Zu den schwierigsten Problemen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familienrecht gehören die Ansprüche von Schwiegereltern. Hierbei handelt es sich häufig um den Sachverhalt, dass Eltern / Schwiegereltern die jungen Eheleute beim Kauf oder Bau eines gemeinsamen Hauses unterstützt haben.
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung der letzten 15 Jahre einen Wandel vollzogen und stellt solche Schenkungen nicht mehr immer dem privilegierten Zuerwerb im Erbfall gleich.
Ein häufiger praktischer Fall ist, dass Eltern ihren Kindern anlässlich eines Hausbaus oder zur Hochzeit so viel Geld schenken, wie sie selbst entbehren können. Wird das Kind aber später geschieden, ist oft Streit um diese Schenkung vorprogrammiert, weil der Ehegatte des Kindesbehauptet, „auch“ beschenkt worden zu sein, nämlich mit der Hälfte. Nach der jüngeren BGH-Rechtsprechung werden solche Schwiegereltern-Schenkungen nicht beim ehelichen Zugewinn berücksichtigt, sondern zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern sind Rückforderungsansprüche zu prüfen, weil die Schenkung mit einer Erwartung verbunden war (Fortbestand der Ehe), die sich nicht erfüllt hat.
Problematisch ist dabei aber die Verjährung von drei Jahren.
Im Fall des OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2022 - Aktenzeichen 13 UF 37/22 klagte die Schwiegermutter erst im vierten Jahr nach der Scheidung.
Für die Frage nach dem Fristbeginn war es daher relevant, wann die Schwiegermutter vom Scheitern der Ehe erfahren hatte. Weil sich aus der Akte ergab, wann die Schwiegermutter jedenfalls spätestens vom laufenden Scheidungsverfahren wusste, konnte die Frist zu ihren Ungunsten berechnet werden.
Hinweis: Die dreijährige Verjährungsfrist für Zugewinnansprüche unter Eheleuten beginnt erst bei Rechtskraft der Scheidung, die dreijährige Frist für die Schwiegereltern beginnt aber bereits bei Kenntnis vom Scheitern der Ehe. Dauert ein Scheidungsverfahren also – nicht selten – mehrere Jahre, so können die Ansprüche der Schwiegereltern bereits verloren sein, bevor feststeht, was beim Zugewinn berücksichtigt worden wäre. Eltern, die etwas geschenkt haben, was sich am Ende der Ehe beim Schwiegerkind befindet, dürfen also nicht mit der Geltendmachung zögern.
a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.
b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.
Der Fall:
Der Antragsteller ist der frühere Schwiegervater des Antragsgegners. Er begehrt nach Scheitern der Ehe seiner Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
Die Ehe wurde 1996 geschlossen. Im selben Jahr erwarben die Ehegatten ein Einfamilienhausgrundstück zu hälftigem Miteigentum und nahmen zur Finanzierung ein Darlehen auf. Der Antragsteller und seine Ehefrau wandten den Ehegatten während der Ehe verschiedene Geldbeträge zu. Unter anderem überwiesen sie von Januar 1997 bis Dezember 2001 monatlich 800 DM und von Januar 2002 bis Juni 2008 monatlich 409 € auf das Girokonto des Antragsgegners.
Der Antragsgegner und die Tochter des Antragstellers (im Folgenden: Tochter) trennten sich im Jahr 2008. Die Ehe wurde durch Urteil vom 9. Februar 2011 rechtskräftig geschieden. Am 16. September 2011 schlossen die Ehegatten eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsgegner übertrug der Tochter seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück gegen Zahlung von 75.000 € sowie gegen Übernahme der Restverbindlichkeiten. Ferner vereinbarten die Ehegatten, dass etwaige wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen und erledigt sein sollten.
Der Antragsteller hat - aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - Zahlung von 32.000,04 € als hälftige Erstattung von geleisteten Zuwendungen geltend gemacht.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür weiterer Feststellungen und tatrichterlicher Beurteilung bedarf.
Das Oberlandesgericht hat den Beteiligten Gelegenheit zum weiteren Vortrag zu geben, in welchem Umfang die Darlehensverbindlichkeiten durch die monatlichen Zahlungen getilgt werden sollten und welcher Anteil auf die Zinsen entfiel. Aus der teilweisen Zweckerreichung ergibt sich nicht notwendig der Betrag der Rückforderung. Die teilweise Zweckerreichung muss nur ersichtlich in die letztlich anhand sämtlicher Umstände umfassend zu treffende Billigkeitsabwägung einfließen. Das Oberlandesgericht wird in diesem Rahmen abschließend zu beurteilen haben, ob der dem Antragsgegner verbliebene Vermögenswert noch eine Größenordnung erreicht, die den Fortbestand der Schenkung für den Antragsteller und seine Ehefrau nicht zuletzt auch im Hinblick auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unzumutbar erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang kann auch das Vorbringen des Antragsgegners Bedeutung erlangen, dass die monatlichen Zuwendungen sich entsprechend früherer Handhabung in einem Rahmen bewegten, in dem auch laufende Wohnkosten angefallen wären (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - XII ZR 132/12 - FamRZ 2013, 1295 Rn. 23, 25 für Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft).
Aus den Gründen:
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen nach der neueren Rechtsprechung des Senats auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB , wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21).
b) Auf schwiegerelterliche Zuwendungen sind jedoch, auch wenn sie als Schenkung zu werten sind, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff.; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 13 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 21).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26 und vom 21. Juli 2010 - XII ZR 180/09 - FamRZ 2010, 1626 Rn. 14 jeweils mwN).
Die mit einer Zuwendung verbundene Erwartung, die Schenkung werde dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, ist nur berechtigt, wenn diese entweder gegenständlich oder jedenfalls mit ihrem Gegenwert dazu bestimmt ist, das (Aktiv-)Vermögen des Empfängers dauerhaft zu erhöhen. Nur dann können die Schwiegereltern erwarten, dass ihr Kind von der Zuwendung dauerhaft profitieren wird. Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind dagegen Beträge zur Bestreitung laufender Kosten, insbesondere des täglichen Konsums zu, so verbleibt kein für das eigene Kind nutzbarer Vermögenswert, auch wenn insoweit eine schenkweise Bereicherung des Empfängers eingetreten ist. Erbringen die Schwiegereltern die Zuwendung zur Befreiung von Verbindlichkeiten, so kommt es darauf an, ob und inwiefern die Zuwendung das Vermögen des Empfängers dauerhaft erhöhen soll (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).
Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 29; vgl. auch Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 , 395). Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, weil das eigene Kind Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung bewohnt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 30).
bb) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB . Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB ) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24 zum Unterhalt und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25 zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten). Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteil BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607 , 609; vgl. auch zur früheren Rechtslage Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580 , 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 , 1168).
Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 und vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 28). Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394 , 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 , 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 , 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).
cc) Liegen die genannten Voraussetzungen vor und hat der Zuwendende einen Anspruch auf Vertragsanpassung, so hat diese unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58 mwN).
Insbesondere ist die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09 - FamRZ 2012, 273 Rn. 31).
In welchem Umfang in dem vorgegebenen Rahmen eine Vertragsanpassung und Herausgabe geschuldet ist, wird ferner davon beeinflusst, inwiefern sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (Senatsurteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 59 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 , 367 jeweils mwN). Hierbei ist darauf abzustellen, was die Schwiegereltern für den Empfänger insoweit erkennbar nach Treu und Glauben erwarten durften. Dagegen lässt sich - insbesondere bei Immobilien - ohne konkrete Anhaltspunkte keine allgemeine zeitliche Grenze angeben, mit der die vorgestellte Nutzungsdauer abgelaufen ist. Daher verbietet sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Nutzung der angeschafften Immobilie sei ohne weiteres schon dann als hinreichend zu betrachten, wenn eine Ehedauer von 20 Jahren erreicht ist oder wenn die Enkel volljährig geworden sind (wie das Oberlandesgericht auch OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161 und OLG Frankfurt Beschluss vom 4. Juni 2012 - 6 UF 12/12 - [...]; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 231; Büte FuR 2011, 664, 665). Das würde voraussetzen, dass die Schwiegereltern von vornherein die Vorstellung hätten, dass ihr Kind lediglich für eine begrenzte Dauer von der Zuwendung profitieren und eine zugewendete - oder eine ersatzweise angeschaffte andere - Immobilie etwa nach Auszug der Enkelkinder nicht mehr bewohnen werde. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte fehlt einer solchen Annahme die Grundlage. Für sie kann insbesondere nicht die Lebenserfahrung angeführt werden. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde gebotene Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB geltenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB ) ist erst recht nicht gerechtfertigt. Die § 528 BGB zugrunde liegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Verwendung des Geschenks verbunden sind.
BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 666/13
Bei der Auswertung der älteren BGH-Rechtsprechung ist übrigens zu berücksichtigen, dass der X. Senat und der XII. Senat unterschiedliche Lösungsansätze verfolgt haben. Der X. Senat war früher für „Schwiegerelternschenkungen“ bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften zuständig und ist für seine Entscheidung BGH Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 107/16 - in der Literatur kritisiert worden. Mit der Rechtsprechung des XII. Senats in Fällen von Schwiegerelternschenkungen unter Verheirateten kollidierte dies. Nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes ist der XII. Zivilsenat des BGH inzwischen für beide Fallgruppen zuständig.
1. Bei der Rückforderung einer Zuwendung von Schwiegereltern kann auch ein teilweiser Rückforderungsforderungsanspruch bestehen (entgegen BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - X ZR 107/16, juris Rn. 37).(Rn.37)
2. Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, hierfür besteht kein festes Rechenmodell.(Rn.42)
Diese Geschäftsgrundlage ist spätestens mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags weggefallen.
Die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung, dass die Zuwendung auch dem eigenen Kind auf Dauer zugutekommt, fällt jedenfalls dann (teilweise) weg, wenn das eigene Kind nicht im vorgestellten Umfang von der Schenkung profitiert. Falls dies Folge des Scheiterns der Ehe des Kindes mit dem Zuwendungsempfänger ist, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet. Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können dann auch nicht deswegen verneint werden, wenn das eigene Kind Miteigentümer der schwiegerelterlich zugewandten Immobilie ist und diese auch nach der Trennung weiter bewohnt (BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 21).
Innerhalb welchen Zeitraums bei späterem Scheitern der Ehe von einer solchen Vorzeitigkeit entgegen der Erwartungen der Eltern auszugehen ist, wird seit der Entscheidung des damals für nichteheliche Lebensgemeinschaften zuständigen X. Zivilsenats des BGH (BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris) kontrovers diskutiert.
Dort wurde zunächst überzeugend ausgeführt, dass die Zuwendung von Grundeigentum regelmäßig mit der Vorstellung des Schenkers verbunden sei, das Hausgrundstück werde jedenfalls für einige Dauer von den beschenkten Partnern und ggfs. deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden (a.a.O., Rn. 19). Gerade wenn die Beziehung des eigenen Kindes bereits mehrere Jahre andauere und die beiden sich anschickten, diese durch den Erwerb einer Immobilie zu verfestigen, liege es nahe, dass die Erwartung der Eltern besteht, dass die Lebensgemeinschaft auf längere Zeit, wenn nicht sogar dauerhaft fortbesteht (a.a.O., Rn. 23). Soweit in dieser Entscheidung abschließend als Ergebnis formuliert wird, es habe die Erwartung bestanden, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen (a.a.O. Rn. 25), wird dies von den davor angestellten Erwägungen nicht getragen und stellte im Übrigen nach der dortigen Konstellation (Fortsetzung der Partnerschaft für weniger als zwei Jahre) auch ein obiter dictum dar.
Der dortige Verweis auf die statistische durchschnittliche Ehedauer in Deutschland von 15 Jahren (a.a.O., Rn. 20) überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob Schwiegereltern bei einer Zuwendung die Erwartung haben durften, die Ehe des eigenen Kindes werde entgegen der statistischen Erwartung auf Lebenszeit bestehen. Entscheidend ist in der vorliegenden Konstellation, ob aus objektivem Empfängerhorizont die Schwiegereltern eine entsprechende Erwartung hatten. Darauf, ob diese Erwartung vernünftig ist, kommt es nicht an. Die Lebenserfahrung zeigt aber gerade, dass Ehen im Allgemeinen mit der Erwartung geschlossen und geführt werden, dass sie auf Lebenszeit halten, auch wenn letzteres wiederum nicht der statistischen Lebenserfahrung entspricht. Wever hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Schwiegereltern solche Entscheidungen oft nicht rational, sondern emotionsgesteuert treffen (Wever, FamRZ 2019, 1599, 1600). Es erscheint auch fernliegend anzunehmen, dass Schwiegereltern, die der jungen Familie eine Immobilie für die Familienwohnung schenken, nach der Lebenserfahrung in jedem Fall von einer Dauer der Beziehung von lediglich 15 Jahren ausgehen. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Antragsteller bei der Zuwendung nur noch von einer Restzeit der Ehe von fünf Jahren ausgingen; bei Zugrundelegung der vorangegangenen nichtehelichen Lebensbeziehung (zu der die zitierte BGH-Entscheidung gerade erging) wäre diese nach einer Dauer von 17 Jahren zum Zuwendungszeitpunkt bereits seit zwei Jahren „überfällig“ gewesen, statistisch also bereits beendet (ebenso wie hier OLG Brandenburg vom 09.05.2023 – 3 U 55/22, juris Rn. 51; OLG Koblenz vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20, juris Rn. 39).
Vorliegend geht der Senat daher von der Erwartung der dauerhaften oder doch jedenfalls langjährigen gemeinsamen Nutzung der Immobilie durch die Eheleute aus. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt.
c) Das Festhalten am Vertrag ist hier nicht zumutbar, sondern führt zu einer Vertragsanpassung.
Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu. Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 22-25).
Hier hatte die der Antragsgegnerin und dem Sohn der Antragsteller zugewandte Immobilie einen Nettowert von 300.000 €, dieser Wert ist auch weiterhin vorhanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Steigerung des Verkehrswertes (2018 festgestellt 560.000 €) der in der Nähe der Schweiz befindlichen Immobilie nicht nur auf den Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen der Eheleute, sondern auch auf der allgemeinen Wertsteigerung beruht. Anders als noch in der Erwiderung vom 12.06.2020 ausgeführt (I 39), dürfte es sich nunmehr nicht mehr um „totes Kapital“ handeln, da spätestens nach Rechtskraft der Scheidung erforderlichenfalls die Teilungsversteigerung betrieben werden könnte.
Für die Antragsteller stellt dieser Nettowert der Immobilie einen ganz erheblichen Anteil des Gesamtvermögens dar. Sie leben in der Schweiz mit erheblich höheren Lebenshaltungskosten und verfügen nach ihrem unwidersprochenen Vortrag über ein Eigenheim mit einem Nettowert von unter 400.000 CHF, Renten von ca. 46.000 CHF jährlich sowie ein Geschäftsführergehalt in der Größenordnung von 2.300 € monatlich. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welchen Wert darüber hinaus die Firmenbeteiligung hat, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei diesem Anteil an der Familienfirma um verkehrsfähiges liquides Vermögen handelt.
3. Die konkrete Höhe des Anspruchs auf Vertragsanpassung ist aber abweichend vom angefochtenen Beschluss festzusetzen.
a) Zunächst ist bei der Frage der Angemessenheit die Höhe der durch die Zuwendung bedingten, beim Empfänger noch vorhandenen Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Der Anpassungs- und Rückforderungsanspruch setzt grundsätzlich eine beim Wegfall der Geschäftsgrundlage noch vorhandene, messbare Vermögensmehrung voraus, die zugleich den Anspruch nach oben begrenzt (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 27).
Wie bereits ausgeführt ist der Wert der Zuwendung noch in vollem Umfang vorhanden und kann in zumutbarer Weise realisiert werden.
b) Dabei kann grundsätzlich nur der Betrag gefordert werden, der sich auf den Wert bezieht, hinsichtlich dessen die Erwartungen der zuwendenden Antragsteller enttäuscht wurden.
Eine Vertragsanpassung und Herausgabe wird insoweit nicht geschuldet, als sich die zur Geschäftsgrundlage gewordenen Vorstellungen der zuwendenden Schwiegereltern verwirklicht haben (vgl. BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28). Die davon abweichende Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH in einem obiter dictum, die ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ für richtig hält, überzeugt nicht. Danach sei dann, wenn sich die Vorstellung einer dauerhaften gemeinsamen Nutzung des Grundeigentums nicht verwirklicht habe, im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der Schenker hätte in Kenntnis dieses Umstands von der Schenkung abgesehen, und es ist ihm in diesem Fall, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nicht zuzumuten, dem Beschenkten das Geschenk (wertmäßig) auch nur teilweise zu belassen (BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris Rn. 37). Diese Erwägung widerspricht auch dem Grundprinzip des § 313 BGB, dass eine Anpassung des Vertrages vorrangig vor einer Gesamtabwicklung ist. Damit ist auch eine teilweise Anpassung vorzunehmen.
c) Damit schuldet die Antragsgegnerin Geldersatz für den Teil, der nicht erfolgreich zugewendet wurde.
aa) Die Antragsteller haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die konkrete Berechnung im angefochtenen Beschluss in jedem Fall zu korrigieren ist, da bereits sowohl ein Denkfehler als auch ein Rechenfehler vorliegt. „Abgewohnt“ sein soll nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anteil von 40 % (4 Jahre noch andauernde Ehe zwischen Zuwendung und Trennung gegenüber 10 Jahren Eheerwartung). Damit wären aber 60 % zurückzufordern, also 90.000 €, nicht 60.000 €. Außerdem ist auch die Eheerwartung in sich fehlerhaft. Von der Zuwendung 2013 bis zum Schulabschluss 2027 sind es 14 und nicht 10 Jahre. Damit wären folgerichtig 71,1 % (10 von 14) zuzusprechen gewesen, mithin 106.500 €.
(bb) Zunächst ist die Zeitspanne zu bestimmen, für die der Zweck der Zuwendung eingetreten ist.
Die hier dargestellte Erwartung einer dauerhaften Nutzung der Immobilie durch die Familie, insbesondere aber durch das eigene Kind, wird nicht bereits mit dem Auszug der Antragsgegnerin vier Jahre später beendet. Diese erste Krise beendet nicht die bestehende güterrechtliche Verbindung und die zumindest wirtschaftlich gemeinsame Nutzung der Immobilie. Die Trennung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute ist vielmehr erst mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Jahr später eingetreten, was zusammenfällt mit dem endgültigen Scheitern der Ehe. Damit ist hier ein Zeitraum der Zweckerreichung von fünf Jahren anzusetzen.
(cc) Schwieriger ist die Zeitspanne zu bestimmen, für die nach Vorstellung der zuwendenden Antragsteller die Zuwendung ausgelegt war. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(1) Diese Zeitspanne an der statistischen durchschnittlichen Dauer einer Ehe in Deutschland zu messen, widerspricht – wie oben ausgeführt – dem erforderlichen Fokus auf die subjektiven (möglicherweise irrationalen) Vorstellungen der Vertragsparteien.
(2) Es gibt vorliegend auch keinen Anlass davon auszugehen, die Schwiegereltern hätten einen Fortbestand der gemeinsamen Nutzung der Immobilie nur für die Zeit bis zum 19. Lebensjahr des jüngsten Enkels im Blick gehabt (hier konkret noch 14 Jahre), wie es das Amtsgericht ohne nähere Begründung angenommen hat (abgelehnt auch von BGH vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28). Vielmehr besteht der Fokus auf der Sicherung der wirtschaftlichen Nutzung durch das eigene Kind, nicht – allein – auf der Nutzung durch die Enkel. Es gibt keine Lebenserfahrung dahin, dass sich aus Sicht der Schwiegereltern mit dem Auszug der Enkel die Nutzung der Immobilie durchgreifend ändern würde.
Deshalb überzeugt auch nicht der Ansatz an der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Enkel.
(3) Eine Orientierung an der für die Schenkungsrückforderung gemäß § 528 BGB geltenden Frist von zehn Jahren (§ 529 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die § 528 BGB zugrundeliegende Fallkonstellation ist mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil im Fall des § 528 BGB mit der Schenkung keine bestimmten Erwartungen im Hinblick auf die künftige Verwendung des Geschenks verbunden sind. Der BGH hat dies deshalb abgelehnt (BGH vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28).
(4) Auch ein pauschaler Ansatz von 20 Jahren bei Zuwendung einer Immobilie oder der Mittel für deren Erwerb (so etwa OLG Koblenz vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20, juris Rn. 50 f.) überzeugt nicht, da es für eine solche Annahme an einer allgemeinen Lebenserfahrung fehlt (BGH vom 26.11. 2014 – XII ZB 666/13, juris Rn. 28).
(5) Die Lebenserwartung der bei Zuwendung 63 Jahre alten Schwiegereltern (würde hier zu etwa 20 Jahren führen) spielt nicht unmittelbar eine Rolle, da der Fokus auf der erwarteten gemeinsamen Nutzung der Immobilie durch die (Schwieger-)Kinder liegt. Beim Erbfall würde ja ein gesetzliches Erbrecht der Schwiegertochter nicht bestehen.
(6) Eine in Literatur und Rechtsprechung verbreitete Ansicht will den Zeithorizont bei der Zuwendung in der Weise an der vorgestellten Ehedauer messen, dass – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit einer Scheidung ausgeblendet wird, aber auf die statistische Lebenserwartung des eigenen Kindes abgestellt wird, da damit die erwartete gemeinsame Nutzung der Immobilie jedenfalls ende (so OLG Brandenburg vom 05.05.2023 – 3 U 55/22, juris Rn. 70; vom 26.10.2016 – 4 U 159/15, juris Rn. 25; OLG Bremen vom 17.08.2015 – 4 UF 52/15, juris Rn. 26; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Auflage 2023, Rn. 1272). Diese Berechnung wurde aber nicht nur in der genannten Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH verworfen (BGH vom 18.06.2019 – X ZR 107/16, juris Rn. 37), vielmehr sei die Quotenberechnung in der Vorentscheidung (OLG Brandenburg vom 26.10.2016 – 4 U 159/15, juris) nach dessen Mitteilung auch vom XII. Zivilsenat des BGH als „den Anforderungen des § 313 BGB nicht gerecht“ angesehen worden (a.a.O. Rn. 44 a.E.). Dieser Ansatz würde hier zu einem Zeithorizont von ca. 40 Jahren führen.
(7) Denkbar wäre eine Orientierung an der Generationenfolge. Aus Sicht der zuwendenden Schwiegereltern könnte die Erwartung eine Rolle spielen, dass die Immobilie oder deren Wert irgendwann an die Enkel weitergereicht werden, dann wäre die Zuwendung an die Generation der eigenen Kinder und Schwiegerkinder erledigt. Die Generationenfolge beträgt in Deutschland etwa 30 Jahre.
(8) Überlegungen zu einem typischen Verbrauch (wie etwa bei einer Zuwendung zu einer Weltreise) oder einem wirtschaftlichen Abwohnen (wie etwa bei einem Zuschuss zu Renovierungskosten) helfen hier nicht weiter, weil es um den Grundsockel einer Immobilie geht, die jedenfalls hinsichtlich des Grundstücks typischerweise nicht an Wert verliert.
Die angemessene wirtschaftliche Restnutzungsdauer der Immobilie hat der gerichtliche Sachverständige für den Zuwendungszeitpunkt auf 40 Jahre angesetzt (Gutachten S. 25).
(9) Aufgrund der vom Sachverständigen angesetzten angemessenen Miete von 15.600 € jährlich (Gutachten S. 24) käme man für den Wert der Zuwendung von 300.000 € zu einem wirtschaftlichen Abwohnen innerhalb einer Zeitspanne von etwas mehr als 19 Jahren. Für diesen Ansatz spricht, dass damit an die Zeitdauer angeknüpft wird, an deren Ende der wirtschaftliche Wert der Zuwendung erschöpft ist.
(10) Die Frage nach der typischen Finanzierungsdauer einer solchen Zuwendung hilft nicht weiter. Zunächst ist eine typische Finanzierungsdauer nicht feststellbar, sondern von vielen Faktoren des Einzelfalls abhängig, auch hätten möglicherweise die Eheleute ohne die Zuwendung kein Grundeigentum erworben, sondern weiterhin zur Miete gewohnt. Nach einer Postbank-Studie betrug damals die durchschnittliche Abzahlungsdauer 25,8 Jahre (Focus Online vom 01.12.2015 „Wohnatlas 2015: In sieben Jahren die eigene Immobilie abzahlen - in vier deutschen Regionen geht das.“) Jedenfalls dürften Finanzierungen mit einer Laufzeit von 30-40 Jahre eher die Ausnahme darstellen.
(dd) Insgesamt ergibt sich aus allen diesen Erwägungen, dass für den Anspruch der Antragsteller auf Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom ursprünglichen Wert der Zuwendung wegen des erfolgten Zeitablaufs Abschläge zu machen sind. Dies beruht darauf, dass es zwar zu den Grundlagen des Vertrages gehört, dass die Zuwendung auf einen längeren Zeithorizont gerichtet ist, aber nicht auf die Ewigkeit, möglicherweise über mehrere Generationen im Voraus. Nach einem jahrzehntelangen ehelichen Zusammenleben unter gemeinsamer Nutzung der Zuwendung ist aus typischer Sicht der Beteiligten daher die Zumutbarkeit der Rückforderung zu verneinen, weil damit der Zweck der Zuwendung im Wesentlichen erreicht ist (vgl. OLG Koblenz vom 31.03.2021 – 13 UF 698/20, juris Rn. 50 f.).
Gegen einen reinen Ansatz nach der Lebenserwartung des eigenen Kindes spricht, dass gerade bei sehr langen Zeiträumen nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten die zurückliegende Schenkung nicht mehr die dann aktuelle wirtschaftliche und soziale Situation des eigenen Kindes prägt. Es nicht anzunehmen, dass die bei Zuwendung 63 Jahre alten Antragsteller aus objektiver Sicht einen Zeithorizont von 40 Jahren in den Blick genommen haben. Allerdings gehen diese Vorstellungen auch deutlich über ein Andauern der Ehe für lediglich 15 Jahre hinaus. Angemessen erscheinen hier unter umfassender Berücksichtigung der dargestellten einzelnen Aspekte im konkreten Einzelfall 25 Jahre. Ab diesem Zeitpunkt wird das Wohnen im konkreten Fall nicht mehr von der Schenkung bestimmt, sondern von der seitherigen Entwicklung überlagert. Es ist davon auszugehen, dass keiner der Beteiligten bei einem Scheitern der Ehe nach 25 Jahren an eine Rückforderung der Schenkung gedacht bzw. diese noch erwartet hätte, zumal die Schwiegereltern nach statistischer Lebenserwartung diesen Zeitpunkt hier nicht mehr erlebt hätten.
(ee) Somit ergibt sich folgende Berechnung:
Es sind 20 % „zweckerreicht“ (5 Jahre von 25 Jahren) und 80 % der Zuwendung von netto 150.000 € zurückzufordern, mithin 120.000 €.
Das OLG Oldenburg unterscheidet bei den Schwiegereltern-Schenkungen danach, ob es ein Familienheim oder eine Rendite-Immobilie war.
Bei einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage kommt.
Im Fall des OLG Oldenburg aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei.
Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.
OLG Oldenburg - 11 UF 100/20 - Beschluss vom 14.10.2020
Besprechung Herr in FF 2021, 276 ff. mit Rechtsprechungsübersicht, auch zu ehebezogenen Zuwendungen