Onlineberatung Familienrecht

Gemeinsames Testament

Nur Verheiratete können ein gemeinsames Testament errichten.

Zumeist gewählt ist das "Berliner Testament".

Aber auch da kann man viel falsch machen.


Entgegen landläufiger Meinung kann man sich im Grab nicht umdrehen.

Aber man kann sein Testament gut gestalten.


Bei gemeinsamem Tod - z.B. Unfall - soll die Nichte erben

Was bedeutet in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten die Formulierung „bei einem gemeinsamen Tod“?

Ein Unfallereignis, durch das beide am Unfallort sterben, ist da ein eindeutiger Fall. Ein Unfall, durch dem beide zeitlich deutlich nacheinander sterben, weil der zweite noch lange im Krankenhaus liegt, mag auch noch gemeint sein.

Aber was gilt, wenn 10 Tage zwischen den beiden Sterbedaten liegen und der Tod nicht auf demselben Ereignis beruht?


Das OLG München hatte einen solchen Fall, in dem die Ehegatten gar nicht geregelt hatten, was nach dem Tod des zweiten passieren soll, wenn nicht der Fall des „gleichzeitigen Versterbens“ gegeben war. Sie gingen also offenbar für diesen Fall davon aus, dass der zweite dann noch ein eigenes Testament schreiben könnte. Hier lag der Fall aber so, dass die überlebende Ehefrau in den 10 Tagen nach dem Tod Ihres Mannes gar nicht mehr neu hätte testieren können, weil sie aufgrund einer Demenz dazu nicht mehr in der Lage war.


Beide Eheleute waren kinderlos. Im Rechtsstreit standen sich eine Nichte der Ehefrau gegenüber, die von den beiden als diejenige eingesetzt worden war, die bei gemeinsamem Tod alles erben sollte - und die sonstigen gesetzlichen Erben der Ehefrau mit dem Argument, der Fall sei testamentarisch nicht geregelt.


Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


Das OLG empfand es als sinnvoll und naheliegend, dass die Ehegatten im Grunde die gegenseitige Beerbung anordnen und im Übrigen dem Überlebenden freie Hand lassen zu wollen. Regelungsbedürftig erschien ihnen daher nur der „gemeinsame Tod“.

Das legte aber den Schluss nahe, dass die Ehegatten damit nicht nur den Fall ihres "gleichzeitigen Todes" geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Prämisse, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Für diesen Fall sei das gemeinsame Testament eine abschließende Regelung ihrer Erbfolge.

Es erbte also die gemeinsam eingesetzte Person und nicht die gesetzlichen Erben der zuletzt verstorbenen Ehefrau.



OLG München - Beschluss vom 01.12.2021 - 31 Wx 314/19

vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 - 31 Wx 48/17



Berliner Testament: Nachlassgericht setzt Ergänzungspfleger für minderjähriges Kind ein

Wer minderjährige Kinder hat, sollte bei den Gedanken über sein Testament auch das Thema „Ergänzungspflegschaft“ betrachten. Im Fall des OLG Brandenburg ging es um wohlhabende Eheleute, die sich mit einem ausführlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, wie es häufig unter der Bezeichnung „Berliner Testament“ gehandhabt wird. Das Testament enthielt noch weitere Regelungen, u.a. ein Vermächtnis i.H.v. 800.000 € zugunsten der Tochter. Nachdem die Mutter verstorben war, hatte der Vater automatisch das alleinige Sorgerecht.


Das Nachlassgericht setzte nun einen Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger ein, der die Interessen der Tochter gegenüber dem Vater vertreten sollte. Weder der Vater noch die Tochter waren damit einverstanden, aber darauf kam es nicht an, sondern auf den objektiven Interessengegensatz. Das Testament sei auslegungsfähig und es müsse im Interesse der Tochter geprüft werden können, ob ihr mehr als das Vermächtnis zustehe. Zweck der Einsetzung des Ergänzungspflegers sei es, ihre - objektiv zu beurteilenden - Interessen zu ermitteln und im Verfahren zur Geltung zu bringen und sie persönlich aus möglichen familiären Meinungsverschiedenheiten herauszuhalten.



OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 13 WF 53/22

 



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