Wichtig: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie ist nur ein Hilfsmittel, das Raum für eigene Beurteilungen und Angemessenheitskontrolle hat. Das wird in der aussergerichtlichen Praxis oft nicht wichtig genug genommen. Insbesondere stößt die Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt in Familien mit erweitertem Umgang oder gar im Wechselmodell an ihre Grenzen. Es lässt sich nicht übersehen, dass der Tabelle ein Familienbild der 80er-Jahre zugrundeliegt (die erste Düsseldorfer Tabelle stammt aus 1979).
Die Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Korrekturen nach Blick auf den Bedarfskontrollbetrag werden in der Praxis auch zu selten vorgenommen.
Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der Anmerkungen und nach Abzug der Kindergeldhälfte. Achten Sie also stets auf die "Zahlbetragstabelle".
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR ( Anhebung um 4 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um 5 EUR).
Mehr Geld auch für volljährige Kinder 2022
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Unverändert wie in 2021: Kindergeld
- für ein erstes und zweites Kind 219 EUR,
- für ein drittes Kind: 225 EUR,
- ab dem vierten Kind: 250 EUR.
2022 unverändert:
Bedarf für Volljährige außer Haus
Es bleibt in 2022 wie 2020 und 2021 - der Bedarfs eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, ist mit 860 Euro (einschließlich 375 EUR an Warmmiete) gleich geblieben. Plus Studiengebühren.
Ausbildungs-Mehrbedarf
bleibt bei 100 €.
Fahrtkosten 2022:
Anhebung von 0,30 € auf 0,42 € für erwerbsbedingte Fahrten
Große Änderung für unsere Region ab 2022 - Erwerbsanreiz nicht mehr Siebtel, sondern Zehntel:
Der beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigende Erwerbstätigenbonus ab 1.1.2022 wird bundeseinheitlich mit 1/10 des maßgeblichen Einkommens bemessen. Seit den 70er Jahren war u.a. im Bereich Köln-Düsseldorf eine 3/7 zu 4/7-Verteilung des Erwerbseinkommens usus, im Süddeutschen war der Erwerbsanreiz geringer. Dieser Änderung haben alle Oberlandesgerichte bis auf das Kammergericht Berlin zugestimmt. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.
Ausgelöst wurde diese Änderung durch den BGH-Beschluss vom 13.11.2019. Der Erwerbstätigenbonus wird weiterhin erst nach Abzug des Kindesunterhalts sowie der prägenden Verbindlichkeiten ermittelt (anders der Vorschlag der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags).
2022 bringt neue Einkommensgruppen für Besserverdiener-Kinder:
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 EUR) bleiben gegenüber 2021 unverändert. In Umsetzung von BGH 16.09.2020 – XII ZB 499/19 – ist die DT2022 um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 EUR fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 EUR (200% des Mindestbedarfs).
Unverändert: Selbstbehalte 2022 wie 2020 / 2021
Die Steigerung des Regelsatzes von 446 EUR auf 449 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
960 € Mindestselbstbehalt bei minderjährigen und privilegierten Kindern, 200 € Zuschlag für Erwerbstätigkeit, ggf. Wohnkostenzuschlag.
1.180 € Mindestselbstbehalt bei Ehegatten, 100 € Zuschlag für Erwerbstätigkeit, ggf. Wohnkostenzuschlag.
1.400 € gegenüber Studenten.
Weiter Rechtsunsicherheit bei Selbstbehalt 2022 im Elternunterhalt:
Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.
Ausblick 2023
Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.
Die Düsseldorfer Tabelle selbst enthält Bedarfsbeträge für Kinder, die Anmerkungen und Leitlinien dazu enthalten grundsätzliche Überlegungen dazu, wie auch bei den anderen Unterhalktsverhältnissen (Ehegatte, unverheiratete Mütter, Eltern) die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzgebers in der Praxis einheitlich ausgelegt werden sollen. Wie bei allen Pauschalen entstehen bei der Anwendung Einzelfallungerechtigkeiten, die aber zur Vereinheitlichung des Massengeschäftes in Kauf genommen werden.
Deshalb werden seit 1962 Leitlinien zur Höhe des Unterhalts einheitlich in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Daran können sich Familiengericht, Jugendämter und Anwälte orientieren. Es handelt sich zwar nicht um ein bindendes Gesetz, wird aber in der Praxis so behandelt.
Über den Kindesunterhalt hinaus enthält die Düsseldorfer Tabelle im Begleittext auch Vorgaben, wie die Leistungsfähigkeit ermittelt wird und was beim Ehegatten- oder Elternunterhalt zu beachten ist. Die Leitlinien aus Düsseldorf werden aber nicht in allen OLG-Bezirken gleich ausgelegt, es gibt regionale Unterschiede.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet zwischen „notwendigem“ und „angemessenem“ Selbstbehalt – abhängig davon, wer der Unterhaltsberechtigte ist - sowie zwischen berufstätigen und nicht berufstätigen Unterhaltspflichtigen.
Der niedrigste Selbstbehalt gilt bei minderjährigen Kindern, der höchste gegenüber den eigenen Eltern.
Der Selbstbehalt ist das, was dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Bedarf bleiben muss, also so etwas wie ein Existenzminimum.
Aber Achtung: wer eine Obliegenheit verletzt – z.B. nicht arbeitet, obwohl er könnte – hat diesen Selbstbehalt nur rechnerisch, nicht im Portemonnaie.
Nachgewiesene und angemessene höhere Wohnkosten können den Selbstbehalt im Einzelfall erhöhen. Damit wird dem unterschiedlichen regionalen Wohnkostenniveau Rechnung getragen.
Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
In die Berechnung fließen etliche Faktoren ein:
· Ermittlung des Durchschnitts-Netto – besonders komplex bei Selbständigen
· Zukunftsprognose auf Basis der Vergangenheit
· Ggf. fiktives Einkommen – bei Obliegenheitsverletzung
· Unbares Einkommen (Wohnvorteil, Kfz-Nutzung, Sachleistungen)
· Abzugspositionen – die können unterschiedlich angesetzt werden, je nachdem, wer der Unterhaltsberechtigte ist
· Erwerbsanreiz-Zehntel
· Anzahl der Unterhaltsberechtigten
Dann geht es auf Seiten der Unterhaltsberechtigten weiter mit deren Bedarf und Bedürftigkeit:
· Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten – mit denselben Themen bei der Ermittlung, Prognose, Obliegenheiten, unbarem Einkommen und Abzugspositionen wie beim Pflichtigen
· Beim Kindesunterhalt: Alter des Kindes
· Beim Kindesunterhalt: Kindergeldverrechnung (Daher nur die Tabelle "Zahlbeträge" benutzen)
· Sonder- und Mehrbedarf
Zum Schluss erfolgt nochmal eine Billigkeitskontrolle:
· Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag
· Mangelfallkorrektur
Weil die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle also durchaus komplex ist und etliche Rechenschritte keine Mathematik, sondern eine Billigkeitsabwägung beinhalten, kommen naturgemäß zwei Anwälte, die für den jeweiligen Mandanten die jeweils günstige Abwägung, Bewertung, Prognose und Berücksichtigung von Positionen vornehmen, häufig zu unterschiedlichen Zahlbeträgen. Die Wahrheit liegt meist dazwischen, aber nicht immer genau in der Mitte.
Auch wenn das Jugendamt rechnet, ist kritisch zu prüfen, ob alle Schritte korrekt geprüft und abgewogen wurden.
Beim Ehegattenunterhalt ist die Spanne noch weiter als beim Kindesunterhalt, weil es beim letzteren pauschale Einkommensgruppen und pauschale Bedarfssätze gibt, während beim ersteren jeder einzelne Euro bei der Leistungsfähigkeit 45 Cent Unterschied beim Zahlbetrag ausmacht.
Am besten rufen Sie an, lassen sich einen Termin reservieren und das "Fragebogenpaket" zusenden.
Sie zahlen nichts nach "Streitwert", sondern meine für Ihren Fall konkret aufgewendet Zeit.
Mit Mediation können Sie mehr als Recht bekommen. Bei allen menschlichen Konflikten kann es nicht darum gehen, auf Kosten des Gegners das rechnerische Maximum herauszuholen.