In den Schubladen der Fachausschüsse liegen schon langeGesetzentwürfe für ein moderneres Familienrecht: Weg von der Vorstellung, dass der eine die Kinder betreut und der andere ihren Unterhalt bezahlt. Hin zu paritätischer Verteilung der Verantwortung für die Kinder, erzieherisch-organisatorisch wie finanziell. Nicht nur das Kindschaftsrecht wird reformiert werden, sondern auch das Unterhaltsrecht, das System der staatlichen Leistungen für Kinder incl. steuerlicher Aspekte und die Rolle des Jugendamtes.
Zukunftsmusik, über die ich Sie auf dem Laufenden halten werde.
Die Expertinnen und Experten der Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ haben sich Ende 2019 auf Thesen zu einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts verständigt.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft seither diese Thesen, bis zur Bundestagswahl 2021 lag noch kein Gesetzentwurf vor.
Die Arbeitsgruppe war im April 2018 im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzt worden, um den Reformbedarf im Sorge- und Umgangsrecht, auch im Hinblick auf Fälle des Wechselmodells, umfassend zu erörtern. Ziel ist eine Reform, die auch moderne Betreuungsmodelle besser als bisher abbildet, einvernehmliche Lösungen erleichtert sowie die elterliche Verantwortung unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen stärkt.
Die Arbeitsgruppe war mit 8 im Bereich des Familienrechts tätigen Sachverständigen aus Rechtswissenschaft, Justiz und Anwaltschaft besetzt.
Von der Ampelkoalition 2021 erhofft man sich nun eine Umsetzung.
In dem offiziell unveröffentlichten Gutachten "Gemeinsam getrennt Erziehen" aus März 2021 werden die familienrechtlichen Fehlanreize offengelegt, die gemeinsame Betreuungsregelungen weiterhin erschweren. Auf Basis des "Informationsfreiheitsgesetzes" hat der Verein FSI Zugriff auf das Gutachten erhalten und es auf seiner Website veröffentlicht.
Gliederung des Gutachtens:
Das AG Neustadt/Eich hat den Wert des Verfahrens um Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 45 Abs. 3 FamFG auf 4.500 € erhöht, weil es zwei Termine gab, eine Zwischenvereinbarung geschlossen wurde und ein SV-Gutachten eingeholt wurde. Nach Einholung des Gutachtens trafen die Eltern eine Vereinbarung, die den Aufenthalt und zugleich den Umgang im Umfang eines fast-Wechselmodells regelte. Das OLG Nürnberg erhöhte den Gegenstandswert um weitere 3.000 € auf 7.500 €, wegen der getroffenen Umgangsregelung. (Die Zwischenvereinbarung wäre, weil eine eA vermeidend, 1.500 € wert gewesen, was aber in den 3.000 € unterging).
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.1.2020, 11 WF 1243/19
PS. Weil der Erfolg in Kindschaftssachen häufig nur mit detaillierter Arbeit am Sachverhalt einschließlich der Auswertung und Gestaltung der dynamischen Weiterentwicklung im Laufe des Verfahrens zu erreichen ist, rechne ich Sorge- und Umgangsverfahren nur nach Zeitaufwand ab.
Denn Ihr Kind ist Ihnen mehr wert als das, was ein "Gegenstandswert" aussagen kann.
Für Kindschaftsverfahren gibt es Verfahrenskostenhilfe zumeist erst, wenn außergerichtliche Vermittlungsversuche gescheitert sind.
Im Fall des OLG Brandenburg hatte die Kinderärztin eine Frühförderung empfohlen, aber der Vater hatte nicht zugestimmt. Darauf beantragte die Mutter beim Familiengericht, dies allein entscheiden zu dürfen. Weil sie sich keinen Anwalt leisten konnte, beantragte sie dafür Verfahrenskostenhilfe.
Das Amtsgericht wollte zuerst wissen, ob es eine gemeinsame Beratung der Eltern beim Jugendamt gegeben habe – nein, die hatte es zu diesem Thema nicht gegeben.
Im weiteren Verlauf stimmte der Vater außergerichtlich der Frühförderung zu und erklärte, er sei nie dagegen gewesen, sondern habe sich nicht gut informiert gefühlt.
Das Verfahren war also erledigt, aber die Kosten des Anwaltes der Mutter noch offen.
Diese Kosten bekam die Mutter auch nicht von der Staatskasse – nicht vom AG und nicht vom OLG.
Es sei mutwillig gewesen, sofort zu klagen statt zuerst kostenfrei Angebote (Jugendamt) zu nutzen. Ein Selbstzahler hätte das getan.
Erst wenn Bemühungen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind oder eine besondere Dringlichkeit besteht, ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu gewähren (OLG Köln FamRZ 2013, 1241).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 13 WF 189/21
Wir beginnen unsere Beziehung mit einem leicht durchschaubaren System: Ich verkaufe Ihnen meine Zeit.
Für sogenannte Kindschaftsverfahren (Sorge- und Umgangsrecht) bleibt es auch im gerichtlichen Verfahren dabei, diese Verfahren rechne ich nicht nach "Streitwert" ab.
Meine Mitarbeiterinnen stehen Ihnen gerne für Rückfragen, Erläuterungen, Terminreservierungen und den Versand des Fragebogens zur Verfügung.
Sie können auch gern schon mit diesem Kontakformular oder per mail um Kontaktaufnahme bitten.