Der Fall:
Die Ehegatten haben vier Kinder und wohnten seit 2009 in zwei übereinanderliegenden Mietwohnungen. Sie hatten ein gemeinsames Konto, auf das der Ehemann Haushaltsgeld überwies. Zusätzlich trug er noch Fixkosten für Frau und Kinder, z.B. für die Telefonverträge. Sie feierten Weihnachten 2009 zusammen. Ab Anfang 2010 hatte die Frau einen neuen Freund, der auch in ihre Wohnung einzog. In 2011/2012 wurden zuerst das gemeinsame Konto aufgelöst und später die Mobilfunkverträge gekündigt. 2012 gaben die Eheleute dieses Wohnmodell im selben Mehrfamilienhaus auf und wohnten unter verschiedenen Adressen. 2013/2014 stritten sie um die Kindergeldberechtigung, auch für die Vergangenheit.
Die Ehefrau verlangt nun Auskunft über das „Trennungsvermögen“ und zwar zunächst zu verschiedenen Daten in 2009, später zu dem Datum in 2010, an dem ihr Freund bei ihr eingezogen sei.
Im Verlauf des Verfahrens um die „richtigen“ Trennungszeitpunkt wurden auch die Kinder angehört.
Die Ehefrau verlor in zwei Instanzen und bekam keine Auskunft.
Aus den Gründen:
Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist, obliegt - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausgeführt hat - dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin.
Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es nach ganz allgemeiner Auffassung auch dann, wenn sich die Trennung - wie im vorliegenden Fall - nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen hat, sondern sie schleichend eingetreten ist, also die Ehegatten sich peu-à-peu immer mehr voneinander entfremdet haben, die beiderseitigen Berührungspunkte in ihrem Leben immer weniger wurden und der "scheibchenweise" eintretende Prozess der wechselseitigen Entfremdung sich mehr und mehr verdichtet hat, bis die gegenseitige Loslösung irgendwann so weit vorangeschritten war, dass von einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB gesprochen werden kann. Dass die gesetzgeberisch eigentlich gut gemeinte, den Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensverschiebungen dienende Regelung einer Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt damit in der Praxis weitgehend leer läuft, wird in der Literatur offen eingeräumt und ist in Anbetracht des klaren, eindeutigen Gesetzeswortlaut praktisch unvermeidlich: Denn die Auskunftserteilung zu einem bestimmten Stichtag ist immer eine "Blitzlichtaufnahme"; sie soll das abbilden, was am Stichtag vorgefunden wird. Ein Zeitraum, in dem in der Praxis die Trennung von den Ehegatten zumeist vollzogen wird, ist weder darstellbar noch zu beauskunften.
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Um feststellen zu können, dass die Beteiligten getrennt leben, müssen beide Elemente - Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist - an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungstag, dem 22. April 2010, vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte die Antragsgegnerin indessen nicht zur vollen Überzeugung des Senats darzutun:
Eine räumliche Trennung der Beteiligten im Sinne eines Nichtbestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihnen dürfte am 22. April 2010 allerdings vorgelegen haben. Denn das "Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft" beschreibt einen rein objektiven Zustand, ohne dabei die Willensrichtung der Ehegatten zu berücksichtigen. Tatsächlich lebten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 22. April 2010 zwar "unter einem (Haus-) Dach", aber in zwei auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen, getrennten Wohnungen. Wenn der Antragsteller im Verfahren 13 UF 16/16 in der Anhörung durch den Senat - in den Gründen des Beschlusses vom 8. November 2016 wird das referiert (dort S. 8; HA II/60) - erklärt, die Ehe der Beteiligten habe sich in einer Krise befunden und nach seiner Ansicht sei der Umzug in getrennte Wohnungen der Versuch gewesen, eine neue Basis für die Beziehung zu schaffen, dann räumt er damit die räumliche Trennung praktisch ein: Denn die von ihm gemachte Einschränkung, die räumliche Trennung sei ein Versuch gewesen, eine neue Basis für die Beziehungen zu schaffen, betrifft nur die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, die er der räumlichen Trennung zugrunde gelegt hat.
Für die Frage, ob die Beteiligten am 22. April 2010 im Rechtssinne getrennt gelebt haben, kommt es daher entscheidend auf das Bestehen eines erkennbaren Willens zumindest eines Ehegatten - der Antragsgegnerin - an, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen, sondern diese abzulehnen. Dem subjektiven Element für ein Getrenntleben im Rechtssinne kommt gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen einerseits zwar bereits eine häusliche Trennung besteht, andererseits aber gegenüber dem anderen Ehegatten keine ausdrückliche, ernst gemeinte Trennungserklärung abgegeben worden ist - was zur Folge hätte, dass am Trennungswillen nicht mehr gezweifelt werden könnte, eine besondere, herausragende Bedeutung zu. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - aufgrund des Wohnens in auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen ohnehin nicht bestehenden - häuslichen Gemeinschaft betrifft, sondern sich auf eine endgültige und vollständige Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft beziehen muss. Das Gesetz verlangt, dass dieser Trennungswille klar erkennbar sein muss. Daher liegt ein Getrenntleben erst vor, wenn der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und Hinweisen ergibt sich, dass dieser Zustand am 22. April 2010 im Ergebnis noch nicht angenommen werden kann:
Der von der Antragsgegnerin behauptete - vom Antragsteller wiederholt bestrittene - Einzug des Herrn U. in ihre Wohnung in der B.- Straße am 22. April 2010 ist noch kein unmissverständlicher, klar erkennbarer Hinweis auf einen an diesem Tag bestehenden Trennungswillen der Antragsgegnerin:
Zunächst einmal ist fraglich, ob die behauptete Aufnahme eines anderen Partners in die eigene Wohnung überhaupt als zwingender, unzweideutiger Hinweis auf die Existenz eines Trennungswillens gewertet werden kann. Das erscheint keineswegs selbstverständlich. Dies zumal auch deshalb, weil die Beteiligten auf eine Ehedauer von etwa 24 Jahren und sechs Monaten mit vier gemeinsam groß gezogenen, heute erwachsenen Kindern zurückschauen können. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht lebensfremd, dass das Verhältnis zu einem neuen Partner trotz eines gemeinsamen Wohnens zunächst einmal für eine gewisse Zeit "ausgetestet" werden soll, um zu prüfen, ob die neue Verbindung auch auf Dauer das hält, was sie anfangs zu versprechen scheint, bevor aus dem Einzug des Partners weitergehende Konsequenzen gezogen werden. Deshalb hat auch der entsprechende Einwand des Antragstellers (Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, dort S. 2; GÜ 1/50), die seinerzeitige Paarsituation beider Beteiligter sei von "Reparaturversuchen" geprägt gewesen, einiges für sich: Das von ihm gezeichnete Bild einer kontinuierlichen "Verfestigung" einer neuen Beziehung in dem Maße, wie die alte Beziehung sich auflöst, erscheint durchaus lebensnah und insgesamt gut nachvollziehbar.
Rechtlich entscheidend ist freilich, dass für die von der Antragsgegnerin behauptete Trennung am 22. April 2010 jeder objektive, nach außen klar erkennbare Hinweis fehlt: Der behauptete Einzug des Herrn U. in die B.- Straße am 22. April 2010 wird weder durch eine Meldebestätigung noch durch Umzugsrechnungen, Hinweisen am Klingeltableau oder Mitteilungen an den Vermieter unterfüttert. (…) Im Ergebnis entsprechendes gilt, soweit Herr U. in seinem eigenen Scheidungsantrag den 22. April 2010 als den Tag benannt hat, an dem er sich von seiner Ehefrau getrennt haben will: Denn von der Antragsgegnerin ist das an anderer Stelle dahingehend relativiert worden, Herr U. habe in seinem Scheidungsverfahren bekundet, "seit April 2010" in der Wohnung der Antragsgegnerin zu leben - in seinem Scheidungsverfahren soll er vor Gericht also gerade keinen exakten Termin, sondern lediglich einen Zeitraum benannt haben, was sich auch aus dem Beschluss ergeben soll, mit dem seine Ehe geschieden worden sei (Schriftsatz vom 15. Juni 2015, dort S. 3; GÜ II/19).
Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf einen Einzug des Herrn U. widersprüchlich vorgetragen hat: Bereits in den Schriftsätzen vom 7. Juli 2014 (dort S. 4; HA I/25) und vom 18. September 2014 (dort S. 2; GÜ I/2) hat sie - wie dann später auch im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (a.a.O.) - vorgetragen, dass Herr U. "seit April 2010" fest in der Wohnung B.- Straße gelebt haben soll - von einem singulären Termin, zumal am 22. April 2010, war dort noch keine Rede.
Auch aus den SMS-Nachrichten, die die Antragsgegnerin sowohl vor als auch nach dem 22. April 2010 an den Antragsteller gesandt hat (vom Antragsteller vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum von Juli 2009 bis November 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2014; GÜ I/57ff. und von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum März 2009 bis Juni 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015; GÜ II/51ff.) ergeben sich keine Hinweise auf einen Einzug des Herrn U. zumal am 22. April 2010. Dies, obwohl das bei lebensnaher Betrachtung eigentlich zu erwarten gewesen wäre, da eine endgültige Trennung ein einschneidendes Ereignis für beide Beteiligten gewesen wäre, das dann auch in ihrem SMS-Verkehr in irgendeiner Weise thematisiert wird. Das ist nicht der Fall.
Weitere Verstärkung erfährt dieser Gesichtspunkt, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens mehrere, zeitlich sich markant voneinander unterscheidende Zeitpunkte als Trennungsdaten bezeichnet hat, nämlich zunächst den 29. Mai 2009 - Tag, an dem sie den Mietvertrag über die Wohnung im II. OG der B.- Straße abgeschlossen hat -, sodann "seit Juli 2009" - Zeitraum, in dem die letzte gemeinsame Wohnung der Beteiligten in der N.- straße aufgegeben worden war - sowie weiter den 23. Juli 2009 - Tag, an dem der Umzug in die B.- Straße den Rechnungen des beauftragten Umzugsunternehmen zufolge abgeschlossen gewesen sein soll - oder den 30. Juli 2009, den Tag, an dem ihrem Vortrag zufolge der Einzug in die B.- Straße erfolgt sein soll.
Schließlich hat auch die gemeinsame Tochter S. die vom Familiengericht am 18. November 2015 als Zeugin zur Frage des Trennungszeitpunktes gehört worden war, bekundet, ihrer Erinnerung zufolge sei Herr U. "noch im Frühjahr 2010 mit seinen Sachen" in die B.- Straße eingezogen - auch sie konnte sich also nicht an einen fixen, singulären Termin erinnern, sondern bezeichnete lediglich einen Zeitraum, in dem der Einzug stattgefunden haben soll.
Von einem Einzug in die B.- Straße am 22. April 2010 scheint selbst Herr U. nicht ausgegangen zu sein. Denn noch am 19. September 2010 - also mehrere Monate nach dem behaupteten Einzugstermin - hat er gegenüber einem Hotelbetrieb in B. in dem er seinerzeit zusammen mit der Antragsgegnerin und den Kindern P. und S. einige Urlaubstage verbracht hat, als eigene Wohnanschrift nicht die B.- Straße benannt, sondern seine bisherige Anschrift als Rechnungsanschrift angegeben (Hotelrechnung vom 19. September 2010 im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 7. Juli 2017; GÜ II/185).
Bei dieser Sachlage kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Einvernahme des Herrn U. als Zeuge für die Behauptung, er sei am 22. April 2010 in die Wohnung B.- Straße eingezogen, nicht in Betracht, weil mangels Anhaltspunkte ihr Beweisantritt auf eine Ausforschung des Zeugen hinauslaufen würde, was jedoch unzulässig ist und deshalb ausscheiden muss.
Gegen die Annahme des Vorliegens eines erkennbaren Trennungswillens am 22. April 2010 spricht weiter der verhältnismäßig umfangreiche SMS-Verkehr zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller in der Zeit nach dem 22. April 2010 (vom Antragsteller vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum von Juli 2009 bis November 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2014; GÜ I/57ff. und von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum März 2009 bis Juni 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015; GÜ II/51ff.). Gesamthaft betrachtet, stellen die zwischen den Beteiligten gewechselten Kurznachrichten einen Beleg für ein durchaus zugewandtes, mehr als freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen dar; der Wortlaut vieler Nachrichten weist auf eine starke Nähe beider Beteiligter hin. So schreibt etwa die Antragsgegnerin am 3. Mai 2010 an den Antragsteller:
"Denk bitte an die Überweisung des Haushaltsgeldes. Danke"
Am gleichen Tag (3. Mai 2010) schreibt sie:
"In ihrer ursprünglichen Form konnte die Familie nicht bestehen bleiben. Die Kinder werden immer unsere Kinder bleiben, aber unsere neuen Partner werden einfach einen festen Platz in unserem Leben haben."
Der Wortlaut dieser SMS lässt zwar darauf schließen, dass der Antragsteller von der Existenz des Herrn U. als neuem Lebenspartner der Antragsgegnerin zwar Kenntnis hatte ("unsere neuen Partner" - Plural!), zeigt aber auch, dass die Antragsgegnerin trotz Aufnahme einer Beziehung zu Herrn U. dennoch vom Fortbestand der Familie ausging - in ihren Augen hat sich das "Familie sein" zwar von der "ursprünglichen Form" in eine (wohl) neue Form gewandelt, aber die Familie - dieser Begriff meint die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder - hat sich nach der von der Antragsgegnerin gewählten Ausdrucksweise gerade nicht aufgelöst im Sinne einer Trennung. Wenn die "Familie" in den Augen der Antragsgegnerin danach auch nach dem 22. April 2010 fortbestehen soll - wenn auch in anderer Form -, dann kann kein Trennungswille erkennbar geworden sein. Knapp zwei Wochen später, am 17. Mai 2010, schreibt sie an den Antragsteller:
"Denkst du bitte an den Wasserfilter? Ich bin noch nicht dazu gekommen, mir neue zu kaufen, meiner ist jetzt seit einer Woche abgelaufen. Danke B."
Der Wortlaut dieser elektronischen Kurzmeldung kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Beteiligten auch nach dem 22. April 2010 durchaus noch zu einem gewissen, rudimentären Rest gemeinsam gewirtschaftet haben, wenn der Antragsteller daran erinnert wird, einen "Wasserfilter" - also eine relative Kleinigkeiten - zu besorgen und offenbar Größe, Marke etc. genau zu kennen scheint, weil er darauf nicht eigens hingewiesen zu werden braucht. Die SMS zeigt, dass es im seinerzeitigen Verhältnis der Beteiligten offenbar nicht ungewöhnlich war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit alltäglichen Haushaltsgegenständen versorgt. Damit kann sie als Beleg dafür herangezogen werden, dass zwischen den Beteiligten noch letzte Reste einer rudimentären Lebensgemeinschaft bestanden haben und das steht der Annahme eines erkennbaren Trennungswillens entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a.a.O. [bei juris Rz. 9]). Dass die Antragsgegnerin die SMS schließlich mit der Koseform ihres Vornamens – B. - zeichnet, kann nur als Zeichen eines besonderen Vertrautseins mit dem Antragsteller gedeutet werden. Ein erkennbarer Trennungswille kann dieser Nachricht daher nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt auch für die weiteren SMS vom 5. September 2010:
"Guten Morgen, denkst Du bitte an das Haushaltsgeld?"
und vom 7. November 2010:
"Guten Morgen, es ist bereits der 7. November und ich brauche das Haushaltsgeld. Ich bitte dich auch darum, den Dauerauftrag für den Mietzuschuss zu erhöhen (siehe mail) und den Differenzbetrag für September und Oktober zu überweisen. Einen schönen Sonntag, danke B.
Auch diese Mail bringt nicht nur eine besondere Zugewandtheit und Nähe der Beteiligten zum Ausdruck, sondern belegt weiter, dass die Beteiligten sich in wirtschaftlicher Hinsicht noch keineswegs vollständig voneinander gelöst haben, sondern dass es wenigstens aus Sicht der Antragsgegnerin nichts außergewöhnliches war, bei gestiegenen Haushaltskosten den Antragsteller um einen höheren Beitrag dazu zu bitten und zwar selbst rückwirkend für mehrere Monate. Auch hier deutet das Zeichnen der Nachricht mit der Koseform des Vornamens auf das Bestehen eines besonderen Näheverhältnisses hin und das spricht gegen die Annahme eines klar erkennbaren Trennungswillens. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass allein aus dem Umstand, dass Ehegatten voneinander räumlich getrennt leben und einer von ihnen eine neue Partnerin bzw. einen neuen Partner hat, mit dem/der er sogar weitere Kinder hat, anerkanntermaßen solange nicht als Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist, solange der betreffende Ehegatte noch Kontakt zu seinem Ehepartner hält. Auf den vorliegenden Fall übertragen, ist damit klar, dass von einem erkennbaren Trennungswillen keine Rede sein kann.
Gegen die Annahme eines Trennungswillens spricht weiter, dass die Beteiligten auch nach dem 22. April 2010 den Rest eines gemeinsamen Familienlebens gepflegt haben. So hat beispielsweise die Antragsgegnerin vorgetragen, der 17. Geburtstag des Sohnes P. am # Juni 2010 sei Anfang Juni 2010 gemeinsam von beiden Beteiligten und ihren vier Kindern im Beisein von Herrn U. und der damaligen Lebenspartnerin des Antragstellers in einem Restaurant gefeiert worden (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015, dort S. 2; GÜ I/67). Familienfeiern seien seit Mai 2010 von beiden Beteiligten und den Kindern gemeinsam mit ihren jeweiligen neuen Partnern begangen worden. Namentlich an Weihnachten sei es üblich gewesen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und dessen Partnerin in ihre Wohnung eingeladen habe, um mit ihnen und den Kindern zu feiern (Schriftsatz Antragsgegnerin vom 7. Juli 2014, dort S. 5; HA I/26). Die gemeinsame Tochter S. hat diese Praxis in ihrer Einvernahme am 18. November 2015 vor dem Familiengericht als Zeugin ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 18. November 2015, dort S. 3; HA I/95): Wenn Ehegatten aber noch wesentliche äußere Gemeinsamkeiten miteinander teilen wie die kontinuierliche Pflege des gemeinsamen Familienlebens - sei es auch nur auf einem niedrigen Niveau aus Anlass von Feiertagen oder Geburtstagen etc. -, dann kann von einer Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Rede sein und damit kann auch kein erkennbarer Trennungswille vorliegen.
Weiteres, entscheidendes Argument gegen den Bestand eines erkennbaren Trennungswillens ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausführlich dargelegt hat - der Umstand, dass der Antragsteller - was die Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt hat (Beschwerdeschrift vom 1. November 2017, dort S. 4; HA III/25) - bis lange nach dem behaupteten Trennungstermin 22. April 2010, nämlich bis einschließlich April 2014 in wechselnder Höhe monatlich "Haushaltsgeld" sowie einen monatlichen Zuschuss zu den Wohn- und Verbrauchskosten der Antragsgegnerin und der in ihrem Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder - anfangs waren das M. P. und S. schlussendlich nur noch S. - entrichtet hat. Daneben hat er den in seinem Haushalt lebenden Sohn J. alleine unterhalten und für die Kinder diverse weitere Kosten, u.a. Ausbildungskosten, Kosten für Sport/Freizeit und für die private Zusatzkrankenversicherung, getragen. Schließlich hat er bis zur Kündigung auf Juli 2012 insgesamt sechs Mobiltelefonverträge - für jedes der vier Kinder, für die Antragsgegnerin und für sich selbst - für die Familie unterhalten und bezahlt (Schriftsatz vom 3. Juli 2015; GÜ II/62 und Anlage ASt 10 sowie Beschwerdeerwiderung vom 21. Januar 2018, dort S. 5; HA III/58). Bis zur Kündigung durch den Antragsteller im August 2011 unterhielten die Ehegatten bei der -Bank das gemeinsame Konto Nr. - auf das der Antragsteller seine monatlichen Zahlungen überwies und über das die Antragsgegnerin frei verfügen konnte und auch verfügte. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen (Schriftsatz vom 7. Juli 2014, dort S. 2; HA I/23), sie habe dem Antragsteller Vollmacht über eines ihrer Konten bei der -Bank eingeräumt, die bis weit über den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt fortbestand; nämlich bis zum Mai 2014, als sie die Vollmacht schließlich widerrufen hat.
Auch ist das Kindergeld für alle vier Kinder bis Oktober 2013 und weiter bis April 2014 für drei Kinder (M. P. und J. allein von ihm bezogenen worden, obwohl drei Kinder – M. P. und S. - im Haushalt der Antragsgegnerin lebten. Insgesamt zeigt das, dass die beiden Beteiligten - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 deutlich gemacht hat - über den von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungszeitpunkt 22. April 2010 hinaus in wirtschaftlicher Hinsicht sehr eng verbunden waren; eine wirtschaftliche Entflechtung zwischen ihnen zum 22. April 2010 hat nicht stattgefunden: Den Akten zufolge haben die beiden Beteiligten sich zu keinem Zeitpunkt über eine Trennung und deren Konsequenzen in wirtschaftlicher Hinsicht ausgetauscht oder auch nur ein Wort gewechselt - im Gegenteil.
Der vorgelegte SMS-Verkehr der Beteiligten legt die Annahme nahe, dass insbesondere die Antragsgegnerin an dem gelebten "status quo" eines Wohnens in zwei verschiedenen, auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen entweder festhalten wollte oder sich jedenfalls damit abgefunden hatte und die regelmäßigen monatlichen Beiträge des Antragstellers für den Lebensunterhalt von ihr und den in ihrem Haushalt lebenden drei Kindern ebenfalls als "Haushaltsgeld" angesehen hat.
Wenn aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten weiter miteinander eng verwoben waren, dann kann von einer Trennung im Rechtssinn, von einem nach außen erkennbaren Trennungswillen, nicht gesprochen werden, weil die Ehegatten nach wie vor, wenn auch in einem reduzierten Maße miteinander wirtschaften bzw. sie auf die wirtschaftliche Potenz des jeweils anderen vertraut und sich darauf verlassen haben - die vorgelegten Kurznachrichten der Antragsgegnerin, in denen sie sich nach dem Verbleib des monatlichen Haushaltsgeldes erkundigt oder sie um dessen Erhöhung bittet, spiegeln diese innere Einstellung deutlich wieder.
Die verschiedenen, von der Antragsgegnerin hiergegen in das Feld geführten Argumente greifen nicht durch; entgegen ihrer Auffassung können die verschiedenen Zahlungen des Antragstellers gerade nicht als Trennungsunterhalt qualifiziert werden. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung der Zahlungen; diese sind von beiden Beteiligten als "Haushaltsgeld" benannt worden. Haushaltsgeld ist aber anerkanntermaßen ein Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360 , 1360a BGB und der Familienunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1360a Rn. 1, 5; § 1361 Rn. 4). Als Unterhalt wurden die Zahlungen, wie die Antragsgegnerin vorträgt (Beschwerdebegründung vom 1. November 2017, dort S. 5; HA III/26), erst bezeichnet, nachdem der Antragsteller Zahlungen unmittelbar an die Kinder auf deren Konten geleistet hat.
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den diversen Zahlungen, die der Antragsteller leistete, nicht um Trennungsunterhalt, sondern tatsächlich um Familienunterhalt gehandelt hat, ist neben der von beiden Beteiligten übereinstimmend gewählten Bezeichnung weiter der Umstand, dass der Antragsteller seine Zahlungen nicht, wie das für den Trennungsunterhalt vorgesehen ist, als einheitliche monatliche Geldrente geleistet hat, sondern in der für den Familienunterhalt charakteristischen Art und Weise lediglich einen Beitrag dazu geleistet hat, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB ). Der Antragsteller hat nämlich nicht nur Haushaltsgeld an die Antragsgegnerin gezahlt, sondern auch weitere Leistungen für die Kinder (u.a. Ausbildungskosten, Kosten für Sport/Freizeit, Krankenversicherungskosten; Mobiltelefonkosten) und für die Antragsgegnerin (Mobiltelefonkosten) unmittelbar gegenüber Dritten beglichen. Das Bestreiten des Lebensbedarfs der Familie, auch gegenüber dritten Gläubigern, ist aber ein Kennzeichen des Familienunterhalts und nicht des Trennungsunterhalts, der in der Form des § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB - durch eine an den Berechtigten zu zahlende Geldrente - zu leisten ist.
Weitere Verstärkung erfährt das, wenn berücksichtigt wird, dass Maßstab für die Höhe der geleisteten Zahlungen ganz offensichtlich nicht die "ehelichen Lebensverhältnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten" (§ 1361 Abs. 1 BGB ) bzw., soweit es um den Kindesunterhalt geht, nicht die üblichen Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle waren, sondern der Antragsteller die Höhe der Zahlungen nach eigenen Maßstäben bemessen hat.
Für eine Qualifizierung der geleisteten Beiträge als Familienunterhalt spricht schließlich auch, dass der Antragsteller die Zahlungen stets an die Antragsgegnerin geleistet hat, obwohl beispielsweise M. – M. ist im Januar 2010 volljährig geworden und ist im Frühjahr 2012 bei der Mutter ausgezogen - und P. - der Junge wurde im Juni 2011 18 Jahre alt und zog im September/Oktober 2013 bei der Mutter aus - teilweise schon längst volljährig waren und von daher persönlich Gläubiger des (Kindes-) Unterhaltsanspruchs gewesen wären. Daher erscheint es unzutreffend, die Zahlungen des Antragstellers an die Kinder lediglich als "Naturalunterhalt" anzusehen. Vielmehr spricht mehr dafür, die Zahlungen als Beitrag des Antragstellers an die Antragsgegnerin zur Deckung des Lebensbedarfs der gemeinsamen - zwar volljährigen, aber unverändert im Haushalt lebenden - unterhaltsberechtigten Kinder zu qualifizieren (§ 1360a Abs. 1 , letzter HS BGB ).
Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller bis Oktober 2013 das gesamte Kindergeld für alle vier Kinder bezogen hat - vom äußeren Bild her entspricht das dem Fall des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG , wonach es bei einem gemeinsamen Haushalt an den Eltern ist, den Kindergeldberechtigten in eigener Verantwortung zu bestimmen. Bei getrenntlebenden Eltern wäre dagegen zu erwarten gewesen, dass das Kindergeld von vornherein von demjenigen Elternteil bezogen wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ). Zwar ist es richtig, dass die Regelung des Kindergeldbezugs - wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 dargelegt hat - kein Maßstab für ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB ist.
Dennoch kann aber die von den Beteiligten bis Oktober 2013 tatsächlich geübte Praxis im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als ein Indiz für bzw. gegen einen erkennbaren Trennungswillen gewertet werden. Denn wenn die Antragsgegnerin am 22. April 2010 einen Trennungswillen gehabt und die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar abgelehnt hätte, dann wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass sie in diesem Fall sich alsbald darum gekümmert hätte, dass das Kindergeld entsprechend den tatsächlichen Obhutsverhältnissen ausgezahlt wird - was freilich nicht erfolgte. Der tatsächliche Kindergeldbezug ist damit ebenfalls ein Hinweis auf eine über den 22. April 2010 hinaus fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten und damit gegen das Bestehen eines erkennbaren Trennungswillens.
Ob der Antragsteller die Mobiltelefonkosten der Antragsgegnerin aufgrund eines angeblich kostengünstigen Sammelvertrages oder aufgrund eines Einzelvertrages getragen hat, spielt keine Rolle. In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Antragsteller für die Antragsgegnerin einzelne Bestandteile ihrer Lebenshaltungskosten bei dritten Gläubigern über den von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungszeitpunkt hinaus ausgeglichen hat: Auch dies belegt die fehlende wirtschaftliche Entflechtung der Lebensbereiche der Beteiligten und spricht damit gegen die Erkennbarkeit eines Trennungswillens. Hiervon unabhängig ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie des Kündigungsschreibens (Anlage ASt 10 zum Schriftsatz vom 3. Juli 2015; Anlagenkonvolut GÜ II), dass er mehrere Einzelverträge gekündigt hat. Auch die Tochter S. hat als Zeugin bekundet, dass jedes Familienmitglied über einen eigenen Mobiltelefonvertrag verfügt habe (Protokoll vom 18. November 2015, dort S. 3; HA I/95).
Im Ergebnis vermochte die Antragsgegnerin die von ihr behauptete Trennung zum 22. April 2010 daher nicht zu beweisen. Die Zusammenschau einer Vielzahl von Hinweisen und Einzelaspekten zeigt vielmehr, dass die Beteiligten an diesem Tag noch nicht getrennt gelebt haben. Ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Trennungszeitpunkt besteht damit nicht und folglich ist ihr diesbezüglicher Auskunftsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.
KG - Beschluss vom 13.12.2018 (13 UF 155/17)
Vorinstanz: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 150 F 2031/14
OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.8.2020 − 13 UF 172/17:
Zur Trennung unter einem Dach:
Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung innerhalb einer gemeinsamen Wohnung nicht. Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrenntlebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
Im Fall des OLG Brandenburg ging es um den konkreten Trennungstag wegen der damit zusammenhängenden Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen. Hierbei muss das genaue Datum durch Zwischenfeststellungsbeschluss festgestellt werden, weil sonst keine Auskunftsrechte durchsetzbar sind. Es zeichnete sich bereits ein Streit um etwaige illoyale Vermögensminderungen zwischen Trennung und Beendigung des Güterstandes (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 BGB ) ab.
Die Ehefrau hatte behauptet, ihr Mann habe ihr am 14. September 2014 die Trennung erklärt. Zur objektiven Umsetzung dessen sei er aus dem Schlafzimmer in das Gästezimmer umgezogen. Am darauffolgenden Tag hätten die Beteiligten die gemeinsamen Kinder über die Trennung unterrichtet. Mahlzeiten habe die Antragsgegnerin ausschließlich für sich und die Kinder zubereitet und mit diesen gemeinsam eingenommen, je nachdem, inwieweit sie sich im Haushalt aufgehalten hätten. Die Beteiligten hätten keine gemeinsamen Mahlzeiten mehr eingenommen. Auch gemeinsame Einkäufe für den Haushalt habe es nicht mehr gegeben. Jeder Beteiligte habe für sich allein bzw. noch für die Kinder Einkäufe getätigt. Die Freizeit hätten die Beteiligten nicht mehr gemeinsam gestaltet.
Im Kühlschrank habe es keine Trennung gegeben, weil sich die Kinder hieraus versorgt hätten. Vom Antragsteller erworbene Hygieneartikel habe die Antragsgegnerin nicht verwendet, sondern solche für ihren Gebrauch ausschließlich selbst erworben. Die Beteiligten hätten auch nicht mehr gemeinsam Kaffee getrunken oder Wäsche gewaschen. Soweit es noch ein gemeinsames Abendessen gegeben habe sollte, sei dies ausschließlich im Beisein der gemeinsamen Kinder gewesen. Im Übrigen habe sich die Antragsgegnerin in jener Woche kaum in der Ehewohnung aufgehalten, sondern erhebliche Zeit - auch zu den Mahlzeiten - bei Freunden aufgehalten.
Soweit der Antragsteller noch Einkäufe getätigt habe, hätte er dies nur für sich und die Kinder, nicht aber für sie getan. Die Antragsgegnerin habe weiterhin die Stromkosten für die Ehewohnung gezahlt, weil sich beide Beteiligten bis zu ihrem Auszug noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Beim strengen Stichtagsprinzip zum Trennungszeitpunkt komme es vorrangig auf die subjektive Einstellung an, an der Ehe nicht mehr festhalten zu wollen und auf den Ausdruck dessen.
Sie hatte beantragt, festzustellen, dass die Trennung der Beteiligten am 14. September 2014 erfolgt ist.
Der Ehemann nannte den 22. September 2014 als Trennungsdatum. Bis zu diesem Datum hätten sie noch - wie zuvor - das Schlafzimmer geteilt und auch danach wechselseitig Versorgungsleistungen erbracht. Am 15. September 2014 habe er der Antragsgegenerin seinen Trennungswunsch mitgeteilt. Bis zum Auszug der Antragsgegnerin im November 2014 sei die eheliche Lebensgemeinschaft nicht völlig aufgehoben worden. Der Antragsteller habe auch nach dem 14. September 2014 Einkäufe für die gesamte Familie getätigt und die Antragsgegnerin habe diese von ihm gekauften Lebensmitteln mitverzehrt. Im Kühlschrank habe es keine Trennung gegeben. Die Beteiligten hätten vom selben Stück Butter und vom selben Kaffee sowie gemeinsam von fast allen Lebensmitteln und Hygieneartikeln genommen. Sie hätten gemeinsam Kaffee getrunken und zu Abend gegessen. Die Antragsgegnerin habe nicht allein mit den Kindern gegessen. Sie habe weiterhin für die gesamte Familie gekocht. Die Rollenverteilung sei beibehalten worden. Der Antragsteller habe seine Haushaltsleistungen und sonstigen Beiträge nicht etwa eingestellt. Er habe der Antragsgegnerin noch Ende September 2014 das Auto repariert, währenddessen habe sie seinen Pkw benutzt. Eine Kostenbeteiligung sei hierfür weder vereinbart gewesen noch geleistet worden. Auch sei die Wohnung nicht umgeräumt worden, die Eheleute hätten lediglich nicht mehr im selben Raum geschlafen. Zunächst habe die Antragsgegnerin selbst nichts anderes vorgetragen, sondern erklärt, der Antragsteller habe bis zu ihrem Auszug weiter eingekauft. Lediglich sexuelle Kontakte habe es sogleich nicht mehr gegeben.
Das Amtsgericht hat die Beteiligten angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung verschiedener Zeugen – auch der gemeinsamen Tochter - zur Frage des Trennungszeitpunktes. Es entschied sich dann, dem Vortrag der Frau zu folgen.
Das OLG hat sodann ausführlich zur Frage des Gegenstandswertes der Feststellung des Trennungszeitpunktes und zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages zum Trennungszeitpunkt referiert, weil dies für die Zulässigkeit der Beschwerde erheblich war. Die Beschwerde des Mannes blieb aber erfolglos.
Gerade in dem hier vorliegenden Fall gewinnt der Zeitpunkt der Trennung besondere Bedeutung. Die Frage des Einsatzzeitpunktes für das Getrenntleben im Sinne von § 1567 BGB löst aber auch weitergehende Rechtsfolgen aus, so etwa Unterhaltsverpflichtungen nach § 1361 BGB, die Möglichkeit von Regelungen nach den §§ 1361 a und 1361 b BGB . Im Scheidungsverbund kann der Trennungszeitpunkt ferner im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs erhebliche Bedeutung erlangen. Insofern handelt es sich bei der Frage nach dem Trennungszeitpunkt um eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen und damit um ein zwischenfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Aus den Gründen:
Als Trennungszeitpunkt ist der 14. September 2014 festzustellen.
Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Um feststellen zu können, dass die Beteiligten getrennt leben, müssen beide Elemente - das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist - an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungstag, dem 14. September 2014, vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte die Antragsgegnerin zu beweisen:
Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist (vgl. MünchKomm/Koch, BGB [7. Aufl. 2017], § 1379 Rn. 9; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448), obliegt dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin (vgl. AG Heidelberg, FamRZ 2017, 278; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1379 Rn. 24, § 1567 Rn. 9; Büte, Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2015, Rn. 661, 665; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 757; Kogel, FF 2017, 3, 11f.).
Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass sich die Trennung am Abend des 14. September 2014 in einem eindeutigen singulären Akt vollzogen hat, dessen Folgen ab sofort konsequent und zielgerichtet umgesetzt worden sind, wenngleich es noch vereinzelt Gemeinsamkeiten zwischen den Eheleuten gab, die jedoch nicht mehr für die Annahme des Fortbestehens einer ehelichen Gemeinschaft, wie sie bis dahin geübt worden war, ausreichen.
(1) Der Trennungswille lässt sich nach dem Vorbringen beider Beteiligter ab dem 14. September 2014 auf beiden Seiten feststellen (Bl. 141). Durch die Zeugin P... W... bestätigt, hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller hätte ihr am Abend des 14. September 2014, nachdem sie von ihrer Tätigkeit als Wahlhelferin nach Hause zurückgekehrt war, seinen Trennungswunsch offenbart. Von Zweifeln seinerseits haben die Beteiligten nichts berichtet. Dass er in dem Gespräch eigentlich nur hätte ankündigen wollen, sich erst in naher Zukunft von der Antragsgegnerin trennen zu wollen, liegt in Ansehung dessen, dass die Beteiligten die gemeinsamen Kinder, wie die Zeugin P... W... ebenfalls bestätigt hat, bereits am Folgetag über die Trennung informiert haben, fern und ist vom Antragsteller nicht mit Substanz behauptet worden. Die Antragsgegnerin hat durch die Zeugenaussage der gemeinsamen Tochter P... W... auch nachgewiesen, sich auf den Trennungswunsch des Antragstellers noch am selben Abend eingelassen zu haben und dass die Eheleute ab diesem Zeitpunkt in unterschiedlichen Zimmern geschlafen haben.
(2) Für die Frage, ob die Beteiligten im Rechtssinne getrennt gelebt haben, kommt es daher entscheidend auf die Frage an, ob zwischen ihnen noch eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Dass dies ab dem Abend des 14. September 2014 nicht mehr der Fall war, hat die Antragsgegnerin ebenfalls nachgewiesen.
§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB stellt klar, dass eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich ist. Eine "vollkommene" Trennung, wie sie noch unter Geltung des § 48 Abs. 1 EheG statuiert wurde, ist nicht mehr erforderlich. Es genügt ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß räumlicher Trennung (OLG Köln FamRZ 1982, 807 BeckOGK/S. Kappler, 1.5.2020, BGB § 1567 , Rn. 30). Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) sowie Absprachen über deren Benutzung schließen - wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind - die Annahme eines Getrenntlebens folglich nicht aus. Haushaltsgeräte, die - wie die Waschmaschine - in der Wohnung nicht leicht doppelt aufgestellt werden können, können ebenfalls gemeinsam genutzt werden (BeckOGK/S. Kappler, a. a. O., Rn. 32). Außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen darf kein Zimmer der ehelichen Wohnung gemeinsam genutzt werden; die übrigen Zimmer der ehelichen Wohnung müssen strikt getrennt werden. Die Ehegatten müssen getrennt wohnen und schlafen (BeckOGK/S. Kappler, a. a. O., Rn. 33).
Nach diesen Maßstäben ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem 14. September 2014 festzustellen. Von diesem Zeitpunkt an lebten die Beteiligten von Tisch und Bett getrennt. Die Trennung war nach der Äußerung des Trennungsentschlusses des Antragstellers von beiderseitigem konsequenten Trennungswillen getragen. Von den gemeinsamen Kindern hing die Trennung nicht ab, weshalb sie nicht noch am Abend des 14. September 2014 in den Vollzug der Trennung einbezogen werden mussten.
Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Ehegatten seit dem 14. September 2014 in unterschiedlichen Zimmern genächtigt hätten, was, wie die Zeugin H... (Bl. 139) vom Hörensagen und die Zeugin P... W... aus eigener Wahrnehmung (Bl. 189) bestätigt haben. Unstreitig hat die Antragsgegnerin ihren Auszug ab diesem Zeitpunkt forciert (Bl. 140). Bis zum zwei Monate später erfolgten Auszug der Antragsgegnerin ist das notwendige Miteinander auf notwendige, unvermeidbare Regelungen begrenzt worden, so sind Mahlzeiten nach den durch die glaubhafte Aussage der Zeugin P... W... bestätigten Darlegungen der Antragsgegnerin von ihr und den Kindern bewusst häufig bei Freunden in Abwesenheit des Antragstellers eingenommen worden. Einvernehmlich haben gemeinsame Mahlzeiten bis zum 22. September 2014 nur noch stattgefunden, um in der - vor der Möglichkeit des Ausweichens in eigenen Wohnraum für die Antragsgegnerin - unvermeidbar gemeinsam zu nutzenden Wohnung keine Komplikationen eintreten zu lassen. Gespräche hat es nur noch über Belange der Kinder gegeben, gemeinsame Unternehmungen nicht. Nach dem 14. September 2014 haben die Beteiligten keine nach außen erkennbaren Veränderungen zur weiteren oder vertieften Umsetzung ihres Trennungsentschlusses vorgenommen. Da es mit dem 22. September 2014, dem Tag, für den der Antragsteller die Herbeiführung des Getrenntlebens anerkennt, bis zum Auszug der Antragsgegnerin am 8. November 2014 auch nach dem Vorbringen des Antragstellers keine weiteren Änderungen in der Ausgestaltung der Situation in der Ehewohnung mehr gegeben hat, ist von der Herbeiführung der Trennung am 14. September 2014 auszugehen.
Daran ändert nichts, dass die Eheleute in der Folgezeit bis zum 22. September 2014 noch beide den sich am Abend des 14. September 2014 in der Kaffeedose befindlichen Kaffee bzw. das angefangene Stück Butter verbraucht haben, auch nicht, dass der Antragsteller noch Einkäufe getätigt hat, von denen auch die Kinder gezehrt haben. Auch die Begleichung der Stromrechnung durch die Antragsgegnerin bis zu ihrem Auszug am 8. November 2014 sowie gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten vermögen den Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft bis zum 22. September 2014 nicht zu begründen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, in den sieben Tagen bis zum unstreitigen Trennungszeitpunkt (22. September 2014) jedenfalls überwiegend mit den Kindern die Mahlzeiten bei Freunden eingenommen zu haben. Am darauffolgenden Wochenende ist der Antragsteller unstreitig mit seiner Freundin bereits zu einer Messe gefahren, so dass er in der konkreten Zeit seiner Abwesenheit mit der Antragsgegnerin ebenfalls keine ehetypischen Gemeinsamkeiten teilen konnte.
Dass die Beteiligten außer den der Versorgung und Hygiene dienenden Räumen noch Zimmer der ehelichen Wohnung gemeinsam genutzt hätten, hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. Seine Behauptung, er sei erst am 22. September 2014 aus dem Schlafzimmer ausgezogen, ist durch die Aussage der Zeugin P... W... widerlegt. Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht. Der Senat hielte es für überspannt, getrennten Eheleuten auf die Gefahr hin, die Trennung würde anderenfalls vor Gericht nicht anerkannt, vorzugeben, sie müssten, um sich auf einen Trennungszeitpunkt zu berufen, hernach auch das vereinzelte, gemessen an den individuellen Lebensverhältnissen vor der Trennung eine deutlich geringere Häufigkeit aufweisende gemeinsame Einnehmen von Mahlzeiten unter allen Umständen vermeiden. Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrennt lebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen. Vor diesem Hintergrund müssen ganz vereinzelte Begegnungen, wenn sie im Verhältnis zur Üblichkeit in ungetrennter Zeit nur noch in deutlich geringerer Häufigkeit erfolgen, oder sonstige vernünftige verbal oder nonverbal getroffene Vereinbarungen, beispielsweise über den Weiterverbrauch bereits gemeinsam in Gebrauch genommener Lebensmittel oder Verbrauchsgüter der Feststellung des Aufgebens der häuslichen Gemeinschaft nicht entgegenstehen. Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
So lag es hier. Die Zeugin P... W... hat den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt, dass sie mit den Kindern häufig auswärts gegessen habe und nur noch ab und an gemeinsam mit den Kindern und dem Antragsteller gegessen hätte, während es andere gemeinsame Begegnungen oder Unternehmungen nicht mehr gegeben habe.
OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2020 - 13 UF 122/17
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Frau am 31.8.2018 einen Mietvertrag abgeschlossen, war am 1.11.2018 aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte sich am 6.11.2018 umgemeldet. Am 2.1.2019 gab es ein Treffen, das der Mann als „endgültige Trennung“ bezeichnete. Für 2019 hatten die Eheleute sich steuerlich zusammen veranlagen lassen, was nur dann seine Richtigkeit hat, wenn sie in 2019 noch nicht getrennt gewesen waren.
Die Frau begehrte nun die Vermögensauskunft zum Datum 1.11.2018.
Der Mann fürchtete – zu Recht – Ärger mit dem Finanzamt und trug daher vor, der Auszug im November sei ohne den rechtlich erforderlichen Trennungswillen erfolgt, sondern zur Rettung der Ehe, um Abstand zu gewinnen. Erst in einem Gespräch am 2.1.2019 habe man gemeinsam festgestellt, dass die Ehe gescheitert sei. Die Tatsache, dass die Frau die gemeinsame Steuererklärung 2019 mitunterschrieben habe, sei Beweis dafür, dass sie das auch so gesehen haben müsse.
Der Einwand des Antragstellers, die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sei am 01.11.2018 zunächst nur erfolgt, um Abstand zu gewinnen, verfängt nicht. Der Trennungswille ist nicht in die Zukunft gerichtet, sondern bezieht sich auf den gegenwärtigen Zustand: Es genügt, dass die häusliche Gemeinschaft nach der Vorstellung eines Ehegatten eine gewisse Zeit lang nicht bestehen soll, auch wenn dies der Gewinnung von Klarheit über die Beziehung dienen soll.
Aus der OLG-Entscheidung:
Die Zustimmung der Antragsgegnerin zu einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 bietet auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine etwa nach (erster) Trennung am 01.11.2018 erfolgte Versöhnung mit der Folge, dass für das hier in Rede stehende Verfahren nicht auf den Zeitpunkt des (erstmals) manifestierten Trennungswillens, sondern auf (irgendeinen) späteren Termin abzustellen wäre. Eine erfolgreiche Versöhnung setzt voraus, dass die Ehegatten einverständlich von ihrer Trennung Abstand nehmen, also die häusliche Gemeinschaft - bei fortdauernd getrennten Wohnsitzen jedenfalls zumindest zum Teil - wieder aufgenommen und den Willen zur Fortführung der Ehe gefasst haben (OLG Köln FamRZ 2002, 239 ; BeckOGK/S. Kappler § 1567 BGB Rn. 85). Hierfür ist nichts ersichtlich, insbesondere vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Allein die Möglichkeit, dass sich die Antragsgegnerin gegebenenfalls ansonsten auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung, die nicht den Anforderungen des § 26 Abs. 1 EStG entspricht, eingelassen haben könnte, lässt, anders als das Amtsgericht meint, keinen zwingenden Rückschluss auf eine zwischenzeitliche Versöhnung und einen dieser nachfolgenden späteren als den von der Antragsgegnerin substantiiert dargelegten Trennungszeitpunkt zu.
Schließlich verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, die Antragsgegnerin habe ihm ihren Trennungswillen nicht kundgetan. Die Manifestation des Trennungswillens setzt nicht voraus, dass der andere Ehegatte die Trennungsabsicht tatsächlich erkennt (MüKoBGB/Weber BGB § 1567 Rn. 41). Die Absicht des Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen, muss zwar erkennbar sein, aber nicht die Form einer Willenserklärung haben (MüKoBGB/Weber BGB § 1567 Rn. 40). Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich und vom Antragsteller nicht vorgetragen, weswegen sich in dem Auszug der Antragsgegnerin am 1.11.2018 nicht ihr Trennungswille manifestiert haben könnte. Der Einwand, er habe mit der Antragsgegnerin nach ihrem Auszug weiterhin freundlichen Kontakt gepflegt und sie besucht, genügt hierfür nicht.
OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2023 (13 UF 125/22)
Schon vor einer Scheidung können Zugewinnansprüche geltend gemacht werden, allerdings muss man dafür mehr als drei Jahre getrennt leben. Im Rahmen eines solchen Verfahrens musste das OLG Brandenburg sich also mit der „Trennung unter einem Dach“ befassen.
Am 06.05.2017 führten die Eheleute ein Streitgespräch über ihre Vermögensverhältnisse. Ein paar Tage später schrieb die Frau dem Mann, wegen seiner Haltung in diesem Streitgespräch erkläre sie ihre Liebesbeziehung für beendet. Sie sei aber zur Aufrechterhaltung einer Partnerschaft im Interesse der gemeinsamen Kinder bereit zu sein. Außerdem äußerte sie den Wunsch nach einer gemeinsamen Familientherapie.
Die Eheleute lebten weiter zusammen, fuhren in Urlaub, besuchten ein Konzert gemeinsam.
Getrennte Schlafzimmer hatten sie sowieso seit Jahren.
Sie feierten Weihnachten und Silvester 2017 wie immer, die Kinder wussten von nichts und das sollte auch erstmal so sein.
Am 06.01.2018 teilte der Mann den gemeinsamen Kindern in Anwesenheit der Frau seinen Trennungs- und Scheidungswunsch mit.
Nun war die Rechtsfrage, ob die Trennung im Mai 2017 oder im Januar 2018 stattgefunden hatte. Dazu verwies der Mann u.a. darauf, dass er seit Mai 2017 seine Wäsche selbst gewaschen habe.
AG und OLG genügte das nicht, beide erkannten den Beginn der Trennung erst im Januar 2018, weil er da auch nach außen getreten war (Gespräch mit den Kindern).
Allein die Mitteilung der Frau, die Liebesbeziehung zu beenden, konnte nicht als Trennung im Rechtssinne gewertet werden, zumal sie zugleich einen gemeinsamen Therapiewunsch äußerte – das klang nach einem Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe.
Das OLG erklärte die hohen Anforderungen an ein Getrenntleben unter einem Dach. Es muss ein Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen werden. Nur Räume, die zwangsläufig beiderseits zu nutzen sind (wie die einzige Küche), dürfen noch gemeinsam genutzt werden. Gewisse familiäre Gemeinsamkeiten dürfen im Interesse der gemeinsamen Kinder aufrechterhalten werden, also gelegentliche gemeinsame Mahlzeiten. Wenn sich aber – um gegenüber den Kindern den Schein der intakten Ehe aufrechtzuerhalten – äußerlich nichts ändert, gilt das nicht als Getrenntleben.
Hinweis:
Das genaue Datum der Trennung ist nicht nur für den vorzeitigen Zugewinnausgleich interessant, sondern auch für die Auskunftspflicht zum Trennungsvermögen – und natürlich für die Einreichung des Scheidungsantrages. Die Eheleute können kein beliebiges Datum „vereinbaren“ oder die Trennungszeit einvernehmlich verkürzen. Das Familiengericht muss die Fakten objektiv auswerten.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - 13 UF 16/21
Eine zwischen den Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft nach SGB II spricht gegen ein Getrenntleben der Ehegatten und kann daher der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren entgegenstehen.
Eine Ehe kann, von dem hier nicht gegebenen Fall einer unzumutbaren Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB abgesehen, geschieden werden, soweit die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner - wie hier - der Scheidung zustimmt (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Voraussetzung für das Getrenntleben ist, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (mindestens) ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 BGB). Die Trennung kann dabei auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Trennung muss dabei freilich dergestalt sein, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und keine wesentlichen persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten mehr bestehen. Erforderlich ist, dass sich die Gemeinsamkeiten auf das Unvermeidliche wie beispielsweise die gemeinsame Benutzung von Küche oder Bad beschränken (vgl. MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, § 1567 Rn. 24); dass also die Ehegatten nicht mehr wie ein verheiratetes Paar, sondern eher wie eine Wohngemeinschaft zusammenleben. Das setzt neben einer eindeutigen räumlichen Trennung innerhalb der Ehewohnung insbesondere auch die Existenz von zwei getrennten Haushalts- und Wirtschaftsbereichen voraus (KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2012 – 17 WF 108/12 –, Rn. 2, juris m.w.N.).
Soweit Ehegatten, die innerhalb derselben Wohnung leben, als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in Anspruch nehmen, ergibt sich daraus zumindest ein starkes Indiz gegen ein Getrenntleben der Ehegatten. Zur Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers zählt nämlich nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Die Auslegung des Begriffs "Getrenntleben" richtet sich auch im Rahmen des SGB II nach familienrechtlichen Grundsätzen (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, SozR 4-4200 § 9 Nr 12, Rn. 17); beim Jobcenter Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft mit dem in derselben Wohnung lebenden Ehegatten zu beantragen und zugleich gegenüber dem Familiengericht anzugeben, die Ehegatten lebten im Rechtssinne getrennt, ist damit offensichtlich widersprüchlich.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird daher teilweise vertreten, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren sei ausgeschlossen, solange die Bedarfsgemeinschaft nach SGB II nicht seit mindestens einem Jahr aufgelöst ist (so KG Berlin, Beschluss vom 30.04.2012 – 17 WF 108/12 –, juris = FF 2012, 420 und OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2018 – 25 WF 43/18 –, juris; ebenso Hebbeker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl 2022, § 1567 BGB, Rn. 5; Johannsen/Henrich/ Althammer/Kappler, 7. Aufl. 2020, BGB § 1567 Rn. 25), teilweise wird das Auftreten gegenüber dem Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft nur als Indiz gegen das Getrenntleben gewertet (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26.05.2020 – 12 WF 52/20 –, juris = FamRZ 2020, 1903; MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2022, BGB § 1567 Rn. 24; Kemper in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, B. Materielles Eherecht, Rn. 288; BeckOK BGB/Neumann, 68. Ed. 01.11.2023, BGB § 1567 Rn. 2).
Soweit vereinzelt die Ansicht vertreten wird, dass der Bezug von Sozialleistungen keine Aussagekraft dafür hat, ob die Eheleute mit dem Ziel der Scheidung voneinander getrennt leben (so OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2018 – II-21 WF 227/17 –, juris = NZFam 2018, 956), schließt sich der Senat dem nicht an. Vielmehr knüpft das Sozialhilferecht beim Bezug von Leistungen durch verheiratete Personen gerade daran an, ob diese - im familienrechtlichen Sinne - dauernd getrennt leben (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R –, SozR 4-4200 § 9 Nr 12, Rn. 17). Der Verweis auf die sozialhilferechtliche Rechtsprechung, wonach die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Personen eigenständig zu beurteilen ist, ohne Bezug auf den familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens verheirateter Partner, ändert daran für verheiratete Antragsteller nichts. Auch die vom OLG Köln zusätzlich herangezogene Parallele zur steuerlichen Veranlagung trägt das dortige Ergebnis aus Sicht des Senats nicht. Zweifellos hat eine getrennte steuerliche Veranlagung keine Aussagekraft dafür, ob die Eheleute mit dem Ziel der Scheidung voneinander getrennt leben; dies ergibt sich schon zwanglos daraus, dass nicht getrennt lebende Ehepartner für jedes Steuerjahr gesondert die freie Wahl haben, welche steuerliche Veranlagung sie wünschen, § 26 Abs. 1, Abs. 2 EStG. Eine Parallele zur Beantragung von Sozialleistungen besteht dabei indes nicht.
Überzeugend erscheint vielmehr die Einordnung der Bedarfsgemeinschaft von Ehegatten als gewichtiges Indiz gegen ein Getrenntleben. Ein solches Indiz kann vom Antragsteller durch einen substanziierten Tatsachenvortrag widerlegt werden, etwa, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (hierzu OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2018 – 25 WF 43/18 –, juris), wenn vom Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft trotz eines anderslautenden Antrags der Ehegatten angenommen wurde oder wenn plausibel gemacht werden kann, dass die Ehegatten beim Jobcenter versehentlich falsche Angaben gemacht und diese nun korrigiert haben.
OLG Karlsruhe 11.12.2023 - 16 WF 124/23