Scheidung Ehe am Ende

Verarmter Schenker

Schenkung in der Familie:
Rückforderung eines Sparbuches oder des Elternhauses?

Fall 1: Ein Anderer war beschenkt
Dann weisen Sie die Eltern / den Betreuer / das Sozialamt darauf hin, dass vorrangig dieser Anspruch zu prüfen und zu realisieren ist, bevor Sie als Kind in der Pflicht sind (interessant, wenn Sie mehr als 100.000 € steuerrechtliche Jahreseinkünfte haben).

Fall 2: Sie sind der Beschenkte
Dann müssen Sie - völlig unabhängig von der 100.000-Euro-Grenze - das Geschenk zurückgeben, wenn
a) noch keine zehn Jahre zwischen Schenkung und Bedürftigkeit vorbei sind und
b) der Wert der Schenkung bei Ihnen noch vorhanden ist.
Sie müssen nicht alles auf einmal zahlen.
Sie können die Rückforderung abwenden, indem Sie monatlich den fehlenden Bedarf zuschießen, bis das Geschenk erschöpft ist.
Das ist dann gut, wenn
  • Sie gar nicht die Liquidität zur Rückgabe haben und/oder
  • voraussichtliche Lebenserwartung mal Bedarfslücke viel kleiner sind als der Wert der Schenkung. Sonst fällt der unverbrauchte Rest in die Erbmasse.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 14/23 vom 16. April 2024 wichtige Klarstellungen dazu getroffen, wann der Beschenkte die Rückforderung ablehnen kann mit der Begründung, er könne sonst seinen eigenen Unterhalt nicht mehr decken.


Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Gleichsetzung des Begriffs des standesgemäßen Unterhalts mit dem des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

"Der Begriff des standesgemäßen Unterhalts ist mit dem des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB gleichzusetzen".


Der BGH betont die Relevanz familienrechtlicher Bestimmungen und der dazu entwickelten Rechtsprechung auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB:
"Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen".


Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung X ZR 14/23 vom 16. April 2024 klargestellt, dass die 100.000-Euro-Einkommensgrenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII keine Anwendung bei der Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB findet.

Konkret stellte der BGH fest:

1. Die 100.000-Euro-Grenze aus dem Sozialhilferecht ist nicht auf die Rückforderung von Schenkungen nach § 529 BGB übertragbar.

2. Es besteht keine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des Regressausschlusses bis 100.000 Euro aus § 94 Abs. 1a SGB XII auf Ansprüche wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB rechtfertigen würde.

3. Selbst wenn das Angehörigen-Entlastungsgesetz Auswirkungen auf die unterhaltsrechtliche Bemessung des Selbstbehalts nach §§ 1603 Abs. 1 und 1610 BGB hätte, was in der späteren BGH-Entscheidung eines anderen Senats - XII ZB 6/24 verneint wird - wäre dies für die Bemessung des Selbstbehalts nach § 529 Abs. 2 BGB nicht relevant.

4. Die sozialhilferechtliche Wertung in § 94 Abs. 1a SGB XII ist nicht auf das Schenkungsrecht übertragbar, da § 94 Abs. 1a SGB XII einen Rückgriff über nach § 93 SGB XII übergeleitete Ansprüche unberührt lässt.

Der BGH betont, dass bei der Rückforderung einer Schenkung aufgrund von Verarmung des Schenkers andere Maßstäbe gelten als beim Elternunterhalt nach Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetze. Die zivilrechtlichen Grundsätze zur Bemessung des Selbstbehalts bleiben weiterhin gültig, ohne dass die Regelung aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz Auswirkungen auf das Schenkungsrecht hat.

Diese Entscheidung unterstreicht die klare Trennung zwischen sozialhilferechtlichen Regelungen und zivilrechtlichen Ansprüchen im Kontext der Schenkungsrückforderung.

Ein besonders wichtiger Aspekt der Entscheidung betrifft die Überleitung von Rückforderungsansprüchen. Der BGH stellt klar:

"Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Herausgabeanspruch aus § 528 Abs. 1 und § 818 BGB gemäß § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden kann und dass eine solche Überleitung auch nach dem Tod des Schenkers möglich ist, da der Anspruch auch dann nicht mit dem Tod des Schenkers untergeht, wenn der Beschenkte dessen Erbe wird".

Diese Klarstellung ist von erheblicher praktischer Bedeutung für die erbrechtliche und sozialrechtliche Beratung.


Oma sparte für die Enkel

Eine Großmutter, die Rente von etwa 1.250 € bezog, hatte für ihre beiden Enkel zur Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von 11 bzw. 9 Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt.
Nun kam Oma ins Heim und brauchte dafür ergänzende Sozialhilfe.
Das Sozialamt wollte an die Sparbücher der Enkel.
Bei Schenkungen der Großmutter an ihre Enkel spricht der Umstand, dass es sich um langjährige monatliche Zahlungen auf ein Sparkonto („Bonussparen“) handelt, gegen die Anwendung von § BGB § 534 BGB.

OLG Celle, Urteil vom 13.2.2020 – 6 U 76/19, BeckRS 2020, BECKRS Jahr 1334

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um sog. „Anstandsschenkungen“ handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten.
Der Sozialhilfeträger ging in Berufung und gewann beim OLG Celle. Die Enkel mussten ihre Sparbücher auflösen und der Oma das Geld für ihre Heimkosten zurückgeben.

Schenkungen können nach § 528 BGB zurückgefordert werden, wenn der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann und die Schenkungen keiner sittlichen Pflicht (sog. „Pflichtschenkungen“) oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprachen (sog. „Anstandsschenkungen“).

Dieser Anspruch geht gesetzlich auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht.

Das OLG Celle sah hier weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“. Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke z. B. zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die diese Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten.

Hier spreche aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, auch der Zweck der Zuwendungen (Kapitalaufbau) spreche gegen eine solche Charakterisierung der Zahlungen, die gerade nicht als Taschengeld an die Enkel geleistet wurden.

Nach der Entscheidung des OLG Celle kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.

OLG Celle, Urt. v. 13.02.2020 - 6 U 76/19

Haus zu billig in der Familie verkauft: Gemischte Schenkung?

Kommt häufig vor: Oma überträgt ihr Häuschen innerhalb der Familie zu einem "Freundschaftspreis". Kommt sie später ins Heim, forscht das Sozialamt nach, ob dies eine (gemischte) Schenkung war.

Das OLG Hamm hat dazu folgendes ausgeführt:

„Der subjektive Tatbestand einer gemischten Schenkung setzt voraus, dass die Vertragsparteien um die Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungen wissen und übereinstimmend wollen, dass der überschießende Wert unentgeltlich gegeben wird, die Gegenleistung also nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (vgl. BGH NJW 2012, 605 ff). Ist dies zwischen den Beteiligten streitig, ist für die Würdigung, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, von besonderer Bedeutung, ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung zu. Besteht hierbei eine auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz, dann begründet dies im Einklang mit der Lebenserfahrung die tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien. Hierfür sind nicht nur die objektiven Werte der Leistungen, sondern vor allem auch die Wertspannen zu berücksichtigen, innerhalb derer die Vertragsparteien den Wert der Leistungen auch unter Berücksichtigung der Beziehung, in der sie zueinander stehen, in einer noch vertretbaren Weise hätten annehmen können (vgl. BGH aaO).

Vorliegend wollten die Vertragsparteien nicht, dass der überschießende Leistungsteil der Mutter des Antragsgegners dem Enkel und seiner Ehefrau unentgeltlich zukommen sollte. Dies steht nach dem Ergebnis der vor dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme und den gesamten übrigen Umständen fest. Dem Antragsteller, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht und daher die Beweislast unter anderem auch für die Bedürftigkeit der Mutter des Antragsgegners trägt, ist der ihm obliegende Beweis gelungen.
(…)
Demnach steht fest, dass der überschießende Leistungsteil der Mutter des Antragsgegners dem Enkel und seiner Ehefrau aus subjektiver Sicht der Vertragsparteien nicht unentgeltlich zukommen sollte. Für sie stellte nach ihren subjektiven Vorstellungen die Wertdifferenz von 9.000 € ein zulässiger "Abschlag" innerhalb der Familie, aber auch eine „Gegenleistung“ im weiteren Sinne für das Entgegenkommen des Zeugen X dar.
(…)
Der Zeuge und seine Ehefrau haben angesichts der oben bereits dargestellten Notlage der Mutter des Antragsgegners mit dem Erwerb des Erbbaurechts - es drohte der Verlust des Erbbaurechts und somit der "Wohnung" der Großmutter im Wege der Zwangsversteigerung - der Großmutter einen Gefallen erwiesen. Der Zeuge X konnte und durfte daher einen gewissen Abschlag vom Kaufpreis als "Gegenleistung" im Rahmen der zulässigen Preisgestaltung erwarten. Zudem wurde ihm nach seiner Aussage seitens des Notars mitgeteilt, dass ein gewisser „Abschlag“ innerhalb der Familie zulässig sei. Nach den Vorstellungen  der Vertragsparteien wurde der überschießende Teil daher nicht unentgeltlich gegeben. Vielmehr bewegte sich der vereinbarte Kaufpreis nach den Vorstellungen der Parteien noch innerhalb des zulässigen Preisgestaltungsrahmens.
(…)
Der Antragsgegner verkennt die besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhaltes, die zu der Übertragung des Erbbaurechts an den Zeugen X und dessen Ehefrau geführt haben.“

Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 256/16, 30.10.2017

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