechnung der zu berücksichtigenden zusätzlichen Altersvorsorge im Schriftsatz vom 08.08.2023 (Seite 6) die Höchstgrenze von 5 % beachtet.
Es besteht auch kein Anlass, dem Antragsgegner nunmehr im Beschwerdeverfahren einen deutlich höheren Wohnwert gegenüber der erstinstanzlichen Berechnung zuzurechnen. Es verbleibt dabei, dass dem Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt nur ein angemessener Wohnwert auf Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zuzurechnen ist (BGH FamRZ 2003, 1179, Rn. 11 mit zust. Anm. Klinkhammer). Der Umstand, dass auch volljährige Kinder mit im Haus leben, ändert hieran nichts.
2.
Ausgehend von einem unterhaltsrelevanten Einkommen von 5.451,54 € entsprechend dem Vortrag in der Beschwerdeerwiderung (bis zum 20.09.2020) kann eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht festgestellt werden. Hieran ändert sich auch nichts durch den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Tochter C. in Höhe von 753,93 € ab dem 21.09.2020. Dem Antragsgegner ist ein Selbstbehalt zuzubilligen, der deutlich über sein Einkommen hinausgeht.
Zutreffend ist das Amtsgericht dem Grunde nach davon ausgegangen, dass im Jahr 2020 nicht mehr mit dem Selbstbehalt entsprechend Anmerkung D I. zur Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.01.2020 zu rechnen ist, da in dieser noch nicht das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 berücksichtigt wurde. In den Folgetabellen ab dem 01.01.2021 ist zum angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern ohne Benennung eines Festbetrages nur noch geregelt, dass bei dessen Bemessung Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes zu beachten sind. Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, ist, soweit ersichtlich, ober- und höchstgerichtlich noch nicht entschieden worden.
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen einer sozialrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Bewertung, die sich daraus ergeben können, dass ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € als angemessen erachtet wird, wird in der Literatur einhellig die Auffassung vertreten, dass eine Anpassung des Selbstbehalts geboten ist (vgl. Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137, 139; Viefhues, ZAP 2020, 345, 348; BeckOK BGB/Reinken, 67. Edition 01.08.2023, BGB § 1601 Rn. 27; Wendtland in: beck-online, Großkommentar, Stand: 01.08.2023, BGB § 1610 Rn. 169.3; Pfuhlmann-Riggert in: Praxishandbuch Familienrecht, 43. EL März 2023, Teil L Sozialleistungen und Unterhalt, Rn. 158f).
Zur Vermeidung dieser Widersprüche hat das Amtsgericht dem Grunde nach zutreffend darauf abgestellt, dass einem Unterhaltsschuldner, der über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € verfügt, jedenfalls ein solches Nettoeinkommen verbleiben muss, das ein nicht in Anspruch genommener Angehöriger mit einem Bruttoeinkommen bis 100.000 € erhält. Ob der Selbstbehalt im jeweiligen Einzelfall konkret zu berechnen ist, wie es das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss gemacht hat, oder ob eine pauschale Berechnung angezeigt ist (vgl. etwa den Vorschlag von Doering-Striening/Hauß/Schürmann, a.a.O., und Wendtland in: beck-online, Großkommentar, a.a.O., einen Selbstbehalt von 5.000 € bzw. 9.000 € bei Zusammenleben mit einem Ehegatten als Familienselbstbehalt anzusetzen), muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Entscheidend ist vorliegend, dass der Antragsgegner seiner Ehefrau gegenüber (vorrangig) unterhaltspflichtig ist und daher entsprechend der früheren Rechtslage ein Familienselbstbehalt anzusetzen ist. Auch hier kann offenbleiben, ob der Anspruch der Ehefrau entsprechend der Berechnung im angefochtenen Beschluss konkret zu berechnen oder mit einem Pauschalbetrag unter Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes unter Berücksichtigung der Vorteile des Zusammenlebens berücksichtigt wird. In diesem Fall wäre der Familienselbstbehalt mit jedenfalls 9.000 € in Ansatz zu bringen.
Da bei dem zutreffend berechneten unterhaltsrelevanten Einkommen des Antragsgegners von 5.451,54 € (bis zum 20.09.2020) bzw. 6.205,47 € (ab dem 21.09.2020) nach allen vorgeschlagenen Lösungen eine Leistungsfähigkeit nicht festzustellen ist, kann die Berechnungsweise des Selbstbehalts dahinstehen. Der Senat neigt allerdings aus Vereinfachungsgründen zu einer pauschalierten Betrachtungsweise.
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.12.2023 - 3 UF 78/23 - aufgehoben von BGH 23.10.2024 XII ZB 6/24 und zurückverwiesen
OLG München - nicht rechtskräftig - beim BGH noch anhängig unter XII ZB 148/24
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10.12.2019 wurde der Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt nach §§ 1601 ff BGB auf den Träger der Sozialhilfe grundlegend neu geregelt und findet nunmehr nur noch dann statt, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Jahresobergrenze von 100.000 € brutto übersteigt, § 91 Absatz 1a SGB XII i.V.m. § 16 SGB IV . Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur noch leistungsstarke Kinder zur Finanzierung des Elternunterhalts in Anspruch zu nehmen, kann nicht ohne Einfluss auf die Frage der Bemessung des Selbstbehalts und damit der Leistungsfähigkeit in derartigen Fällen sein (vgl. Niepmann, NZFam 2022, 141). Entsprechend geben die Süddeutschen Leitlinien unter Ziffer 21.3.3 nunmehr nur noch folgendes vor: Bei der Bemessung des Selbstbehalts gegenüber Eltern sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10.12.2019 zu beachten.
1. Allerdings ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerde eine Differenzierung des Selbstbehalts nach den Süddeutschen Leitlinien für das Jahr 2020 und den Süddeutschen Leitlinien für das Jahr 2021 nicht angezeigt. Die noch vor Verabschiedung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgte Neufestsetzung der Selbstbehaltssätze durch die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte für das Jahr 2020 auf 2.000 € hat nach Inkrafttreten des Gesetzes keine die Rechtsprechung bindende Wirkung (Hauß, Elternunterhalt, 6. Aufl. Rz 88). Nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gelten die Kriterien für die Angemessenheit des Selbstbehalts für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 gleichermaßen.
Auch soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 20.02.2024 vorbringt, einige Oberlandesgerichte hätten in ihren Leitlinien einen Selbstbehalt gegenüber Eltern in Höhe von 2.500 € festgelegt, ist klarzustellen, dass es sich bei den Leitlinien der Oberlandesgerichte lediglich um Richtlinien zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung in den jeweiligen Bezirken handelt und die Leitlinien andere Oberlandesgerichte nicht binden.
2. Unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedankens des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erscheint es angemessen, den im Rahmen der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmenden Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen auf einen Betrag zu erhöhen, der dem mit einem Gesamtbruttoeinkommen von 100.000 € erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen entspricht, was je nach Familienstand und Beschäftigungsart zwischen 5.000 € und 5.500 € liegen dürfte.
Dem entspricht auch der Grundsatz des Gleichlaufs von Unterhaltsrecht und Sozialhilferecht mit dem Grundgedanken, dass der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden soll als sozialhilferechtlich.
Angesichts dessen ist der Selbstbehalt mit 5.500 € netto monatlich anzusetzen.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ehegattenunterhalt, wonach im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass ein Einkommen bis zum Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle von den Ehegatten konsumiert werde, was zur Folge hat, dass bis zu einem Unterhaltsbedarf von 5.500 € von dessen vollständigem Verzehr auszugehen ist (BGH FamRZ 2018, 260 ; FamRZ 2020, 21 ). Nimmt man das Bekenntnis zur Lebensstandardgarantie im Elternunterhalt ernst, wäre bei vollständigem Einkommensverzehr zur Finanzierung des Lebensstandards eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Wenn andererseits im Sinne einer tatsächlichen Vermutung nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass ein Nettoeinkommen von bis zu 5.500 € vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht wird und daraus Vermögensrücklagen nicht gebildet werden, ist es konsequent, den Selbstbehalt im Elternunterhalt auf dieses Niveau anzuheben (Hauß a.a.O. Rz 18).
Für eine entsprechende Anpassung des Selbstbehalts auf der Ebene des Unterhaltsrechts spricht auch, dass ansonsten eine nicht zu legitimierende Ungleichbehandlung von Geschwisterkindern und ihren Familien mit Einkünften von bis zu 100.000 € und über 100.000 € erfolgen würde, die mit Art. 3 GG nicht vereinbar scheint. Es wäre unverständlich, wenn von Geschwistern mit um einen Euro (!) unterschiedlichem Bruttoeinkommen und ohne sonstige Verpflichtungen, der eine mit 100.001 € Bruttoeinkünften für ca. 940 € Unterhalt leistungsfähig wäre und in Anspruch genommen werden könnte, der andere jedoch nicht (Doering-Striening/Hauß/Schürmann, FamRZ 2020, 137 (140)).
3. Angesichts der Höhe des pauschalen Selbstbehalts von 5.500 € monatlich ist eine Erhöhung um die Hälfte des den Sockel-Selbstbehalt übersteigenden anrechenbaren Einkommens entsprechend dem vom BGH (BGH FamRZ 2002, 1698 ) entwickelten Modell nicht mehr angebracht. Auch ist fraglich, ob über die gesetzlichen Abzüge und Verpflichtungen für Steuern, Sozialabgaben und gesetzliche Unterhaltsansprüche hinaus weitere Abzugsposten zu akzeptieren sind, oder ob dem Unterhaltspflichtigen angesichts des großzügigen Selbstbehalts zugemutet werden kann, seinen Lebenszuschnitt auf das Niveau dieses Selbstbehalts einzustellen (so Hauß a.a.O. Rz 561).
Es erscheint angemessen, die Verwendung des Eigenbedarfs keiner weiteren Kontrolle zu unterwerfen und auch keine Kreditraten, Wohnvorteile oder Mietbelastungen sowie Aufwendungen für Besuchsfahrten etc. anzuerkennen (Döring-Striening/Hauß/Schürmann a.a.O.).
Allerdings ist eine zusätzliche Altersvorsorge in Form von Lebensversicherungen wohl zu berücksichtigen. Hierfür spricht, dass die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Kindes nur so weit reicht, als dieses ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren in der Lage ist. Nach BVerfG FamRZ 2005, 1051 gilt dies auch für den angemessenen zukünftigen Unterhalt, also den Unterhalt im Alter. Die private Altersvorsorge sei zwar nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, angesichts der Schwäche des gesetzlichen Rentenversicherungssystems aber unter Aspekten der Eigenverantwortlichkeit obligatorisch (so auch BGH FamRZ 2003, 860 ).
Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da der Antragsgegner auch ohne Erhöhung des Selbstbehalts wegen erhöhter Wohnkosten und ohne Abzug der zusätzlichen Altersvorsorge mit einem monatlichen Nettoeinkommen nach Abzug der gesetzlichen Abgaben mit 5.349 € (im Jahr 2020) bzw. 5.304 € (im Jahr 2021) unterhalb des Selbstbehalts in Höhe von 5.500 € liegt.
Die Rechtsbeschwerde beim BGH läuft.
OLG München, Beschluss vom 06.03.2024 - 2 UF 1201/23 e - beim BGH noch anhängig unter XII ZB 148/24