Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 14/23 vom 16. April 2024 wichtige Klarstellungen dazu getroffen, wann der Beschenkte die Rückforderung ablehnen kann mit der Begründung, er könne sonst seinen eigenen Unterhalt nicht mehr decken.
Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Gleichsetzung des Begriffs des standesgemäßen Unterhalts mit dem des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
"Der Begriff des standesgemäßen Unterhalts ist mit dem des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB gleichzusetzen".
Der BGH betont die Relevanz familienrechtlicher Bestimmungen und der dazu entwickelten Rechtsprechung auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB:
"Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen".
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 14/23 vom 16. April 2024 klargestellt, dass die 100.000-Euro-Einkommensgrenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII keine Anwendung bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB findet.
Konkret stellte der BGH fest:
1. Die 100.000-Euro-Grenze aus dem Sozialhilferecht ist nicht auf die Rückforderung von Schenkungen nach § 529 BGB übertragbar.
2. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des Regressausschlusses bis 100.000 Euro aus § 94 Abs. 1a SGB XII auf Ansprüche wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB rechtfertigen würde.
3. Selbst wenn das Angehörigen-Entlastungsgesetz Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Bemessung des Selbstbehalts nach §§ 1603 Abs. 1 und 1610 BGB hätte, was in der späteren BGH-Entscheidung eines anderen Senats - XII ZB 6/24 verneint wird - wäre dies für die Bemessung des Selbstbehalts nach § 529 Abs. 2 BGB nicht relevant.
4. Die sozialhilferechtliche Wertung in § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht auf das Schenkungsrecht übertragbar, da § 94 Abs. 1a SGB XII einen Rückgriff über nach § 93 SGB XII übergeleitete Ansprüche unberührt lässt.
Der BGH betont, dass bei der Rückforderung einer Schenkung aufgrund von Verarmung des Schenkers andere Maßstäbe gelten als beim Elternunterhalt nach Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetze. Die zivilrechtlichen Grundsätze zur Bemessung des Selbstbehalts bleiben weiterhin gültig, ohne dass die Regelung aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz Auswirkungen auf das Schenkungsrecht hat.
Diese Entscheidung unterstreicht die klare Trennung zwischen sozialhilferechtlichen Regelungen und zivilrechtlichen Ansprüchen im Kontext der Schenkungsrückforderung.
Ein besonders wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Überleitung von Rückforderungsansprüchen. Der BGH stellt klar:
"Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1 und § 818 BGB gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden kann und dass eine solche Überleitung auch nach dem Tod des Schenkers möglich ist, da der Anspruch auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn der Beschenkte dessen Erbe wird".
Diese Klarstellung ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die erbrechtliche und sozialrechtliche Beratung.