Leben ohne Trauschein

Was ist wie in der Ehe - was ist anders?
Was können wir vertraglich regeln?

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weist gegenüber der Ehe einen wesentlichen Unterschied auf: Sie lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden.
Man hat dann vielleicht ähnliche Probleme wie Eheleute: man hat gemeinsam gewirtschaftet, bei Anschaffungen nicht besprochen, wer Eigentümer sein soll, vielleicht hat man gemeinsame Kinder, gemeinsames Haus, gemeinsame Kredite. Oder einer hat gar in das Haus des Anderen investiert, Geld oder Arbeitszeit. Einer hat beruflich zurückgesteckt, der andere hat die Familie versorgt. Dennoch gelten die familienrechtlichen Regeln nur bedingt. Dadurch gibt es für den wirtschaftlich schwächeren Partner keinen gesetzlichen Schutz.

WAS IST WIE IN DER EHE?


Hinsichtlich der Kinder ist inzwischen weitgehende Gleichstellung mit den ehelichen erfolgt - denn aus Sicht des Kindeswohls ist es tatsächlich gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind, waren oder nicht. Das gilt für Kindesunterhalt wie Umgangsrecht. Nur beim Sorgerecht ist der Vater noch nicht in allen Fällen gleichberechtigt.
Auch der Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach § 1615l BGB gleicht sich durch die Rechtsprechung dem § 1570 BGB nach Scheidung an.

WAS IST ANDERS?


Völlig anders ist: Es gibt keinerlei Verantwortung füreinander nach der Trennung, keine Lebensstandardgaranie, keine Schonfristen, keine Kündigungsfristen.
Vermögensrechtliche Ansprüche sind die absolute Ausnahme. Teilhabe an der Altervorsorge des Anderen gibt es gar nicht.
Es gibt keinen Verteilungsschlüssel für gemeinsam erworbene Hausratsgegenstände.
Man geht mit dem, mit dem man gekommen ist.

Kann man eine Vereinbarung schließen?

Gerade weil das Gesetz die Unverheirateten weitgehend allein lässt, ist es noch viel wichtiger als bei Eheleuten der Ehevertrag, einen vorsorgenden Partnerschaftsvertrag für den Fall der Auflösung zu schließen. Für die meisten Leser dieser Seiten wird dieser Tipp zu spät kommen.
Auch aus Anlass der Trennung kann man einen solchen Vertrag noch verhandeln, vielleicht in einer Mediation.

Ausgleichsansprüche nach Trennung

Das OLG Frankfurt hat Ausgleichsansprüche für Luxusausgaben nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgelehnt. Das Gericht berücksichtigte dabei im Streitfall den gehobenen Lebensstil des Paares. Demnach lagen weder die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf noch für eine Rückforderung „unbenannter Zuwendungen“ vor. Der Kläger hatte u.a. Zahlung von rund 200.000 € verlangt.

Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von zehn Monaten. 

Sie belastete das Konto mit gut 100.000 €. Zudem hatte der Kläger u.a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. 

Im Rahmen der Trennung kam es u.a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger. Die Beklagte erstattete Strafanzeige. Es wurde ein - aus Sicht des Klägers erschlichenes - Kontaktverbot ausgesprochen. 

Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 € sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht hat die Ansprüche zurückgewiesen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 29.10.2021 - 2/08 O 170/20). 


Die Berufung vor dem OLG Frankfurt am Main hatte keinen Erfolg. Es bestehen demnach keine Ausgleichsansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe.

Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Gericht aber nicht feststellen. 

Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. 

Soweit der Kläger sich auf „aufaddierende Schenkungen“ berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. 

Der für einen Schenkungswiderruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits vor, wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit gerechnet werden muss. 

Vorausgesetzt würde vielmehr objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere, die subjektiv Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. 

Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar. Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. 

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der - finanziell gut situierten - Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants dazugehörte. 

Das Ausgabeverhalten der Parteien habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurückgeforderten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. 

Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 € und gut 3.000 € gehandelt. Angesichts des emotional aufgeladenen Trennungsgeschehens und hitzigen Auseinandersetzungen stützten auch die weiteren Umstände u.a. die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei keinen groben Undank.

Soweit bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine Rückforderung in Betracht komme, wenn sie über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. 

Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. 

Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 12.10.2022 - 17 U 125/21


Weiterer Schritt der Gleichstellung unverheirateter Familien

Der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien kann nach derzeitiger Rechtslage die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. In einer ehelichen Familie kann ein solches Kind hingegen gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26.3.2019 – 1 BvR 673/17– den Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu treffen. Nach der Entscheidung des BVerfG verstößt die beanstandete Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie Stiefkinder in nichtehelichen Familien gegenüber Stiefkindern in ehelichen Familien ohne ausreichenden Grund benachteilige.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien war die Bundesregierung tätig. Mit dem Entwurf wird die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Der Referentenentwurf wurde im September veröffentlicht.
Das Gesetz soll am 31.3.2020, dem Termin, bis zu dem nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung zu treffen ist, in Kraft treten.
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