Seit dem 1.8.2022 regelt die Brüssel IIb-VO (VO 2019/1111) die internationale Zuständigkeit in Ehesachen (Scheidung, Trennung sowie Ungültigerklärung einer Ehe) und in Verfahren zur elterlichen Verantwortung (Sorgerecht, Umgangsrecht, Vormundschaft etc.) sowie die Anerkennung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten hierüber und die Vollstreckung von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung. Sie ersetzt die seit 2005 anwendbare Brüssel IIa-VO und ergänzt das Haager Kindesentführungsübereinkommen im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Neu ist die detaillierte Regelung der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Jugendhilfe- und Kinderschutzbehördender EU-Mitgliedstaaten.
Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen anderer EU-Mitgliedstaaten ist weggefallen; in Deutschland muss jedoch weiterhin ein Gericht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für ausländische Entscheidungen anordnen. Neu sind harmonisierte Vorschriften zur Zwangsvollstreckung selbst und zur Kindesanhörung in Verfahren zur elterlichen Verantwortung, die bisher dem nationalen Recht vorbehalten waren. Die bedeutendste Neuerung ist wohl, dass außergerichtliche Scheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen künftig anerkennungsfähig sind.
Allerdings bleibt die Brüssel IIa-VO noch anwendbar auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in vor dem 1.8.2022 eingeleiteten Gerichtsverfahren ergangen sind, von vor dem 1.8.2022 förmlich errichteten oder eingetragenen öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen, die im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 1.8.2022 vollstreckbar wurden.
Die Familiengerichte sind besonders streng, wenn es um einen Umzug ins Ausland geht. Das hat den Hintergrund, dass dadurch in den Lebensalltag eines Kindes mehr eingegriffen wird (Sprache, Schulsystem, Rechtsordnung etc.) und der Umgang komplizierter wird (Grenzübertritt, weite Entfernung etc.). Das Verbringen eines Kindes über eine Landesgrenze gegen den Willen des Mitsorgeberechtigten ist daher eine Kindesentführung, die in einigen Ländern (z.B. Belgien) strafrechtlich hart verfolgt wird.
Zum Schutz gibt es das "Haager Abkommen", aufgrund dessen die Gerichte des Ursprungsstaates eine sofortige Rüchführung anordnen, damit das Kindeswohl dort geprüft wird und nicht im neuen Wohnsitzland. Demgegenüber gibt es bei einem Umzug zwischen Hamburg und München kein solches Gesetz, das sofortige Rückführung ohne vorherige Kindeswohlprüfung anordnet.
Es wird da auch im Dreiländereck kein Auge zugedrückt: auch hier gilt das Haager Abkommen.
Nach den Buchstaben des Gesetzes ist ein Umzug von Aachen nach Vaals oder Kelmis (und umgekehrt) eine internationale Kindesentführung!
Nach einer Trennung in Italien nahm die Mutter das knapp zweijährige Kind mit in ihre deutsche Heimat zurück. Zuvor hatte sie sich darüber mit dem Vater per SMS ausgetauscht. Ein ausdrückliches „Veto“ des Vaters gegen den Umzug nach Deutschland ließ sich daraus nicht herauslesen. Das legte das OLG Hamm als „konkludente Zustimmung“ aus. Der Rückführungsantrag des Vaters nach dem HKÜ wurde abgelehnt. Es fehle im vorliegenden Fall an Umständen, denen die Kindesmutter entnehmen musste, dass der Vater einer Ausreise der Tochter widersprechen wolle.
OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2013 - 11 UF 95/13
Der Fall könnte auch in unserer Grenzregion gespielt haben:
Die 9 und 12 Jahren alten Töchter einer deutschen Mutter und eines slowakischen Vaters mussten in die Slowakei zurückkehren, nachdem sie von ihrer Mutter widerrechtlich nach Deutschland verbracht wurden. Das hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.11.2012 entschieden und damit die Beschwerde der Kindesmutter gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm zurückgewiesen.
Der Sachverhalt
Die beteiligten Eheleute und ihre in den Jahren 2000 und 2003 geborenen Töchter hatten in Bratislava gelebt. Dort waren die Kinder geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Nachdem sich die Eheleute getrennt und die Scheidung beantragt hatten, übten sie die elterliche Sorge über die beiden Kinder, die bei der Mutter lebten, weiterhin gemeinsam aus. Anfang September 2012 zog die Mutter mit den beiden Kindern nach Augustdorf, um in Deutschland als Lehrerin zu arbeiten.
Der Vater, der mit dem Wegzug der Kinder nach Deutschland nicht einverstanden war, beantragte ihre Rückführung in die Slowakei nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).
Die Entscheidung
Ebenso wie das Amtsgericht Hamm hat der 11. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Antrag des Kindesvaters entsprochen. Die Voraussetzungen für eine Rückführung seien erfüllt, weil die Mutter die Kinder widerrechtlich, nämlich ohne Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Vaters, von der Slowakei nach Deutschland verbracht habe. In der Slowakei hätten die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Nach Art. 13 HKÜ erhebliche, einer Rückführung entgegenstehende Gründe, könne der Senat nicht feststellen.
Als solche kämen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls in Betracht, weil das HKÜ die Beteiligten von einer widerrechtlichen Entfernung abhalten und eine Sorgerechtsentscheidung am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Kinder sicherstellen solle. Derart schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls seien bei einer Rückführung der beiden Kinder nicht zu erwarten.
Die Kinder seien in der Slowakei aufgewachsen und könnten dort vom Vater betreut werden. Dass sie im Rahmen ihrer Anhörung erklärt hätten, sie wollten in Deutschland bei ihrer Mutter bleiben und nicht mit ihrem Vater in der Slowakei zusammenleben, rechtfertige keine andere Entscheidung. Diese Vorstellung beruhe auf einer von der Mutter hervorgerufenen Drucksituation, nachdem diese ihren Töchtern klar gemacht habe, dass sie sich gegen sie und ein Zusammenleben mit ihr entscheiden würden, wenn sie sich vorstellen könnten, zum Vater in ihr altes Lebensumfeld zurückzukehren. Das habe die Anhörung der Kinder durch den Senat gezeigt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.11.2012 - II-11 UF 250/12
Für die Entscheidung, ob Kinder ein Land verlassen dürfen, ist das Gericht des ursprünglichen Wohnsitzstaates zuständig.
Kommen die Kinder dann in Deutschland an, kann geprüft werden, ob Deutschland diese ausländische Entscheidung anerkennt. Dabei kommt es z.B. darauf an, ob unsere Verfahrensvorschriften beachtet wurden, insbesondere das "Recht auf Gehör" beider Eltern und die persönliche Anhörung der Kinder. Falls nicht, kann das dazu führen, dass die ausländische Entscheidung gegen den "ordre public" verstösst.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen 4 UF 14/12:
"Die Entscheidung des High Court of South Africa verstößt nicht gegen den ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr.4 FamFG ), weil die Kinder nicht angehört worden wären.
Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass die Anhörung der Kinder, um ihren Willen zu erforschen und eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu ermöglichen, ein fundamentales Prinzip des deutschen Sorgerechtsverfahrens darstellt. Dem entspricht, dass in den wesentlichen supra- und internationalen Regelungen sinngemäß vorgesehen ist, dass bei unterbliebener Anhörung des Kindes der ausländischen Sorgerechtsentscheidung die Anerkennung zu versagen ist, wenn die Anhörung ein wesentliches Verfahrensprinzip des Anerkennungsstaates darstellt (vgl. Art 23 lit b der VO Brüssel IIa, EG Nr. 2201/2003 vom 27.11. 2003, vgl. Art 23 Abs.2 lit b KSÜ) . Dementsprechend versagen deutsche Gerichte zutreffend unter Hinweis auf den ordre public die Anerkennung, wenn eine Anhörung unterblieben ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2011, OVG 3 B 8/08 1.b.cc) der Urteilsgründe - Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2006 - 1UF 40/04 NJOZ 2006, 2652, 2654 a.E. f.; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.05.2008, 12 UF 203/07 - Juris Rn.37 ff; vgl. im Übrigen in diesem Sinne MünchKomm-Rauscher, FamFG , 3. Aufl., § 109 Rn.39).
Hier hat indessen eine Anhörung der Kinder stattgefunden und zwar durch die Gutachterin, und zwar eine Woche vor der Entscheidung des High Court. Wie dem vorliegenden Gutachten der Sachverständigen S... zu entnehmen ist, hat sie den Kindeswillen erforscht und diesen dem Gericht in dem Gutachten ausführlich mitgeteilt (vgl. Ziff 4 des Gutachtens vom 06.April 2011, S.4 - 11). Im Gutachten ist explizit das Gespräch mit den Kindern wiedergegeben, die sich dafür ausgesprochen haben, mit dem Vater nach Deutschland zu gehen. Der High Court hat seine Entscheidung damit entgegen der Annahme der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Kindeswillens getroffen.
Sofern die Antragstellerin meinen sollte, der Entscheidung sei deshalb die Anerkennung zu versagen, weil die Anhörung nicht durch den Richter persönlich durchgeführt worden ist, wie dies das deutsche Recht vorsieht bzw. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für den gesamten Spruchkörper postuliert wird, ist diese Sichtweise nicht zutreffend. Vorrangiger Sinn des § 159 FamFG ist es, verfahrensrechtlich sicherzustellen, dass der Kindeswille zuverlässig festgestellt und im Verfahren berücksichtigt wird. Dieses Ziel wird auch erreicht, wenn der Kindeswille in der Weise festgestellt wird, dass das Kind durch andere sachkundige Stellen angehört wird und diese dem Gericht das Ergebnis der Anhörung hinreichend detailliert mitteilen, so dass das Gericht in den Stand gesetzt wird, die Anhörung in ihrem Verlauf nachzuvollziehen. Nach Ansicht des Senates handelt es sich auch insoweit um den Mindeststandard, der gewahrt sein muss, damit eine ausländische Entscheidung die inländische Anerkennung erfahren kann. Dem entspricht Art 12 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention, der festlegt, dass der Kindeswille nicht nur durch unmittelbare Anhörung sondern auch durch Anhörung eines Vertreters oder durch Anhörung vor geeigneten staatliche Stellen, ermittelt werden kann.
Soweit das deutsche Verfahrensrecht darüber hinaus, die persönliche Anhörung durch das Gericht verlangt und demgemäß die Äußerung gegenüber einem Sachverständigen regelmäßig nicht ausreichen lässt (§ 159 FamFG bzw. § 50 b FGG a.F.), wird der Zweck gemeinhin darin gesehen, dass das Gericht in den Stand gesetzt wird, das Gutachten aus eigener Anschauung kritisch würdigen zu können, und darin sicherzustellen, dass das Kind als Betroffener im Verfahren zu Wort kommt (BayObLG Beschluss vom 11.06.1997 1Z BR 74/97 -Juris Rn.11). Diese Erwägungen des deutschen Gesetzgebers erscheinen dem Senat indessen nicht als so bedeutsam in ihren Auswirkungen für die Rechte der Verfahrensbeteiligten, als dass es geboten wäre, die persönliche Anhörung durch das erkennende Gericht zum absoluten Mindeststandard der internationalen Urteilsanerkennung in Sorgerechtssachen zu machen, solange die Kindesanhörung zeitnah durch kompetente Stellen für das Gericht durchgeführt und diesem das Ergebnis der Anhörung hinreichend detailliert mitgeteilt wird, so dass das Gericht in den Stand gesetzt wird, die Anhörung in ihrem Verlauf nachzuvollziehen.
Damit ist die Beschwerde schon deshalb zurückzuweisen, weil die Entscheidung des High Court, mit welcher dem Antragsgegner das Sorgerecht zugewiesen worden ist, für die inländischen Gerichte bindend ist und - wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat- Gründe nach dem nunmehr anwendbaren deutschen Recht für eine Abänderung zu Gunsten der Antragstellerin nicht bestehen (§ 1696 BGB )."
Deutschland ist eines der letzten europäischen Länder, in denen dem Vater nicht ab Geburt automatisch die Mitsorge zusteht, wenn er nicht verheiratet ist.
Typischer Fall in der Euregio:
Ein deutsches unverheiratetes Paar wohnt in Eupen, Kelmis, Raeren oder Kerkrade - also im Ausland.
Ein Baby wird geboren. Es bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach welchem Recht beurteilt sich nun das Sorgerecht?
Die Brüssel IIa-Verordnung ist anzuwenden; mangels kollisionsrechtlicher Regelungen ist auf das Internationale Privatrecht am ständigen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abzustellen. Das IPR kann auf das Aufenthaltsrecht oder das Heimatrecht abstellen, das ist je nach Land zu prüfen.
Angenommen, das nun auf das Baby anzuwendende Recht ergibt eine natürliche Mitsorge des Vaters (anders als das deutsche Recht). In Belgien und Holland wäre dies der Fall.
Sobald das Kind nach dem Umzug nach Deutschland hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Achtung: Internationale Kindesentführung vermeiden), sind deutsche Gerichte zuständig für die Beurteilung des Sorgerechts.
Dabei war für möglich gehalten worden, dass der Vater seine Mitsorge durch den Umzug verliert.
Anders OLG Celle, Beschl. v. 04.06.2018 - 10 WF 86/18:
Nach Art 16 Abs. 3 KSÜ führt ein Aufenthaltswechsel des Kindes nicht zum Wegfall eines bestehenden Sorgerechts, vielmehr besteht es entsprechend dem Recht des früheren Aufenthaltsorts fort. Hierdurch sollen die Beteiligten vor überraschenden Folgen eines solchen Aufenthaltswechsels des Kindes geschützt werden.
Das auf die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht bestimmt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, die Vollstreckung und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (fortan: KSÜ) und ist in Deutschland seit 01.01.2011 in Kraft. Es ist in zeitlicher Hinsicht auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten in einem Vertragsstaat getroffen werden sollen (Art. 53 Abs. 1 KSÜ).
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kap. II des Übereinkommens wenden Gerichte ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 KSÜ), also deutsches Recht. Die Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) setzt voraus, dass dem antragstellenden Elternteil die elterliche Sorge noch nicht zusteht.
Der Vater kann also kein Verfahren auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge einleiten, denn diese steht ihm ja bereits zu.
Praktisches Problem
Der unverheiratete Vater wird vor deutschen Behörden, in Schulen und bei Ärzten aber immer vor dem Problem stehen, dass er keine Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorweisen kann und dass ihm daher nicht geglaubt wird, dass er das gemeinsame Sorgerecht hat. Denn die genannten Ansprechparter werden nicht internationales Kollisionsrecht prüfen. Daher ist ihm nun anzuraten, vor dem deutschen Familiengericht ein Verfahren auf Feststellung der gemeinsamen Sorge zu führen. Dafür kann er auch VKH bekommen, so war es im Fall des OLG Celle.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn die Entsendung auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt dorthin verlagert wird.
Das OLG Koblenz hatte mit deutsch-luxemburgischen Grenzgängern zu tun und sich bei der Gelegenheit ausführlich mit den Fragen von Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei Grenzgänger-Kindern befasst. Insofern sind diese Erwägungen für deutsch-belgische oder deutsch-niederländische Unterhaltsfälle hilfreich, wenn fraglich ist, in welchem Land der gewöhnliche Aufenthalt ist und das Recht welchen Landes für die Unterhaltsfrage anwendbar ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 13 UF 825/14
Leitsatz:
Hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht.
Der Fall:
Das minderjährige Kind lebt beim Vater im deutsch-luxemburgischen Grenzgebiet. Der Vater hat zwei Wohnsitze, sowohl in D wie in LUX, in LUX im Haus seiner Mutter. In LUX bezieht er das Kindergeld für den Sohn, weil er dort Einkommen hat. In LUX ist er krankenversichert. Das Kind besucht die Schule in D. Dort ging er auch schon in den Kindergarten. Zum Umgang holt die Mutter ihn von der Schule in D ab und bringt ihn zu der Wohnung in D zurück. Kind und Vater sind Deutsche, die Mutter ist Bulgarin. Die Mutter lebt mit ihrem neuen Ehemann in LUX. Der Vater gibt an, er habe zusammen mit dem Kind in D seinen Hauptwohnsitz und in LUX seinen Nebenwohnsitz.
Das OLG Koblenz:
Die deutschen Gerichte sind hier international zuständig und die Antragsgegnerin ist nach deutschem Recht in Abänderung des bulgarischen Unterhaltstitels zur Zahlung des Mindestunterhalts unter Anrechnung der aus Luxemburg bezogenen Kindergeldleistungen verpflichtet.
Vorliegend ergibt sind die Zuständigkeit der deutschen Gerichte bereits aus Art. 5 EuUnterhVO infolge rügeloser Einlassung der Antragsgegnerin auf das amtsgerichtliche Verfahren. Zwar hat die Kindesmutter die Zuständigkeit im Termin am 01.07.2014 vor dem Familiengericht gerügt. Sie hätte dies jedoch bereits in ihrer zuvor erfolgen schriftsätzlichen Einlassung tun müssen. Die Vorschrift des Art. 5 EuUnterhVO entspricht dem Art. 24 EuGVVO und dessen Vorgänger, dem Art. 18 EuGVÜ. Zu letztgenannter Norm hat der EuGH entschieden, dass der Tatbestand der rügelosen Einlassung autonom auszulegen ist. Danach ist die Rüge des Mangels der internationalen Zuständigkeit dann verspätet, wenn sie erst nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. EuGH Urteil vom 24.06.1981 - 150/80 - [...]). Anders als z.B. nach §39 ZPO muss die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit deshalb bereits in der ersten Antrags-/Klageerwiderung enthalten sein (vgl. OLG Celle Urteil vom 26.03.2008 - 3 U 238/07 - [...] und Musielak/Stadler ZPO 11. Aufl. 2014 Art. 24 EuGVVO Rn. 3).
Unabhängig von der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung folgt die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte hier jedoch auch aus Art. 3 b EuUnterhVO (i.V.m. § 28 AUG ). Nach Art. 3 b EuUnterhVO kann grundsätzlich das Gericht an dem Ort international zuständig sein, an dem die unterhaltberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Denn zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Antragsteller als unterhaltberechtigte Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
aa)
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich zum einen nach den objektiven Merkmalen der Dauer und Beständigkeit sowie nach dem Schwerpunkt der Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht. Zum anderen ist jedoch auch der Wille in Bezug auf einen Daseinsmittelpunkt zu berücksichtigen. Speziell bei Kindern kommt dabei dem Ort eine wesentliche Bedeutung zu, an dem eine gewisse Integration in ein soziales und familiäres Umfeld zu erkennen ist. Dieser Ort ist vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller besonderen tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls zu ermitteln. Zu den Kriterien, in deren Licht das nationale Gericht den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes festzustellen hat, gehören insbesondere die Umstände und Gründe des Aufenthalts des Kindes sowie dessen Staatsangehörigkeit. Des Weiteren kommt auch dem Alter des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Denn das soziale und familiäre Umfeld des Kindes besteht aus je nach Alter des Kindes unterschiedlichen Faktoren. So sind im Fall eines Kindes im schulpflichtigen Alter andere Faktoren zu berücksichtigen als im Fall eines nicht mehr die Schule besuchenden Minderjährigen oder im Fall eines Säuglings. Im Allgemeinen ist das Umfeld eines Kindes von geringem Alter weitgehend ein familiäres Umfeld, das durch die Bezugsperson oder -personen bestimmt wird, mit denen das Kind zusammenlebt, die das Kind tatsächlich betreuen und die für es sorgen (vgl. EuGH FamRZ 2011, 617).
bb)
Der Antragsteller ist Deutscher und geht in Deutschland zur Schule, nachdem er hier bereits den Kindergarten besucht hat. Sein Vater verfügt in D auch über Wohnraum. An diese Adresse bringt die Antragsgegnerin das Kind nach Umgangskontakten unbestritten zurück; die Abholung erfolgt unstreitig an der Schule in D. Dies alles sind starke Indizien für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland. Zwischen den Kindeseltern wurde vor dem Amtsgericht Bitburg diverse Kindschaftsverfahren geführt. Von Seiten des Jugendamtes des ...[X]kreises wurden dabei ersichtlich keine Zuständigkeitsprobleme mangels Wohnsitzes bzw. Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland gesehen.
Allein der Umstand, dass viele Kinder aus Luxemburg in D in die Schule gehen, steht dem nicht entgegen.
Das nun eingereichte Certificat de Résidence der Gemeinde ...[Y] (Lux) mit Ausstellungsdatum 05.02.2015 vermag angesichts der anderen aufgeführten Umstände den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in ...[Z] (D) ebenfalls nicht ausreichend in Frage zu stellen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Übersetzung mit "Aufenthaltsbescheinigung" in der Rechtsterminologie nicht zutreffend ist. Denn die Aufenthaltsbescheinigung wird u.a. an Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates nach fünf Jahren ordnungsgemäßem und ununterbrochenem Aufenthalt auf luxemburgischem Staatsgebiet ausgestellt und sie ist bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'Immigration) des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten (Ministère des Affaires étrangères) zu beantragen. Demgegenüber gibt das Certificat de Résidence Auskunft über den Wohnsitz der betreffenden Person, wird vom Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ausgestellt und rechtsterminologisch mit "Wohnsitzbescheinigung" übersetzt.Der gemeldete Wohnsitz muss jedoch nicht der alleinige Wohnsitz sein und somit auch nicht mit dem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt zusammenfallen. Die Meldebestätigung ist damit lediglich ein Indiz. Deren Beweiswirkung wird vorliegend jedoch bereits durch die vorgelegte, den Kindesvater und damit unstreitig die Betreuungsperson des Antragstellers betreffende Meldebescheinigung der Verbandsgemeindeverwaltung in D neutralisiert.
Was die von ihr als Zeugen benannten Personen (Lehrerinnen und Ehemann der Antragsgegnerin) konkret zum persönlichen Aufenthalt des Antragstellers bekunden sollen, hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise dargetan. Insoweit würde es allenfalls um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.
cc)
Somit verbleibt als gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers - und dessen Vater - in Deutschland sprechender Gesichtspunkt der volle Bezug des Kindergelds aus Luxemburg und die luxemburgische Krankenversicherung. Auch damit dringt die Antragsgegnerin jedoch nicht durch.
Haben der Antragsteller und sein Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in D, bestünde allerdings nach deutschem Recht ein Kindergeldanspruch. Denn § 62 EStG knüpft allein an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland an; der Ort der Beschäftigung - hier Luxemburg - ist demgegenüber unerheblich. Wohnsitz i.S.v. § 62 EStG bedeutet dabei nicht Hauptwohnsitz. Vielmehr genügt das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die (objektiv) darauf schließen lassen, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend beibehalten und benutzt wird; es darf sich nicht nur um ein bloßes Aufenthaltnehmen z.B. zu Erholungs- oder Besuchszwecken handeln.
Ist der Kindesvater in Deutschland kindergeldberechtigt, dürfte Luxemburg grundsätzlich nur noch den Differenzbetrag zahlen. Dass demgegenüber volles luxemburgisches Kindergeld bezogen wird, lässt sich vorliegend jedoch mit den Europäischen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme erklären. Denn auch bei einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in D ist infolge einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Kindesvaters in Luxemburg allein dieses Land für die Kindergeldleistungen zuständig. (weitere Ausführungen folgen)
Schließlich trifft auch die Behauptung der Antragsgegnerin, die luxemburgische Krankenversicherung des Antragstellers (also des Kindes) setze einen festen Wohnsitz mit gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg voraus, nicht zu. (weitere Ausführungen folgen)
dd)
Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Antragsteller zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland darzutun und notfalls zu beweisen hat. Die Antragsgegnerin hat es jedoch nicht vermocht, die hier für einen gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in D sprechenden Umstände und Indizien zu erschüttern.
Es folgen sodann Ausführungen zum materiellen Unterhaltsrecht nach Art. 15 EuUnterhVO i.V.m. Art. 3 ff. HUntProt.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUntProt ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die unterhaltberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Insoweit besteht also ein Gleichlauf zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 3 b EuUnterhVO.
OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2015 (13 UF 825/14)
Lapidar gesagt: Wo Sie wollen! Jedenfalls gibt es in den Grenzgänger-Fällen häufig die Wahl.
Beispiel: Zwei Deutsche leben in Belgien. Sie können das Scheidungsverfahren sowohl in Deutschland (Berlin-Schöneberg) als auch in Belgien (z.B. Eupen oder Verviers) einleiten.
Wer von den beiden Ehegatten entscheidet das? Der Schnellere! Wer seinen Antrag zuerst einreicht, hat das zuständige Gericht gewählt, der andere muss sich darauf einlassen. Beratung im Vorfeld ist also sehr wichtig! Am besten unmittelbar nach der Trennung, weil die Staaten unterschiedliche Fristen für die Einreichung einer Scheidung kennen.
Internationale Zuständigkeit in Ehesachen:
Immer dann, wenn Auslandsberührung vorliegt, müssen internationale Zuständigkeitsvorschriften geprüft werden, also wenn ein oder beide Ehegatte nicht Deutsche sind oder wenn einer oder beide im Ausland leben.
Europäische Verordnungen oder Staatsverträge verdrängen dann das deutsche Recht.
Brüssel IIa-VO oder EuEheVO
Innerhalb Europas ergibt sich die Zuständigkeit für Scheidungen unmittelbar aus der am 27.11.2003 verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVO 2000).
In Art. 3 der Brüssel IIa-VO sind in sieben Anknüpfungspunkten verschiedene Zuständigkeiten vorgesehen. Ein europäisches Gericht ist zuständig, wenn:
beide Ehegatten dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, also beide Ehegatten wohnen in Deutschland: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt haben, sofern einer der beiden dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also beide Ehegatten haben in Deutschland gewohnt, nun ist ein Ehegatte nach Belgien gezogen: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsgegner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt in den Niederlanden, der Antragsgegner wohnt in Deutschland: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, also einer der Ehegatten wohnt in Deutschland, der andere in Italien, beide stellen gemeinsam den Antrag: deutsche Gerichte wären zuständig – Problem: Deutschland kennt keinen gemeinsamen Antrag, daher sollten die Gatten sich darauf einigen, dass der in Italien lebende Gatte den Antrag in Deutschland stellt oder man wartet, bis der Antragsteller seit 6 Monaten in Deutschland lebt, s.u.
oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragsstellung aufgehalten hat, also der antragstellende Ehegatte wohnt seit zwei Jahren in Deutschland, der andere in Frankreich: deutsche Gerichte sind zuständig.
oder
der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wenn er sich seit mindestens 6 Monaten unmittelbar vor der Antragstellung dort aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaates ist, also der antragstellende Ehegatte ist Deutscher und lebt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland: deutsche Gerichte sind zuständig.
Außerdem bestimmt der Art. 3 Abs. 2 lit. b Brüssel IIa-VO, dass die Gerichte des Heimatstaates beider Ehegatten international zuständig sind (Staatsangehörigkeit bzw. domicile).
Daneben erklärt der Art. 5 Brüssel IIa-VO dasjenige Gericht eines Mitgliedstaates für die Ehescheidung zuständig, das zuvor eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieser Ehe erlassen hat.
Diese Anknüpfungspunkte gem. Art. 6 Brüssel IIa-VO haben ausschließlichen Charakter und gehen dem deutschen Familienrecht vor.
Ein Deutscher kann sich also nicht darauf berufen, dass ihm § 98a FamFG erlaubt, die deutschen Gerichte anzurufen, solange diese Zuständigkeit sich nicht aus der Brüssel IIa-VO ergibt.
Das kommt darauf an.
Jedenfalls ist es nicht automatisch so, dass ein deutsches Gericht deutsches Recht anwendet und ein belgisches Gericht belgisches Recht. Das kann auch über Kreuz gehen!
In manchen Rechtsfragen kann es für Sie von erheblichem Unterschied sein, nach welchem Recht Sie geschieden werden bzw. über Unterhalt oder Zugewinn entschieden wird. Die Wahl des Gerichtsstandes ist daher sehr oft taktisch.
Am 21.06.2012 trat die Rom-III-Verordnung in Kraft. Damit wird das Kollisionsrecht für Scheidungsangelegenheiten innerhalb der EU vereinheitlicht. Die europäische Rom-III-Verordnung geht unserem nationalen Recht (Art. 17 i. V. m. Art. 14 EGBGB) vor. Sie regelt nicht die Zuständigkeit, sondern das anzuwendende Recht.
Dazu müssen wir jeden einzelnen Fall gut beleuchten:
und so weiter ...
Danach kann ich beurteilen:
Und ganz besonders wichtig:
Hat es für meinen Mandanten Vor- oder Nachteile, rasch eine Zuständigkeit in Deutschland oder in Belgien bzw. den Niederlanden zu bekommen - weil derjenige, der schneller ist, die Auswahl hat? (siehe unten "forum shopping")
Um all das zu beurteilen, arbeite ich mit Kollegen aus dem Ausland zusammen und treffe mich zweimal jährlich in einem internationalen Anwalts-Arbeitskreis.
Sie sehen also: auch als Grenzgänger sind Sie bei mir in kompetenten Händen!
Dasselbe gilt für die Deutschen, die im Ausland leben, z.B. bei den europäischen Organisationen in Brüssel.
Wo Ehegatten geheiratet haben, ist völlig unerheblich. Wer auf Hawaii oder im afrikanischen Busch geheiratet hat, weil es dort so schön war, will ja nicht das Recht des fremden Landes auf seine Scheidung angewendet wissen!
Bisher war die gemeinsame Staatsangehörigkeit das A und O.
Das hat sich ab 21.6.2012 durch die europäische Rom-III-Verordnung geändert.
Wohnen zwei Deutsche in Vaals oder Kelmis und leben dort auch noch, wenn die Scheidung eingereicht wird, gilt niederländisches bzw. belgisches Eherecht! Wer das nicht will, kann in einem (deutschen) notariellen Ehevertrag deutsches Recht wählen, auch noch nach der Trennung. Durch einen Umzug zur rechten Zeit kann das Recht verändert werden.
Bis 06/2012 konnten Ehegatten das Recht eines Staates nur unter besonderen Voraussetzungen auswählen. Eine Rechtswahl ist jetzt nach Art. 5 der Rom-III-Verordnung uneingeschränkt und nicht nur unter den engen Voraussetzungen des EGBGB für das Scheidungsstatut möglich. Wird die Rechtswahl in Deutschland getroffen, ist diese weiterhin notariell zu beurkunden (Art. 6 der Rom-III-Verordnung i. V. m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB), sonst ist sie nicht wirksam.
Das Paar hat nach der Rom-III-Verordnung vier Rechtswahloptionen:
(1) das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Paares zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses,
(2) das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes, sofern sich zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses einer der beiden dort aufhielt,
(3) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der beiden zum Zeitpunkt des Vereinbarungsschlusses hatte oder (4) das Recht des Staates, in dem sie das Gericht angerufen haben.
In welchem Land Eheleute geheiratet haben, darauf kommt es gar nicht an. Die Hochzeit auf Hawaii soll ja nicht hawaiianisches Eherecht mit sich bringen. Neu nach der Verordnung Rom III ist aber, dass die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr sicherstellt, dass die Ehe nach deutschem recht geschieden wird.
Nacheinander werden folgende Kriterien geprüft:
a) beide Ehegatten leben zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts in demselben Land, oder anderenfalls
b) gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
c) gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder letztlich
d) gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Auf Deutsch: "Gerichts-Bummel". - In manchen Konstellationen kann man zwischen zwei zuständigen Staaten und deren Rechtsordnungen wählen. Das gilt für binationale Ehen wie für Grenzgänger. Es gilt dann der Grundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Der Antrag, der zuerst bei einem der Gerichte in den möglichen Staaten eingeht, verdrängt die andere Zuständigkeit. Es kann daher anwaltliche Taktik sein, als Erster einen Antrag zu stellen, um sich bestimmte erwünschte Rechtsfolgen zu sichern. Durch die Rom-III-Verordnung soll dieser Reiz verringert werden.
Der EuGH hat 2021 entschieden, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in einem Staat haben kann, nicht in zweien.
Der Fall:
Ein Franzose und eine Irin hatten 1994 in Irland geheiratet, die Familie mit drei Kindern wohnte dort auch. Seit 2017 arbeitete der Franzose in Frankreich und wohnte dafür in der Wohnung seines Vaters in Paris, pendelte aber fast jedes Wochenende zur Familie in Irland. Die Frau besuchte ihn in Paris regelmäßig, wollte aber nicht ganz nach Frankreich umziehen. Unter anderem darüber entzweiten sich die Eheleute.
Der Franzose wollte 2018 sein Scheidungsverfahren in Frankreich führen. Dafür ist gesetzliche Voraussetzung, dass er seit mindestens 6 Monaten dort seinen "gewöhnlichen Aufenthalt“ i.S. der sogenannten Brüssel-IIa-VO hatte. Das Pariser Gericht zog aus der konkreten Handhabung den Schluss, dass der Mann zwei gleichrangige Wohnsitze habe, also die irischen und die französischen Gerichte gleichermaßen zur Entscheidung über die Scheidung der betroffenen Ehegatten zuständig seien und legte den Fall dem EuGH vor, um auszulegen, ob der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Mannes in beiden Staaten sei.
Das verneinte der EuGH: Man könne nur einen Mittelpunkt haben. Ließe man zu, dass ein Ehegatte gleichzeitig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten haben kann, könne dies die Rechtssicherheit beeinträchtigen und die Schwierigkeiten, im Voraus die gerichtliche Zuständigkeit zu bestimmen, verstärken sowie die Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit durch das angerufene Gericht erschweren. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Ehegatte im gleichen Zeitraum an mehreren Orten einen Aufenthalt haben könne, doch könne er zu einem bestimmten Zeitpunkt nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 haben.
Das Umfeld eines Erwachsenen bestehe aus einem breiten Spektrum von Aktivitäten und mannigfaltigen Interessen, insbesondere beruflicher, soziokultureller, vermögensbezogener, privater und familiärer Art. Es könne nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren. Beschließt ein Ehegatte, sich wegen der Ehekrise in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, steht es ihm mithin frei, soziale und familiäre Verbindungen im Mitgliedstaat des früheren gemeinsamen Aufenthalts der Ehegatten zu behalten.
Dennoch könne und müsse das Gericht die Tatsachen daraufhin auslegen, wo der „gewöhnliche Aufenthalt“ sei. Hier war dies durch den Willen des Mannes, dauerhaft in Frankreich zu leben, Frankreich.
EuGH, Urteil vom 25.11.2021 - Az C-289/20 IB
Das folgende Beispiel zeigt, dass das sogenannte "forum-shopping" auch nach Inkrafttreten der Rom III-Verordnung nicht verhindert werden kann. Der Ehegatte, der in diesen Fällen zuerst die Scheidung einreicht, kann damit das anzuwendende Recht bestimmen.
Beispielfall:
Josie, Belgierin, ist mit Walter, Deutscher, verheiratet. Sie haben auf Hawaii im Urlaub geheiratet, dann einige Jahre in Deutschland gewohnt, zuletzt aber in Raeren (Belgien). Walter zieht aus dem gemeinsamen Haus aus, zurück nach Aachen (Deutschland). Anderthalb Jahre später stellt sich Josie die Frage, ob sie in Deutschland nach deutschem Recht oder in Belgien nach belgischem Recht geschieden werden möchte. Derjenigen von beiden, der zuerst den Scheidungsantrag einreicht, hat die Wahl!
Die Prüfungsreihenfolge lautet:
In der Euregio kommt es häufig vor, dass Deutsche ins benachbarte Belgien und in die Niederlande umziehen, aber sich dem deutschen Rechtssystem immer noch enger verbunden fühlen als dem ausländischen. Auch die Kinder leben häufig als Grenzgänger, indem sie in Deutschland die Schule besuchen. Daher ist es in solchen Fällen oft im Interesse aller Beteiligten, den Kindesunterhalt nach deutschem Recht zu bemessen - auch weil es keine Lebensstandard- oder Kaufkraft-Abweichungen gibt (sogar eingekauft wird ja oft in Deutschland).
>>Ein international unzuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird allerdings gemäß Art. 5 EuUntVO zuständig, wenn sich der Antragsgegner auf das Verfahren einlässt. Als Einlassung genügt jede Verteidigungshandlung, die auf eine Klageabweisung zielt. Die Zuständigkeitsrüge ist spätestens mit der Stellungnahme zu erheben, die nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts als das erste Verteidigungsvorbringen anzusehen ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 169; BGH, NJW-RR 2002, 1357). Gemessen hieran haben die Antragsgegner, die nach Zustellung des Antrags mit Schriftsatz vom 27.06.2013 Antragsabweisung beantragt haben, sich auf das Verfahren eingelassen, wodurch die deutschen Gerichte international zuständig geworden sind. Von der rügelosen Einlassung gemäß Art. 5 EuUntVO ist neben der internationalen Zuständigkeit auch stets die örtliche Zuständigkeit umfasst (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 171).<<
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 17 WF 229/13
Der BGH hatte zu entscheiden, nach welchem internationalen Unterhaltsrecht zu entscheiden ist, wenn deutsche Eheleute aus beruflichen Gründen alle vier Jahre das Land gewechselt haben. Die Scheidung war in Texas (USA) am letzten gemeinsamen Wohnsitz erfolgt. Nun wohnte die Frau wieder in Deutschland und begehrte hier nachehelichen Unterhalt. Nach texanischem Recht hätte ihr nichts zugestanden.
Nach der Grundregel des Art. 3 Abs. 1 HUP ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings findet diese Anknüpfung in Fällen des Ehegattenunterhalts gemäß Art. 5 HUP keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. Hintergrund der als Einrede zu qualifizierenden Regelung ist das Vertrauen eines Ehegatten in diejenige Rechtsordnung, der sich beide Eheleute während des Bestehens der Ehe unterstellt haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 44 mwN). Ein Ehegatte soll nicht die Möglichkeit haben, das Bestehen und den Inhalt der Unterhaltspflicht durch einen einseitigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsorts auf unfaire Weise zu beeinflussen (Bonomi Erläuternder Bericht zum HUP Rn. 78, veröffentlicht bei www.hcch.net).
Der BGH führte aus: „Ob für eine engere Verbindung der Ehe zum Recht eines anderen Staates nach Art. 5 HUP Anhaltspunkte von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten als in der Regel maßgeblicher Anknüpfungspunkt zurücktritt, ist eine Frage der bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Einzelfallumstände.“ und wendete deutsches Recht an, denn für die hier zu beurteilende Fallgestaltung sei die Bedeutung des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten jedoch entwertet. Der gemeinsame Aufenthalt in Texas war nicht auf Dauer angelegt, sondern reihte sich in eine - durch die beruflichen Verhältnisse des Ehemanns bedingte - regelmäßige Abfolge jeweils befristeter Aufenthalte in verschiedenen Ländern ein. Die entsprechenden Ortswechsel waren demnach wesentlich durch die betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers, nicht aber durch eine Bindung der Beteiligten zum jeweiligen Einsatzort begründet. Dass die Beteiligten sich bewusst für die Durchführung der Ehescheidung in Texas entschieden hatten, wurde dadurch relativiert, dass diese Entscheidung seitens der Ehefrau vor allem auf Praktikabilitätserwägungen beruhte und damit nicht Ausdruck einer Bindung der Ehe an die texanische Rechtsordnung war.
BGH, Beschluss vom 11.05.2022 - XII ZB 543/20
Grenzüberschreitende Sachverhalte werden immer häufiger. Beim OLG Brandenburg ging es um Trennungsunterhalt für eine in Deutschland lebende Frau. Der Ehemann hatte nach der Trennung Deutschland verlassen, lebt und arbeitet in Norwegen und macht deshalb erheblich höhere Lebenshaltungs-, insbesondere Wohnkosten, geltend. Die Kaufkraft sei in Norwegen kleiner. Mit der in den Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg vorgesehenen Warmmiete von 480 € könne er dort keine Wohnung bezahlen, so dass sein Selbstbehalt entsprechend zu erhöhen sei.
Er konnte nach dem Lugano-Abkommen vor einem deutschen Gericht und nach deutschem Recht verklagt werden, weil die unterhaltsberechtigte Frau in Deutschland wohnt (bei anderen europäischen Ländern außer Norwegen, Island und der Schweiz wäre dies die Europäische Unterhaltsverordnung).
Das OLG Brandenburg hat aus der Eurostat-Statistik die Lebenshaltungskosten ermittelt, danach das Einkommen beider Gatten ins Verhältnis gesetzt und dann hälftig verteilt. Deshalb musste nicht noch zusätzlich der Wohnkostenanteil im Selbstbehalt berücksichtigt werden.
OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2021 - 13 UF 89/18
England hat bisher die in anderen Ländern geschlossenen Eheverträge nicht akzeptiert. Auch andere Staaten tun sich damit schwer.
Die westfälische Multimillionärs-Erbin Katrin Radmacher, die in London lebte, ließ sich das nicht bieten. In einem vier Jahre dauernden Gerichtsmarathon hat sie vor dem höchsten englischen Gericht in London ein wegweisendes Urteil im Scheidungsrecht erstritten. Ihr deutscher Ehevertrag mit ihrem französischen Ex-Mann wurde letztlich anerkannt.
England war zuständig, weil die Eheleute dort geheiratet und zusammen gelebt hatten. Der Supreme Court urteilte im Oktober 2010 mit Grundsatzwirkung für andere Scheidungen, ein Ehevertrag sei "entscheidend", wenn er keine Ungerechtigkeiten gegenüber Kindern aus der Ehe enthalte.
Für Grenzgänger kann sich eine Mediation anbieten, um dort zunächst zu verhandeln, ob man deutsches Recht anwenden möchte.
Sind beide Deutsche, kann der Antrag auf Ehescheidung in Berlin gestellt werden.
Wenn für Sie das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig ist, sorge ich für Ihre anwaltliche Begleitung im Termin. Ihnen entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren.
Internationale Scheidungszuständigkeit nach Art. 3 VO (EG) Nr. 2201/2003
Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt von Ehegatten mit derselben Staatsangehörigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so kann der Antrag auf Scheidung aufgrund der Gleichrangigkeit der Anknüpfungsalternativen des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 auch im Mitgliedstaat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt werden.
Sind die Gerichte der gemeinsamen Staatsangehörigkeit für das Scheidungsverfahren international zuständig, besteht indessen keine automatische amtswegige Zuständigkeit für eine Regelung wegen der Ausübung der elterlichen Sorge, sofern die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 nicht vorliegen.
VO (EG) Nr. 2201/2203 Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 17
EuGH Beschl. v. 3.10.2019 – C-759/18
Wichtig zu wissen: Bei Grenzgängern wird der Versorgungsausgleich immer durchgeführt, wenn es deutsche Rentenanwartschaften gibt - egal in welchem Land geschieden wird oder nach welchem Recht (siehe dazu unten den Gesetzestext). Manchmal muss man dazu ein gesondertes Verfahren einleiten. Wohnen beide im Ausland, ist dafür das Familiengericht in Berlin-Schöneberg zuständig. Es entscheidet meist nach Aktenlage schriftlich, keiner muss extra dort anreisen. Die Klärung der Rentenkonten dauert bei Auslandszeiten häufig besonders lange.
Wann kommt ein VA nach Auslandsscheidung in Betracht?
Wenn einer oder beide Ehegatten
Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
Darauf, wo Sie während der Ehe gewohnt haben, kommt es nicht an.
Was ist zu tun?
Ich benötige von Ihnen:
Wie läuft das ab?
In den meisten Fällen geht das ohne mündliche Verhandlung, also nur schriftlich.
Zuständig ist ein Gericht in Deutschland, entweder am deutschen Wohnort des Ehegatten oder an Ihrem deutschen Wohnort. Wohnen beide Ehegatten im Ausland, ist es das Familiengericht in Berlin. In der Regel muss keine Partei dafür nach Berlin reisen, auch kein Anwalt. Daher kann ich auch von Aachen aus die Berliner Fälle ohne Mehrkosten bearbeiten.
Art. 17 EGBGB
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009
Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen,
1.
wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
2.
wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,
soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.
Ab 17.8.2015 richtet sich Ihr Erbrecht nicht mehr nach Ihrer Staatsangehörigkeit, sondern nach Ihrem letzten Wohnsitz.
VG Aachen verpflichtet das Land NRW dazu, eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule in den Niederlanden zu erteilen.
Der Fall: Bis zur Scheidung ihrer Eltern hat die 12jährige ununterbrochen in den Niederlanden gelebt und dort die achtjährige Basisschool nahezu durchlaufen. Seit der Trennung der Eltern lebt sie wöchentlich von mittwochs bis freitags und alle zwei Wochen zusätzlich von freitags bis montags bei ihrem Vater in den Niederlanden.
Gemeldet ist sie bei der Mutter in Deutschland. International gibt es nicht die Möglichkeit eines zweiten Wohnsitzes in den Niederlanden.
Das Problem: Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ist die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.
Die Entscheidung: Hier liege aber ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vor. Die Schülerin besitze neben der deutschen auch die niederländische Staatsangehörigkeit. Ihr Vater sei Niederländer.
Von Bedeutung sei auch die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Land NRW“. Darin werde das außerordentliche Interesse beider Seiten betont, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Das niederländische Havo-Diplom, das die Schülerin anstrebe, entspreche der deutschen Fachhochschulreife.
Quelle: (VG Aachen 19.5.15, 9 K 2036/14) - Pressemitteilung des VG Aachen vom 3.6.15
Unsere belgischen Nachbarn kennen einen Familienstand, den wir in Deutschland nicht kennen: Eine eingetragene Lebenspartnerschaft (cohabitation légale) zwischen Mann und Frau. Das ist keine Ehe, keine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sondern ein Zwischending. Anders als die Ehe ist dieses Modell gerade nicht auf „lebenslang“ angelegt. Man kann sie recht niedrigschwellig eingehen durch gemeinsame Unterschrift beim Amt, und man kann sie einseitig wieder kündigen ohne Scheidungsprozedur. Während des Zusammenlebens haben die Partner die Pflicht, füreinander zu sorgen, nach der „Kündigung“ aber gibt es keine Unterhaltspflichten.
Ein deutscher Beamter, der eine solche „eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Belgien mit einer Frau führte, wollte vom deutschen Staat den „Verheiratetenzuschlag“ gezahlt bekommen. Seine Begründung: „Der Familienzuschlag der Stufe 1 wird Beamten gewährt, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben.“
Hier sind es aber nur zufällig dieselben Begriffe – inhaltlich ist das etwas anderes. Die deutsche „Lebenspartnerschaft“ ist ja unsere Homo-Ehe, wiederum mit sehr ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Ehe, vor allem auch nach deren Auflösung.
Daher urteilte das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 09.10.2015 - 1 K 2135/14 ): Es gibt keinen Familienzuschlag für einen Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Belgien lebt, denn die Cohabitation légale ist nicht auf Dauer angelegt und unterscheidet sich daher von Ehe bzw. Eingetragener Lebenspartnerschaft.
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folge keine Pflicht zur Gleichstellung der cohabitation légale mit der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz. Diese seien nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei gemein, dass sie auf Dauer angelegt seien und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft hinaus) begründeten. Dies sei bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weise neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (z.T. sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und könne durch "Vertrag" bzw. einseitige "Kündigung" beendet werden. Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spreche ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr stehe die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen.
Grenzinfopunkt Aachen-Eurode
Eurode Business Center
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52134 Herzogenrath
Tel. +49 (0)2406 9879292 (D)
Tel. +31 (0)45 5456178 (NL)
Öffnungszeiten:
Montag:
08:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
nur nach Terminvereinbarung
Donnerstag:
10:00 - 18:00 Uhr (ab 16:00 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Freitag:
Geschlossen
Link zum Download von Broschüren für Grenzgänger
Auch die Europäische Kommission hat eine Anlaufstelle für Grenzgänger-Fragen geschaffen, nämlich EURES
Zum 18. Juni 2011 ist die europäische Unterhaltsverordnung in Kraft getreten.
Die Unterhaltsverordnung der Europäischen Union ist ab dem 18. Juni 2011 in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, ohne dass die einzelnen Mitgliedsländern erst noch eine Umsetzung durch nationale Gesetze vornehmen muss. Allerdings benötigen die Länder noch Durchführungsbestimmungen, die Deutschland bereits in einem Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht hat.
Die neue europäische Unterhaltsverordnung soll die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern. Unterhaltsberechtigte können damit ab Juni 2011 die ihnen zum Unterhalt Verpflichteten europaweit besser aufspüren und zur Zahlung ihrer Unterhaltsschulden veranlassen.
Unterhaltsentscheidungen aus anderen EU-Staaten können ab diesem Zeitpunkt einfacher vollstreckt werden. Bisher müssen ausländische Urteile in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden, und zwar immer dort, wo vollstreckt werden soll. Künftig entfällt das Zwischenverfahren, und deutsche Unterhaltsurteile können in fast allen EU-Staaten unmittelbar durchgesetzt werden. Beispielsweise kann dann eine deutsche Mutter direkt den belgischen oder niederländischen Gerichtsvollzieher beauftragen, ein deutsches Unterhaltsurteil für ihr Kind und für sich zu vollstrecken.
Für die Durchführung richten alle EU-Mitgliedstaaten zentrale Behörden ein, die bei grenzüberschreitenden Unterhaltsstreitigkeiten eng zusammenarbeiten sollen. Benötigen Unterhaltsberechtigte Hilfe, sollen sie sich an die zentrale Anlaufstelle ihres Staates wenden können. So kann diese zentrale Behörde eines Mitgliedstaates etwa helfen, den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ausfindig zu machen.
Die zentralen Behörden müssen ihren Personal- und Sachaufwand selbst tragen und dürfen ihn nicht den Unterhaltsberechtigten in Rechnung stellen. Benötigt ein Unterhaltsberechtigter zusätzlich rechtlichen Beistand, kann unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe gewährt werden.
Für Rechtsstreitigkeiten in dieser komplizierten Materie sollen zukünftig nur spezialisierte Gerichte zuständig sein.
Grenzüberschreitende Vollstreckung: Zum 10.1.2015 ist die EG-VO 44/2001 aufgehoben und durch die EU-VO 1215/2012 abgelöst worden
Siedelt eine Ausländerin erst zur Eheschließung nach Deutschland über, sind bei der Beurteilung ihrer ehebedingten Nachteile die Verhältnisse in ihrem Herkunftsland bedeutsam.
Der Fall:
Eine aus der Ukraine stammende Frau siedelte zwecks Heirat nach Deutschland über und war während der Ehe nicht berufstätig. Sie verlangte nach der Scheidung die Fortschreibung des während der gemeinsamen Jahre in Deutschland gewohnten Lebensstandards.
Ihr Argument: durch die ihr mit der Ehe zugewiesene Rolle als Hausfrau war sie daran gehindert worden, sich für den deutschen Arbeitsmarkt zu qualifizieren.
Das Urteil des BGH:
BGH, Urteil vom 16.01.2013 - XII ZR 39/10
Der Tatsache, dass einer der Ehegatten in Deutschland lebt, der andere jedoch im Ausland (hier Norwegen), ist im Bereich des Ehegatten- bzw. Trennungsunterhalts nicht durch eine kaufkraftbezogene Bereinigung des Einkommens eines der Beteiligten, sondern durch eine nach Kaufkraft gewichtete Aufteilung des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags Rechnung zu tragen. Dabei wird der Halbteilungsgrundsatz gewahrt, indem sichergestellt wird, dass der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Einkommensanteil unter Berücksichtigung der von Eurostat veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus zum Anteil des Unterhaltsberechtigten kaufkraftparitätisch bleibt. Dies lässt sich erreichen, indem die Werte aus der Eurostat-Statistik vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern "für die beiden betroffenen Länder" herangezogen werden.
OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2021- 13 UF 89/18
Seit 2015 hat sich bei der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung in der EU einiges geändert. Der in einem Mitgliedstaat erworbene Vollstreckungstitel kann ohne weiteres Verfahren in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Das betrifft also auch alle anderen Forderungen, nicht nur den Unterhalt. Die Modalitäten der Zwangsvollstreckung bestimmen sich dann aber nach dem Recht des Staates, in dem vollstreckt werden soll.
Ein Ehemann muss nach der Scheidung seiner Ex-Frau eine vereinbarte „Abendgabe“ zahlen. Die Eheleute hatten in Libyen geheiratet, wo der Mann die Verpflichtung eingegangen war, für den Fall einer Scheidung einen Betrag von 50.000 US-Dollar zu zahlen. Ob der Mann sich das leisten konnte, wurde nicht geprüft. „Pacta sunt servanda“ (Verträge sind bindend), heißt es im Beschluss. Es liegt im Risikobereich desjenigen, der eine vertragliche Verpflichtung eingeht, diese später auch erfüllen zu können.
Eine Vertragsanpassung war auch nicht deswegen geboten, weil die Ehefrau jetzt von Sozialleistungen lebt. Der Anspruch der Frau ging nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.6.2022 – 13 UF 82/21
Während es in Deutschland undenkbar ist, dass bei einer standesamtlichen Hochzeit nicht beide Brautleute persönlich anwesend sind, lassen anderen Rechtsordnungen dies zu.
So hatte ein Syrer in Syrien geheiratet, während er sich in Deutschland befand, und war dabei vertreten durch seinen Vater, dem er drei Jahre zuvor eine entsprechende Vollmacht erteilt hatte.
Die Frau zog ihm nach Deutschland nach.
Als das syrische Paar nun in Deutschland ein Kind bekam, war zu prüfen, ob die Eheschließung nach deutschem Recht anerkannt werden kann.
Nach dem syrischen Eherecht ist eine Stellvertretung bei der Eheschließung möglich. Dem Stellvertreter kann (unter bestimmten Umständen) auch die konkrete Auswahl des Ehepartners überlassen werden.
In der hier zu prüfenden Vollmacht war nicht bezeichnet, welche Frau er heiraten wollte. Darauf kam es aber an. Wäre die Braut namentlich genannt gewesen, wäre die Hochzeit anerkannt worden. Aus deutscher Sicht inakzeptabel ist es aber, mit jemandem verheiratet zu werden, den ein Anderer per Vollmacht ausgesucht hat.
Praktische Probleme entstanden bei der Beweisaufnahme dadurch, dass vom syrischen Staat keine Rechtshilfe zu erwarten war und eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz mit dem Ausland verfahrensrechtlich unzulässig war. Deshalb konnte der Mann seine Behauptung, bereits bei Erteilung der Vollmacht sei allen klar gewesen, um welche Braut es gehe, nicht beweisen.
OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.02.2023 (11 W 2076/22)
Zwei polnische Staatsangehörige hatten in Polen geheiratet und gewohnt, dort zwei Kinder bekommen und sich getrennt. Die Frau und die Kinder wohnten weiter in Polen, der Mann war nach Deutschland gezogen.
10 Jahre später reichte er die Scheidung ein – in Deutschland.
Das Familiengericht gewährte ihm dafür keine Verfahrenskostenhilfe. Er solle das Scheidungsverfahren in Polen führen. Denn auch wenn es eine Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren in beiden Ländern gebe, so sei seine Entscheidung, den Antrag in Deutschland einzureichen, mutwillig. Das deutsche Familiengericht müsse sich mit polnischem Scheidungsrecht befassen, womit es sich nicht auskenne und deshalb ein teures Rechtsgutachten einholen müsse. Ein verständiger Beteiligter, der die anteiligen Gerichtskosten aus eigener Tasche zu zahlen hätte, würde dieses Scheidungsverfahren nicht in Deutschland anhängig machen.
Das OLG Celle hob diese Entscheidung des Familiengerichts Neustadt am Rübenberge auf.
Der europäische Gesetzgeber hat in Art. 3 Brüssel IIB-VO mehrere Gerichtsstände zur Auswahl gestellt, die gleichrangig nebeneinanderstehen Gem. Art. 3 a) v) Brüssel IIb-VO sind die Familiengerichte in Deutschland für die Ehescheidung zuständig, weil der Antragsteller sich seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung in Deutschland aufgehalten hat. Die Ehescheidung beurteilt sich gem. Art. 8 c) Rom III-VO nach polnischem Recht, weil beide Ehegatten die polnische Staatsangehörigkeit haben und diese im Jahr vor der Antragstellung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Von dem insoweit anwendbaren Recht kann aber im Rahmen des Justizgewährungsanspruchs nicht abhängig gemacht werden, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt wird oder nicht. Es handelt sich nicht um Gesichtspunkte, die eine unterschiedliche Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und damit eine Ungleichbehandlung von Antragstellern, die die übrigen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe erfüllen, rechtfertigen. Die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte führt zu einer Verletzung von Art. 3 GG und dem dadurch geschützten Recht auf unterschiedslose und absolute gleichwertige Gewährung von Rechtsschutz. Zudem läge hier drin auch zu Lasten von EU-Bürgern ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG-Vertrag , der auch verdeckte, an Kriterien wie Wohnsitz und ähnliche anknüpfende Ungleichbehandlungen verbietet.
Ergänzend kommt hinzu, dass das Familiengericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob für den Antragsteller eine Rechtsverfolgung vor einem polnischen Gericht tatsächlich günstiger wäre und er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich in der Lage wäre, von Deutschland aus das Verfahren in Polen zu betreiben.
Hinweis:
Das Familiengericht wird in eigener Verantwortung zu prüfen haben, auf welche Weise es das anzuwendende polnische Scheidungsrecht ermittelt (BGH NJW 1992, 2026 ). In Betracht kommen verschiedene Erkenntnisquellen:
o Es kann deutschsprachige Literatur über das polnische Recht (die zum Beispiel in der Bibliothek des Oberlandesgerichts angefordert werden kann) ausgewertet werden.
o Andere Erkenntnisquellen (z. B. FTCAM) können genutzt werden.
o In Betracht zu ziehen sein wird eine Anfrage aufgrund des Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Londoner Übereinkommen) (vgl. MüKomm/ZPO6 Prütting § 293 Rn 33 ff).
o Die Einholung eines Gutachtens zur Klärung konkreter Rechtsfragen.
OLG Celle - Beschluss vom 20.02.2024 (12 WF 15/24)
Der Ukrainekrieg hat längst auch die Familiengerichte erreicht. Das OLG Stuttgart hatte sich mit dem Antrag eines ukrainischen Vaters zu befassen, der nicht damit einverstanden war, dass die Mutter mit dem Baby (geboren 2021) nach Deutschland geflohen war. Die Familie hatte zusammen in Odessa gelebt, wo es zu Luftangriffen durch die russische Armee gekommen war. Die Eltern waren bei Fliegeralarm mit dem Kind in ein Auto geflüchtet und hatten die Nächte in einer Tiefgarage verbracht. Die Mutter nahm das Kind auf ihrer spontanen Flucht nach Deutschland mit, der Vater durfte wegen der Generalmobilmachung der Ukraine nicht ausreisen.
Er begehrte die Rückführung nach dem HKÜ (Haager Übereinkommen betreffend internationale Kindesentführung). Nachdem das Amtsgericht das abgelehnt hatte, verlangte er vor dem OLG hilfsweise, dass das Kind in die Republik Moldau gebracht werden müsse. Er habe dort bereits eine Wohnung für Mutter und Kind angemietet.
Das OLG verhandelte mit dem Vater und dessen ukrainischem Rechtsanwalt per Videokonferenz.
Beide Instanz bestätigten, dass es sich um eine internationale Kindesentführung gehandelt habe, deren Rechtsfolge es im Grundsatz ist, dass das Kind in den Ausgangsstaat zurückgeführt werden müsse. Die internationalen Abkommen sehen eigentlich nicht vor, dass das Land, in dem das Kind sich befindet, eine Kindeswohlprüfung durchführt. Das steht nur dem Land zu, in dem das Kind bis zur Entführung gelebt hat. Mit dem Grundsatz „status quo ante“ soll ja gerade verhindert werden, dass der Entführer sich der Rechtsprechung eines Staates entziehen kann.
Es gibt jedoch auch eine Härteklausel. Und die wandten die Gerichte angesichts der Kriegsssituation an. Das auswärtige Amt habe für das gesamte Land eine Reisewarnung ausgesprochen. Nach Auswertung der Nachrichtensituation sei nicht davon auszugehen, dass es in der Ukraine sichere Orte gebe. Das Kind könne durch eine Rückführung in Lebensgefahr geraten.
Die Möglichkeit, das Kind in die Nähe des Vaters, nämlich in die Republik Moldau, zu bringen, scheiterte daran, dass dort keine internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsstreitigkeiten gegeben war und die Mutter zu diesem Kompromiss nicht bereit war.
OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.10.2022- 17 UF 186/22
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Meine Mitarbeiterin Jana Grandjean (re) habe ich in der Aachener Kanzlei für Familienrecht selbst ausgebildet und 2022 als Rechtsanwaltsfachangestellte übernommen. Sie entlastet mich in der Praxis mit vertieften Kenntnissen der typischen Abläufe im Familienrecht. Auch für meine Mitarbeiterin ist work-life-balance die Grundlage guter Arbeit. Aufgrund ihrer freien Zeiteinteilung im Homeoffice erreichen Sie uns per email am schnellsten.
In dieser Anwalts-Boutique "Aachener Kanzlei für Familienrecht" gibt es schon seit 1998 ausschließlich Familienrecht.
Theorie: Nach über 25 Jahren Spezialisierung, Qualifikation zur Fachanwältin für Familienrecht und FU-Studium zur Mediatorin bin ich inzwischen auch Autorin etlicher Fachbücher und Artikel in Fachzeitschriften für den Deubner-Verlag und den Beck-Verlag.
Praxis: Meine Erfahrungen mit mehr als 3500 Konfliktkonstellationen helfen bei der Einordnung, welche Strategie zur Lösung führen kann. Lesen Sie unbedingt meine Tipps zur Zusammenarbeit.
Los geht`s typischerweise mit einer Einstiegsberatung, seit "Corona" überwiegend als Videocall oder Telefonat und nur ausnahmsweise in der Kanzlei in Aachen. Ich nehme mir ausreichend Zeit, Ihre Situation zu verstehen, zu beurteilen und Sie zu beraten.
Ich lege Wert darauf, dass Sie unser erstes Treffen gut vorbereiten können, damit wir effektiv zusammen arbeiten: Fordern Sie meinen "Fragebogen" an, mit dem Sie sich auf diese Beratung gut und effektiv vorbereiten können!
Danach erst entscheiden Sie, was wir tun.
Sie benötigen in Ihrer kritischen Lebenssituation erstmal einen Wegweiser?
Die Anforderungen an mich sind so vielfältig wie meine Mandantschaft selbst.
Für manche bin ich so etwas wie ein Coach im Hintergrund, andere geben mir am liebsten nur alle ihre Unterlagen ab und lassen mich die Dinge regeln. Dazwischen gibt es vielfältige Individuen.
Unsere Zusammenarbeit hängt sowohl von Ihrer konkreten Lebenssituation ab als auch davon, was für ein Konflikttyp Sie sind.
Ordnen Sie auf meiner Seite unter "Entscheidungshilfe" ein, wie wir am besten zueinander passen.
Rufen Sie uns an
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Kontaktaufnahme per e-mail meistens schneller geht, denn wir machen Wechselschichten mit Gleitzeit und arbeiten viel im Home-Office.
Montags bis Donnerstags von 9-16 Uhr und Freitags bis 15 Uhr können Sie meine
Mitarbeiterinnen Jana Grandjean und Narin Özakdemir
telefonisch zu erreichen versuchen.
Schreiben Sie uns
Auf e-mails können wir schnell reagieren. Wir bevorzugen diese Kommunikation, weil wir nur noch mit elektronischer Akte und viel im Home-Office arbeiten.
Bitte vergessen Sie nicht, Ihre weiteren Kontaktdaten (Vorname und Name, Anschrift, Telefonnummer) zu nennen. Anonyme Anfragen werden nicht bearbeitet.
Termine im Büro
Videocalls sind sehr effektiv, so dass Termine im Büro die Ausnahme geworden sind. Es gibt keine offene Sprechstunde.
Zu Ihrem ggf. vereinbarten Präsenztermin treffen wir uns in meiner Kanzlei im EG der Eupener Str. 114, 52066 Aachen. Der Kanzleizugang ist barrierefrei. Es gibt einen Parkplatz.
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Die Beratung wird nach Zeitaufwand abgerechnet.
Anonyme Zuschriften bleiben unbeantwortet.
Vielen Dank, dass Sie sich an uns gewendet haben.
Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung.
Ein Mandat kommt nur zustande, wenn es ausdrücklich angenommen wird.
„Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen. Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld, das ist alles. Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten. Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“
JOHN RUSKIN, englischer Sozialreformer
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