Ratenkredit, Unterhalt und Gesamtschuld


Abzugsposten oder Halbteilung?

Wenn ein Paar Kredite gemeinsam abschliesst, sind sie Gesamtschuldner; wenn nur einer die vollen Raten trägt, will er in der Regel vom Anderen die Hälfte zurück. Das geht nicht, wenn die Raten bei der Ehegatten-Unterhaltsberechnung bereits abgezogen wurden, denn dadurch ist die nahezu hälftige Beteiligung des Anderen – konkret 45% - bereits erfolgt. Das ist eine Annahme einer anderweitigen Bestimmung i. S. des § 426 I S. 1 BGB, die einen anschließenden Gesamtschuldnerausgleich ausschließt. Das gilt aber nach nicht, wenn die Schuldraten nur beim Kindesunterhalt berücksichtigt wurden, weil dadurch keine hälftige Berücksichtigung erfolgt – im Zweifel nicht einmal eine Auswirkung auf den Zahlbetrag, wenn mit oder ohne Raten dieselbe Einkommensgruppe passt. In seltenen Mangelfällen, in den die Kreditrate sich doch voll auswirkt und der kinderbetreuende Elternteil aus seinen Einkünften den Restbedarf der Kinder gedeckt hat, muss nach § 242 BGB korrigiert werden.

 

OLG Celle Beschl. v. 17.5.2023 – 21 UF 3/23



Unterhalt und Insolvenz

Tilgungsleistungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen für das gemeinsame Eigenheim von sind mit dem Hälfteanteil des später insolventen Ehegatten eine unentgeltliche, anfechtbare Leistung, die der andere Ehegatte für den anfechtbaren Zeitraum zur Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, auch wenn der leistende Ehegatte im Innenverhältnis  zur alleinigen Tilgung an Unterhalt statt verpflichtet war.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 12.7.2024 – 16 U 886/23

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