Kindesunterhalt - Volljährige

Abitur - Lehre - Studium - Freiwilliges soziales Jahr - Auslandsaufenthalt

Der Anspruch der volljährigen Kinder endet weder mit 18 noch mit 25. Bis zum Ende der ersten geordneten Ausbildung müssen die Eltern unterstützen. Und zwar beide: Auch derjenige, bei dem der Volljährige in der Wohnung lebt.
  • Titel aus der Minderjährigkeit muss weg

    Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit gelten weiter, sofern sie nicht zeitlich beschränkt sind, obwohl sie in den meisten Fällen unrichtig geworden sind. Denn der Anspruch des volljährigen Kindes ist mit dem Minderjährigenunterhalt identisch. Anspruchsinhaber und Berechtigter aus dem Titel ist das jetzt volljährig gewordene Kind. 

    Der bisher betreuende Elternteil ist nicht mehr berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken, und zwar auch nicht den Rückstand. 


    Tritt die Volljährigkeit im laufenden Verfahren ein, das der betreuende Elternteil als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 S. 1 BGB) betrieben hatte, kann das Kind das Verfahren im Wege des gewillkürten Beteiligtenwechsels fortsetzen. Will das Kind das nicht, bleibt dem klagenden Elternteil nur die Erledigungserklärung, sonst wird sein Antrag als unzulässig abgewiesen.


    Keine gute Idee ist es, nach Volljährigkeit eines Kindes nichts zu zahlen und nichts zu unternehmen, wenn es einen Titel gibt. Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass der Titel einfach kraftlos wird.


    Angenommen, das Kind hat zwar keinen Unterhaltsanspruch mehr (macht keine Ausbildung oder bekommt genug Gehalt), aber der Titel schlummert vor sich hin. Oder das Kind hat zwar noch Ansprüche gegen den Vater, aber weniger als zuvor, weil nun auch die Mutter mithaftet und das Kindergeld voll angerechnet wird.

    Dann könnte das Kind später die unberechtigten Ansprüche vollstrecken! Denn es hat sich nur die materiellrechtliche Lage verändert, nicht die verfahrensrechtliche. 


    Es besteht also für den Unterhaltspflichtigen unbedingt Handlungsbedarf. Entweder gibt das Kind den Titel freiwillig heraus oder es muss auf Abänderung geklagt werden. Und damit darf man nicht zaudern, denn § 238 Abs. 2 S. 1 FamFG ermöglicht die Abänderung eines gerichtlichen Titels aus einem Hauptsacheverfahren erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung oder nach § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG ab dem Zeitpunkt, zu dem das Kind aufgefordert wurde, auf den Anspruch zu verzichten und den Titel herauszugeben. Eine rückwirkende Abänderung wird dadurch verhindert. 


    Auch ein Vollstreckungsgegenantrag ist nicht unbedingt von Erfolg gekrönt, denn an die Verwirkung titulierter Unterhaltsrückstände hat der BGH hohe Voraussetzungen geknüpft. Bloße Untätigkeit des Kindes, d.h unterlassene Mahnung / Vollstreckung reicht nicht aus.  



  • Wie hoch ist der Bedarf der volljährigen Kinder?

    Die Höhe des Bedarfs ergibt sich auch bei volljährigen Kindern aus der Düsseldorfer Tabelle und hängt vom Einkommen beider Eltern ab - solange sie zuhause leben und zur Schule gehen.

    Danach gibt es Festbeträge.

  • Müssen beide Eltern zahlen?

    Ja, denn ab dem Tag des 18. Geburtstages ist das Kind rechtlich nicht mehr "betreuungsbedürftig", d.h. beide Elternteile müssen Barunterhalt leisten und zwar im Verhältnis ihrer Einkünfte.


    Es ist dann also eine Unterhaltsquote zwischen den Eltern zu bilden. 

    In der Praxis entlastet dies häufig den "anderen Elternteil", während der, bei dem das Kind wohnt, seinen Unterhalt gegen Kostgeld, Taschengeld u.a. aufrechnen kann. Das Kindergeld wird ab dem 18. Geburtstag wie Einkommen des Kindes voll abgezogen.

  • Was sind privilegierte Volljährige?

    Typischerweise die Kinder auf dem Weg zum Abitur.

    Wer volljährig ist und nicht mehr zur allgemeinbildenen Schule geht, also z.B. Auszubildende und Studenten, ist nicht mehr "privilegiert". 

    Das hat vor allem dann Bedeutung, wenn noch minderjährige (Halb-)Geschwister da sind und das Geld nicht für alle reicht.

    Auch der evtl. neue Ehegatte des Elternteils geht im Rang vor.

    Dann bekommt der nicht-privilegierte Volljährige im Ergebnis nur, was übrig ist.

  • Was unterscheidet den Volljährigen-Bedarf "bei Mutter" von eigener Wohnung?

    Bei den Kindern ab 18 wird unterschieden zwischen denen im Haushalt eines Elternteiles und denen, die einen eigenen Hausstand haben.

    Solange sie mit den Eltern zusammenleben, teilen sie deren Lebensstandard, so dass es logisch ist, dass sie zwischen 326 € und 644 € (Zahlen DT 2020 immer plus Kindergeld!) bekommen, je nachdem in welchen Verhältnissen dort alle wirtschaften. Ihre Wohnkosten sind nur ein Anteil der gemeinsamen Wohnkosten, sie benötigen keine eigene Küche, Waschmaschine etc. – deshalb reichen als Minimum 326 € (plus Kindergeld).


    Mit dem Auszug haben Kinder einen eigenen Lebensstandard – und nun ist es egal, ob sie arme oder reiche Herkunft haben. 

    Allen steht 860 € zu (Kindergeld hier inclusive, also im Vergleich zu den o.a. Beträgen 622 €, wenn man 1. oder 2. Kind ist). 

    Für die meisten ist das also mehr Geld als „zuhause“, für die Kinder der Vielverdiener über 5.100 € ist es aber sogar weniger. Sie sollen eben nach Auszug nicht mehr am Reichtum der Eltern teilhaben -  jedenfalls nicht, wenn die Eltern das nicht wollen.


    Der Bedarf der aushäusigen Volljährigen, also z.B. Studenten, wurde 2020 dem Bafögsatz angepasst, was längst überfällig war.

    Wenn die Eltern sich das nicht leisten können: Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe.



  • Abänderung eines Unterhaltsvergleiches wegen Volljährigkeit

    OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.5.2019 – 13 UF 11/19:


    Der Antrag des Unterhaltsschuldners auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    über Kindesunterhalt ist nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

    ohne weiteres zulässig (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG), wenn nach übereinstimmendem

    Parteiverständnis die Unterhaltspflicht nach Volljährigkeit des Antragsgegners

    nach den gesetzlichen Maßstäben frei abänderbar sein sollte.

    Der Fall:

    2010 gab es einen gerichtlichen Vergleich über den Kindesunterhalt, das Kind war da 12 Jahre alt. Über die Befristung auf Volljährigkeit machte sich seinerzeit niemand Gedanken. Damit war die Abänderung eröffnet.


  • Berufsvorbereitende Maßnahme ist keine schulische Allgemeinbildung

    Ist das Kind schon volljährig, aber noch nicht 21, und wohnt noch bei einem der Eltern, dann ist es für alle Beteiligten ein wichtiger Unterschied, ob es sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Es wäre dann nämlich „privilegiert“ und mancher Schutz aus der Minderjährigkeit gilt dann fort. Einfach zu beantworten ist dies bei den Kindern, die in der gymnasialen Oberstufe auf ihr Abitur hinstreben – das ist „allgemeine Schulausbildung“.


    Der Fall des OLG Hamm:


    Das Kind war schon 20 und hatte einige Jahre zuvor die Hauptschule ohne Abschluss verlassen. Sie strebte eine Berufsausbildung zur Altenpflegerin an. Um ihre Einstellungschance auf einen Ausbildungsplatz zu verbessern, befand sie sich in einer schulischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit dem Ziel, einen Schulabschluss nachzuholen.


    Die Mutter sollte Unterhalt zahlen. Sie verdiente nicht viel, so dass es darauf ankam, ob sie gesteigert unterhaltspflichtig war. Dann nämlich hätte man ihr evtl. noch einen zusätzlichen  Minijob zugemutet und ihr eigener Selbstbehalt wäre kleiner gewesen.


    Das OLG beurteilte diese Ausbildungsphase des Kindes als Kurs zur beruflichen Integration. Inhalte und Ziel der Maßnahme seien die berufliche Orientierung und Vorbereitung, quasi die Herstellung der Ausbildungsfähigkeit. Das sei nicht gleichzusetzen mit einer allgemeinen Schulausbildung, die primär einen Schulabschluss bezweckt.


    Damit traf die Mutter keine „gesteigerte Unterhaltspflicht“.


    Weil sie zu wenig verdiente, um den höheren Selbstbehalt gegenüber dem nicht-privilegierten Kind zu überschreiten, war die Mutter nicht leistungsfähig.


    OLG Hamm 2 WF 144/14, Beschluss vom 3.12.2014

  • Abitur - und dann?

    Wenn die Abiturienten alle Prüfungen hinter sich haben und sich schon ausschließlich mit ihrem Outfit für den Abiball beschäftigen oder mit dem Ziel ihres „Abiurlaubes“, stehen viele Eltern ratlos vor der Tatsache, dass ihr Kind aber gar keine Zukunftspläne äußert. Aus anwaltlicher Sicht wirft das die Unterhaltsfrage auf, die natürlich meist von dem Elternteil gestellt wird, der wegen Trennung nicht mit dem Kind zusammenlebt. Aber auch andere Eltern stellen sich die Frage, welche finanzielle Belastung auf sie zukommt.


    Meiner Meinung nach sollten die Eltern direkt nach den Prüfungen aktiv auf Ihre Abiturienten zugehen und sie wissen lassen, dass damit der Automatismus der Unterhaltspflicht endet. Die jungen Leute sind diesbezüglich nämlich oft blauäugig.         

    Die Frage, ob und in welcher Höhe die Kinder weiter vom Geld der Eltern zehren können, hängt aber von den konkreten Zukunftsplänen ab.


    Die Hardliner unter den Familienrechtlern meinen, ein kurzer Erholungsurlaub (zwei Wochen) reiche, dann müsse das Kind mit einem 450-Euro-Job die Wartezeit auf den Ausbildungsbeginn selbst überbrücken. Ganz harte rechnen diese zwei Wochen aber nicht aber der Abiturfeier, sondern ab der mündlichen Prüfung. Das darf m.E. nur dann gelten, wenn das Kind sicher ist, keine Nachprüfung machen zu müssen - aber das ist erst ab Notenverkündung sicher.


    Andere meinen, bis zum 1.10. (frühest möglicher Semesterbeginn) hätte jeder Abiturient eine Erholungs- und Orientierungsphase, in der er nicht für 450 € arbeiten kann, weil er ja seine Zukunft planen muss und das beschäftigt ihn schon ganztags.


    Je jünger das Kind ist – manche sind ja nicht einmal volljährig – desto mehr Großzügigkeit der Eltern ist bei der Dauer der Orientierungsphase gefragt.        

    Auch hier hängt es vom Einzelfall ab: Hat das Kind schon einen Ausbildungsvertrag in der Tasche oder einen Studienwunsch fixiert, braucht es keine Orientierung mehr und kann tatsächlich bis zum Ausbildungsbeginn jobben.


    Wenn das Kind aber gar nicht die Zeit mit Berufsorientierung verbringt, sondern mit Weltreise, und gar nicht in 2016 Ausbildung oder Studium aufnehmen möchte, dann kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass doch sofort mit Aushändigung des Abiturzeugnisses + zwei Wochen Erholungsurlaub (pragmatisch bis Ende Juli) erstmal der Anspruch endet und erst wieder auflebt, wenn eine Ausbildung beginnt.


  • Freiwilliges soziales Jahr

    Kinder können auch während des sozialen Jahres einen Unterhalt erhalten – selbst wenn der Dienst nicht für die spätere Ausbildung benötigt wird. 


    Das Kind im Fall des OLG Celle hatte folgenden Plan: Realschulabschluss im Juli 2011, freiwilliges soziales Jahr (fsJ) von August 2011-Juli 2012, ab August 2012 Besuch des Gymnasium mit dem Ziel Fachabitur. In der Pflege-Einrichtung, in der er sein fsJ absolvierte, bekam er 198 € Taschengeld und war sozialversichert. Das Amtsgericht sah mit dem Realschulabschluss die Unterhaltsberechtigung als (erstmal) beendet an. Anders wäre es nur, wenn das Kind z.B. Altenpfleger werden wolle, so dass die soziale Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem berufswunsch stehe und dieser Ausbildung diene (vgl. u.a. OLG Naumburg (Beschluss vom 10.05.2007 – Az.: 4 UF 94 / 07)). Außerdem sei der Unterhaltsbedarf während des freiwilligen sozialen Jahres in der Regel durch Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung gedeckt.


    Im Rahmen der Prüfung seiner VKH-Berechtigung hatte das OLG Gelegenheit, sich dazu zu äußern.


    Das OLG gab der Beschwerde zum größten Teil statt und bewilligte Verfahrenskostenhilfe. Es komme u.a. darauf an, ob die


    “Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.”


    Dabei berücksichtigte das Gericht im wesentlichen eine Gesetzesänderung, die – aus Sicht des Gerichts – eine grundlegende Neubeurteilung notwendig macht. Nach den alten gesetzlichen Regelungen über den Jugendfreiwilligendienst sei der Ausbildungszweck während der Tätigkeit im “sozialen Jahr” nur wenig ausgeprägt gewesen. Dies habe sich jetzt geändert, da das alte Gesetz durch das neue Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) ersetzt worden ist.


    Das OLG führt dazu aus:


    “Nach § 1 dieses Gesetzes fördern Jugendfreiwilligendienste die ´Bildungsfähigkeit´ der Jugendlichen. Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit ´an Lernzielen orientiert´ ist. Außerdem wird die – weiterhin vorgesehene – pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, ´soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken´ (§ 3 des Gesetzes). Noch stärker kommt der Ausbildungszweck in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck: So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hervorgehoben, dass die Jugendfreiwilligendienste ´Orte informeller Bildung´ sind und dass die Freiwilligen ´neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung … wichtige personale und soziale Kompetenzen (erwerben), die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können´ (BTDrs. 16/6519 S. 11). Der Jugendfreiwilligendienst wird als ´ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst´ angesehen (a.a.O. S. 12). Auch in der Stellungnahme des Bundesrats wird betont, die Freiwilligendienste dienten der Verbesserung sozialer Kompetenzen und zur Förderung der Bildungs und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt der Durchführung dieser Maßnahme liege auf der Jugendbildung (BTDrs. 16/6967 S. 3 f.). (…).


    Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich somit konkret ´auszahlen´ wird. Es spricht viel dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Hinzu kommt, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet ist, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672. im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 XII ZR 127/09 ). “


    Beschluss des OLG Celle vom 06.10.2011 (Az.: 10 WF 300/11)



    OLG Frankfurt macht diesen Rechtsprechungswandel mit: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2018 - 2 UF 135/17

    Kinder können auch während des sozialen Jahres einen Unterhalt erhalten – selbst wenn der Dienst nicht für die spätere Ausbildung benötigt wird. Das Kind im Fall des OLG Celle hatte folgenden Plan: Realschulabschluss im Juli 2011, freiwilliges soziales Jahr (fsJ) von August 2011-Juli 2012, ab August 2012 Besuch des Gymnasium mit dem Ziel Fachabitur. In der Pflege-Einrichtung, in der er sein fsJ absolvierte, bekam er 198 € Taschengeld und war sozialversichert. Das Amtsgericht sah mit dem Realschulabschluss die Unterhaltsberechtigung als (erstmal) beendet an. Anders wäre es nur, wenn das Kind z.B. Altenpfleger werden wolle, so dass die soziale Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem berufswunsch stehe und dieser Ausbildung diene (vgl. u.a. OLG Naumburg (Beschluss vom 10.05.2007 – Az.: 4 UF 94 / 07)). Außerdem sei der Unterhaltsbedarf während des freiwilligen sozialen Jahres in der Regel durch Unterkunft und Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung gedeckt.Im Rahmen der Prüfung seiner VKH-Berechtigung hatte das OLG Gelegenheit, sich dazu zu äußern.Das OLG gab der Beschwerde zum größten Teil statt und bewilligte Verfahrenskostenhilfe. Es komme u.a. darauf an, ob die“Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres überhaupt als Abschnitt einer angemessenen Gesamtausbildung anzusehen ist und ob die Finanzierung (auch) dieses Abschnitts und der damit u. U. verbundenen Verlängerung der Gesamtausbildung den Unterhaltspflichtigen zuzumuten ist.”Dabei berücksichtigte das Gericht im wesentlichen eine Gesetzesänderung, die – aus Sicht des Gerichts – eine grundlegende Neubeurteilung notwendig macht. Nach den alten gesetzlichen Regelungen über den Jugendfreiwilligendienst sei der Ausbildungszweck während der Tätigkeit im “sozialen Jahr” nur wenig ausgeprägt gewesen. Dies habe sich jetzt geändert, da das alte Gesetz durch das neue Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) ersetzt worden ist.Das OLG führt dazu aus:“Nach § 1 dieses Gesetzes fördern Jugendfreiwilligendienste die ´Bildungsfähigkeit´ der Jugendlichen. Das freiwillige soziale Jahr wird zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Es wird aber ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben, dass die ausgeübte Tätigkeit ´an Lernzielen orientiert´ ist. Außerdem wird die – weiterhin vorgesehene – pädagogische Begleitung der Tätigkeit von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt, womit das Ziel verfolgt wird, ´soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken´ (§ 3 des Gesetzes). Noch stärker kommt der Ausbildungszweck in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck: So wird in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung hervorgehoben, dass die Jugendfreiwilligendienste ´Orte informeller Bildung´ sind und dass die Freiwilligen ´neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung … wichtige personale und soziale Kompetenzen (erwerben), die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können´ (BTDrs. 16/6519 S. 11). Der Jugendfreiwilligendienst wird als ´ein an Lernzielen ausgerichteter Bildungsdienst´ angesehen (a.a.O. S. 12). Auch in der Stellungnahme des Bundesrats wird betont, die Freiwilligendienste dienten der Verbesserung sozialer Kompetenzen und zur Förderung der Bildungs und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt der Durchführung dieser Maßnahme liege auf der Jugendbildung (BTDrs. 16/6967 S. 3 f.). (…).Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres nunmehr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das freiwillige soziale Jahr sich somit konkret ´auszahlen´ wird. Es spricht viel dafür, dass das freiwillige soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Hinzu kommt, dass die pädagogisch begleitete praktische Tätigkeit in einer sozialen Einrichtung auch geeignet ist, den Jugendlichen Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie sich für einen sozialen Beruf eignen. Das freiwillige soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. BGH FamRZ 1998, 671, 672. im Hinblick auf ein freiwilliges soziales Jahr ausdrücklich BGH Beschluss vom 29. Juni 2011 XII ZR 127/09 ). “Beschluss des OLG Celle vom 06.10.2011 (Az.: 10 WF 300/11)OLG Frankfurt macht diesen Rechtsprechungswandel mit: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.04.2018 - 2 UF 135/17Der Sohn - der seit der Trennung der Eltern bei seiner Mutter lebte - begann mit 17 ½  Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz und erwog eine anschließende Ausbildung zum Altenpfleger.Aus den Gründen:Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen "soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln".Neben einer "beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung" vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, "die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern", erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung "alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden", sei damit zu hinterfragen.Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit "zurückhaltender zu bewerten" als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei.Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle "einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung" dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine "Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden", die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur "auf einem leichten Versagen" beruhten.Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 3 WF 140/18:


    Der Sohn - der seit der Trennung der Eltern bei seiner Mutter lebte - begann mit 17 ½  Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz und erwog eine anschließende Ausbildung zum Altenpfleger.


    Aus den Gründen:


    Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen "soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln".


    Neben einer "beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung" vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, "die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern", erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung "alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden", sei damit zu hinterfragen.


    Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit "zurückhaltender zu bewerten" als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei.


    Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle "einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung" dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine "Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden", die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur "auf einem leichten Versagen" beruhten.


    Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.



    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 3 WF 140/18:

    Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn das freiwillige soziale Jahr auch dazu dient, dem Kind Klarheit zu verschaffen, ob es sich für den in Aussicht genommenen Beruf überhaupt eignet.




  • Wird eigenes Einkommen des volljährigen Kindes anrechnet?

    Nebenjobs nein. Ausbildungseinkommen wird bereinigt (pauschal, Fahrtkosten) und voll angerechnet.

  • Anspruch der Azubis entfällt schon zum 1. eines Monats

    Übersteigt die Ausbildungsvergütung den Kindesunterhaltsanspruch, entfällt dieser mit Beginn des Monats, in dem der Minderjährige seine Ausbildung anfängt, auch wenn die erste Vergütung nachschüssig erst im Laufe des Monats gezahlt wird.


    Beginnen Kinder eine Ausbildung, fallen Arbeitsbeginn und der Zeitpunkt der ersten Vergütungszahlung oft auseinander. Das OLG Hamm hat nun entschieden, dass sich Kinder nicht darauf berufen können, die Ausbildungsvergütung werde ja erst zum Monatsende gezahlt und daher sei der bereits zu Beginn des Monats fällige Unterhaltsanspruch noch wirksam.


    Wird allerdings die erste Ausbildungsvergütung dem Kind erst im Folgemonat ausgezahlt, bleibt der Kindesunterhaltsanspruch im Monat der Arbeitsaufnahme in voller Höhe bestehen.


    >Vorliegend ist die Ausbildungsvergütung der Antragsgegnerin ausweislich der mit dem Schriftsatz vom 10.12.2012 überreichten Kopien der Verdienstabrechnung und des Kontoauszuges für den Monat August 2012 nachschüssig am 14.08.2012 ausgezahlt worden, stand also zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gemäß § 1602 Abs. 1 BGB im Monat August 2012 im Sinne der obigen Rechtsansicht nach dem "In-Prinzip" faktisch zur Verfügung. Dementsprechend entfällt vorliegend bereits ab dem Monat August 2012 wegen eines nach der Errichtung des Titels (Jugendamtsurkunde vom 11.10.2007) liegenden Ereignisses die Kindesunterhaltspflicht des Antragstellers, sodass ihm eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch im Sinne des § 767 Abs. 1 und 2 ZPO zur Seite steht.<


    OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2013 - 3 UF 245/12

  • Studentenunterhalt und Bafög

    Das OLG Hamm ist der Meinung, dass das studierende Kind Bafög in Anspruch nehmen und damit die Eltern entlasten muss, auch wenn Bafög zu 50% als Darlehen gewährt wird und das Kind sich damit verschuldet. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, sei eine solche Antragstellung auch zumutbar.


    Die Darlehensbedingungen seien günstig und begründen daher die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme. Im vorliegenden Fall würde der Antragstellerin die Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss, zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt. Das Darlehen wäre unverzinslich; es wäre in monatlichen Raten von mindestens 105,00 €, beginnend mit dem 5. Jahr nach dem Ende der Förderung zu tilgen, § 18 Abs. 3 BAföG. Auf Antrag kann der Schuldner von der Rückzahlung ganz oder teilweise freigestellt werden; auch besteht bei guten Leistungen in der Abschlussprüfung die Möglichkeit des Teilerlasses, §§ 18 a, 18 b BAföG. Letztlich ist das Darlehen auch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen.


    OLG Hamm: "Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen ist einem Studierenden in der Regel die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung sind die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Hierbei gelten die Eltern nach dem System der Einkommens- und Vermögensanrechnung (§§ 21 ff. und 26 ff. BAföG) in Höhe der als Ausbildungsförderung in Betracht kommenden Darlehensbeträge als nicht leistungsverpflichtet, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die Unterhaltsgewährung leicht fällt.


    Außerdem haben sie im Allgemeinen ihre Kinder bereits über die übliche Ausbildungszeit hinaus bis zur Erlangung der Hochschulreife unterhalten.


    Das Vorliegen besonderer Umstände müsste - als Abweichung vom Regelfall – der Studierende behaupten und nachweisen. Hierzu ist nichts mit Substanz vorgetragen. Dass die Antragstellerin zu Beginn ihres Berufslebens nicht mit einem Darlehen – von maximal 10.000,00 € - belastet sein will, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen nach dem BAföG. Die Inanspruchnahme von BAföG ist für den Studierenden immer mit dem Nachteil verbunden, dass dieser das Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 € zurückzuzahlen hat, es sei denn, dass die besonderen Voraussetzung für eine Stundung oder einen Teilerlass vorliegen.


    Da die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG im vorliegenden Fall zu bejahen ist, ist der Antragstellerin, da sie es bewusst unterlassen hat, einen BAföG-Antrag zu stellen, in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen."


    Oberlandesgericht  Hamm vom 26.09.2013 – 2 WF 161/13


  • Bachelor-Master und Unterhalt

    Das OLG Brandenburg am 18.01.2011 (10 UF 161/10) und AG Frankfurt am 16.11.2011 (454 F 3056/11) haben sich positioniert, dass ein Masterstudium kein Zweitstudium sei, wenn die beiden Studiengänge in einem engen, sachlichen, zeitlichen Zusammenhang stehen und sich die Fortsetzung des Studiums nach dem erfolgreichen Bachelor-Abschluss als eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung erweist.

     

    Durch die geänderten BAföG-Bestimmungen (vgl. § 7 BAföG), die Bachelor- und anschließende Masterstudiengänge als einheitliche Ausbildung ansehen, wird die Rechtsprechung bestätigt.

     

    Aus dem OLG-Brandenburg-Beschluss:


    Der Senat hat diesen Anspruch in seinem Urteil vom 10.7.2007 unter Zugrundelegung der ständigen BGH-Rechtsprechung zu den "Abitur-Lehre-Studium-Fällen" (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2006, 1100 ) bejaht. Daran ist festzuhalten. Es besteht keine Veranlassung, die vorangegangene Wertung des Senats im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Frage zu stellen. Die unterhaltsrechtliche Berechtigung des Bachelor-Studienganges und die Verpflichtung des Antragsgegners, diesen zu finanzieren, bilden daher die rechtliche Grundlage und den Ausgangspunkt für die Streitfrage, ob der Antragsgegner seinem Sohn auch noch für den nachfolgenden Master-Studiengang Ausbildungsunterhalt schuldet.


    Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach § 1610 Abs. 2 BGB für den Master-Studiengang fortdauert. Der von S... im Oktober 2009 aufgenommene sogenannte konsekutive Master-Studiengang Technische Informatik bildet mit dem im September 2009 erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang Medieninformatik unterhaltsrechtlich eine einheitliche Ausbildung. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu fordernde fachliche und zeitliche Zusammenhang ist gegeben.


    Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Ziel der begabungsbezogenen Ausbildung ist es, das unterhaltsberechtigte Kind in die Lage zu versetzen, künftig seinen Unterhalt und gegebenenfalls den seiner Familie sicherzustellen. Nach erfolgreichem Abschluss einer angemessenen Ausbildung hat das Kind grundsätzlich keinen Anspruch auf eine zweite Ausbildung (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2006, 1100 ). Im Streitfalle handelt es sich bei der Bachelor-Master-Studiengangskombination von S... unterhaltsrechtlich jedoch nicht um eine Aneinanderreihung zweier Ausbildungen (Doppelstudium), sondern um einen einheitlichen Ausbildungsgang. Entgegen seiner Auffassung endete die Unterhaltspflicht des Antragsgegners deshalb hier nicht mit dem Bachelor-Abschluss im September 2009.


    Der sogenannte Bologna-Prozess, der im Jahr 1999 in Gang gesetzt worden ist, um ein europaeinheitliches Konzept für effektive Ausbildungsgänge durchzusetzen, hat in Deutschland zur Einführung gestufter Studiengänge und -abschlüsse geführt, insbesondere zu neuen Bachelor- und Master-Studiengängen. Diese führen zusammen zu einer dem Abschluss eines herkömmlichen grundständigen Diplomstudienganges vergleichbaren Qualifikation (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG , 4. Aufl., § 7 , Rn. 18). Es ist dabei zwischen sogenannten konsekutiven und weiterbildenden Master-Studiengängen zu unterscheiden. Ein Master-Studiengang ist insbesondere dann als konsekutiv einzuordnen, wenn er dem Bachelor-Studiengang zeitlich unmittelbar nachfolgt und inhaltlich darauf aufbaut, indem er die dort erworbenen Kenntnisse vertieft oder erweitert. Der sogenannte weiterbildende Master-Studiengang entspricht hinsichtlich der Anforderungen dem konsekutiven Master-Studiengang und führt zum gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Er setzt jedoch eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Im Rahmen der Bachelor-Master-Studiengangskombination besitzt der Studienabschluss des Bachelors für sich genommen eine "Doppelnatur". Zum einen vermittelt er eine (erste eigenständige) Berufsbefähigung (§ 19 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz ). Zum anderen bildet der Bachelor-Abschluss (ggf. neben weiteren besonderen Zugangserfordernissen) die grundsätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Master-Studiengang.


    Ziel des Gesetzgebers war es, den sogenannten Bologna-Prozess durch eine Neuregelung des BAföG ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen und gerade die Kombination von Bachelor- und Master-Studiengängen zu fördern (vgl. hierzu z. B. OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930; OVG Hamburg, FamRZ 2007, 1920). Deshalb wurde durch die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 a BAföG der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erweitert und insbesondere auf die neuen Master-Studiengänge im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetz erstreckt (vgl. hierzu BVerwG vom 17.10.2006 - 5 B 78.06, bei juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., § 7, Rn. 18). Ungeachtet seines berufsqualifizierenden Abschlusses sind danach der erfolgreich abgeschlossene Bachelor-Studiengang und der darauf aufbauende Master-Studiengang nach der Systematik des § 7 BAföG nicht isoliert zu betrachtende Ausbildungsabschnitte (Doppelstudium), sondern ausbildungsförderungsrechtlich als eine einheitliche (einzige) Ausbildung zu beurteilen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, FamRZ 2008, 930 ; FamRZ 2006, 1486 ).


    Die Voraussetzungen der staatlichen Ausbildungsförderung und der privatrechtlichen Unterhaltspflicht stimmen zwar nicht überein. Auch greifen die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht ein (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629; Palandt/Brudermüller, BGB , 70. Aufl., § 1610 , Rn. 22). Insbesondere müssen Eltern ihrem Kind eine weitere Ausbildung nicht schon deshalb finanzieren, weil und wenn dem Kind hierfür eine staatliche Ausbildungsförderung zuteil wird (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1977, 629). Die unterhaltsrechtliche Behandlung des Bachelor- und Master-Abschlusses muss daher nicht zwingend mit der BAföG -Förderung übereinstimmen. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, den modernisierungs- und förderungsfreundlichen Ansatz der Sonderregelung des § 7 Abs. 1 a BAföG als Ausgangspunkt für die unterhaltsrechtliche Beurteilung des Bachelor-Master-Ausbildungsweges zugrunde zu legen. Hiervon ausgehend kann der auf einem vorherigen Bachelor-Studiengang aufbauende konsekutive Master-Studiengang auch unterhaltsrechtlich als ein einheitlicher (einziger) Ausbildungsgang zu werten sein. Der Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB, der die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst, wird dann - ungeachtet des damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschlusses - nicht schon in jedem Fall durch den erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang ausgeschöpft. Vielmehr kann dem Kind gegen seine Eltern ein Anspruch gemäß § 1610 Abs. 2 BGB auf Finanzierung auch des Master-Studiengangs zustehen (so auch im Ergebnis z.B. OLG Celle, FamRZ 2010, 1456; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2, Rn. 68).


    Allerdings stellen der Bachelor- und der Master-Studiengang nicht notwendig eine Einheit dar, weil bereits der Bachelor-Abschluss eine Berufsbefähigung vermittelt. Der Studierende kann sein Master-Studium auch erst später, nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit, aufnehmen. Nach Auffassung des Senats ist deshalb mit Blick auf das aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitende Merkmal der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1995, 416) daran festzuhalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen Zusammenhang stehen. In Anlehnung an die Fälle "Abitur-Lehre-Studium" ist unterhaltsrechtlich zum einen zu fordern, dass zwischen dem Bachelor- und dem Master-Studiengang ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Zum anderen muss sich die Fortsetzung des Studiums nach dem erfolgreichen Bachelor-Abschluss als eine fachliche Ergänzung und Weiterführung oder Vertiefung erweisen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.


    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat - in Sachen Kindergeld - entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (das ist zwangsläufig der Fall, wenn es sich um ein konsekutives Masterstudium i.S. von § 19 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes handelt).


    Dieselben Überlegungen gelten im Bereich des Unterhaltsrechts.


    BFH-Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 9/15)


  • Abitur - Lehre - Studium = Unterhalt?

    Es genügt für den sachlichen Zusammenhang, wenn das Studienfach die Kenntnisse aus dem Ausbildungsberuf sinnvoll ergänzt / Teil-Überschneidungen reichen


    Der Fall:


    Die 1989 geborene Tochter hatte 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife erworben und begann am 1. August 2009 eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der "Bachelor of Science", dem im Master-Studiengang der "Master of Education" nachfolgen soll.


    Der Vater zahlte für das Studium keinen Unterhalt, weshalb das Land eine Bafög-Vorausleistung erbrachte und den Vater in Regress nahm.


    Amtsgericht Pirmasens und Oberlandesgericht Zweibrücken wiesen die Klage des Landes ab, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele, zu deren Finanzierung der Antragsgegner nicht verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung bestehe nur ausnahmsweise, wenn das Kind nach dem Abitur eine praktische Ausbildung durchlaufe und sich erst danach zu einem Studium entschließe. Dieser Weg werde als eine mehrstufige Ausbildung gewertet, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Ein solcher sei vorliegend nicht gegeben. Der Antragsgegner habe zu den Umständen, die seine Tochter zur Aufnahme des Lehramtsstudiums bewogen hätten, unwidersprochen vorgetragen, dass sie eine Tätigkeit im Bankwesen nicht mit ihrem Gewissen habe vereinbaren können.


    Es sei auch nicht sachgerecht, nur den Bachelor-Studiengang bei der Bewertung zu berücksichtigen. Um das von Anfang an angestrebte Lehramtsstudium absolvieren zu können, müsse der gewählte Bachelor-Studiengang durchlaufen werden. Entscheidend sei daher, ob das Lehramtsstudium den geforderten engen sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Banklehre aufweise. Das könne nicht festgestellt werden. Zwar vermittle die Banklehre einschlägige Kenntnisse, auch über wirtschaftliche Zusammenhänge, die letztlich für jeden nützlich seien. Dass dieser Nutzen aber für ein Lehramtsstudium - auch im Bereich der Wirtschaftspädagogik unter Beachtung des gewählten Schwerpunktfachs - in relevantem Umfang über das hinausgehe, was letztlich für jede Ausbildung nützlich sei, sei nicht ersichtlich.


    Der BGH hob diese Entscheidung als falsch auf.


     


    Aus den Gründen:


    aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 -  XII ZR 54/04 - FamRZ 2006,  1100 , 1101 mwN).


    bb) Diese Grundsätze hat der Senat wegen des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens der Studienberechtigten für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle).


    Wegen des aus §  1610  Abs.  2   BGB  abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs ist allerdings auch dann erforderlich, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen.


    Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile vom 17. Mai 2006 -  XII ZR 54/04 - FamRZ 2006,  1100 , 1101 mwN und BGHZ 107,  376 , 381 ff. = FamRZ 1989,  853 , 854 f.).


    Bejaht hat der Senat einen derartigen engen sachlichen Zusammenhang etwa zwischen Bauzeichnerlehre und Architekturstudium (BGHZ 107,  376  = FamRZ 1989,  853 , 855), landwirtschaftlicher Lehre und Studium der Agrarwirtschaft (Senatsurteil vom 27. September 1989 -  IVb ZR 83/88 - FamRZ 1990,  149 ) oder Banklehre und Jurastudium (Senatsurteil vom 23. Oktober 1991 -  XII ZR 174/90 - FamRZ 1992,  170 , 171).


    Für Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, sind die einzelnen Ausbildungsabschnitte hingegen nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung anzusehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.


    Hinter dieser Differenzierung steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Berufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 17. Mai 2006 -  XII ZR 54/04 - FamRZ 2006,  1100 , 1101 f. mwN).


    cc) In anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 -  XII ZR 54/04 - FamRZ 2006,  1100 , 1102 mwN; vgl. auch Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 92 ff.).


    Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten. Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 -  XII ZR 54/04 - FamRZ 2006,  1100 , 1102 mwN).


    dd) Der aus §  1610  Abs.  2   BGB  folgende Anspruch ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§  242   BGB ) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 -  XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).


    Aus diesem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig beginnen.


    Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs-und Lebensweg. Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 -  XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 15 mwN). Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 -  XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN).


    Im Rahmen dieser Orientierungsphase kann dem Kind ggf. auch ein Ausbildungswechsel unterhaltsrechtlich zuzugestehen sein, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, dass zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, dass das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (Senatsurteil vom 14. März 2001 -  XII ZR 81/99 - FamRZ 2001,  757 , 759).


    b) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze durch das Oberlandesgericht auf den vorliegenden Einzelfall ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, rechtsfehlerhaft.


    aa) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde allerdings darauf, die Banklehre stelle schon deshalb keine angemessene Berufsausbildung dar, weil die Tochter des Antragsgegners aus Gewissensgründen nicht in dem erlernten Beruf habe arbeiten wollen und dieser daher nicht ihren Neigungen entspreche.


    Damit ist zum einen nicht der Fall eines sog. Spätentwicklers dargetan, bei dem es anders als im Regelfall gerechtfertigt wäre, für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildung nicht auf den Ausbildungsbeginn, sondern auf erst später zu Tage getretene Umstände abzustellen. Zum anderen ist auch nichts für einen vom Unterhaltsschuldner hinzunehmenden Ausbildungswechsel ersichtlich. Ganz abgesehen davon, dass völlig unklar ist, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Stadium der Ausbildung der Widerspruch zwischen Berufsbild und Neigungen der Tochter hervorgetreten sein soll, ist die Ausbildung abgeschlossen worden. Dann aber wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Orientierungsphase, binnen derer auch ein auf solche inneren Widerstände gestützter Ausbildungswechsel zu akzeptieren sein kann, ebenfalls längst beendet war (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 2006 -  XII ZR 54/04 - FamRZ 2006,  1100 , 1103).


    bb) Dass das Oberlandesgericht den daher erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang zwischen der Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter verneint hat, hält hingegen den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Oberlandesgericht hat bei seiner entsprechenden Feststellung entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers unberücksichtigt gelassen.


    Zwar ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die beiden Ausbildungen nicht derselben Berufssparte angehören, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Nach den insoweit getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen erfordert das von der Tochter des Antragsgegners angestrebte Berufsziel (Lehrerin an berufsbegleitenden Schulen) als Zwischenschritt den von ihr angetretenen Bachelor-Studiengang, um dann das ebenfalls erforderliche Master-Studium beginnen zu können.


    Für die Frage, welcher Berufssparte die Ausbildung zuzurechnen ist, sind diese beiden Abschnitte daher als einheitliche mehrstufige Ausbildung zum Lehramt einzuordnen (vgl. BFHE 251, 10 = NJW 2015, 3807 Rn. 16 ff.; OVG Hamburg FamRZ 2006, 1615; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 82; wohl auch OLG Celle FamRZ 2010, 1456). Dass der Bachelor-Abschluss für sich genommen zu anderen Berufen als dem Lehramt befähigt, ist insoweit ohne Belang.


    Trotz verschiedener Berufssparten kann jedoch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter des Antragsgegners bestehen. Insoweit ist ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 107,  376  = FamRZ 1989,  853 , 855; vom 23. Oktober 1991 -  XII ZR 174/90 - FamRZ 1992,  170 , 171 und vom 23. Mai 2001 -  XII ZR 148/99 - FamRZ 2001,  1601 , 1602). Soweit das Oberlandesgericht dies verneint, hat es den Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft. Es hat im Wesentlichen darauf abgehoben, dass die Tochter des Antragsgegners im Schwerpunktfach katholische Theologie studiert, und sich dadurch den erforderlichen Blick auf die sonstigen Ausbildungsinhalte verstellt. Der Antragsteller hatte aber schon in erster Instanz - und durch Bezugnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführt - hierzu vorgetragen und darauf hingewiesen, dass das Schwerpunktfach nur rund ein Drittel der im Bachelor-Studiengang enthaltenen Leistungspunkte ausmache, während auf Wirtschaftswissenschaften fast die Hälfte entfalle. Bei Letztgenannten seien Module in Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, in Grundlagen der Volkswirtschaftslehre und in methodischen Grundlagen zu belegen. Insoweit erscheint zumindest möglich, dass das durch die Banklehre vermittelte Wissen sich entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht in letztlich für jeden nützliche Kenntnisse zu wirtschaftlichen Zusammenhängen erschöpft, sondern einen ganz konkreten, dem Studium dienlichen Nutzen entfaltet.


    3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§  74  Abs.  5   FamFG ) und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, inwieweit sich die Banklehre als für das konkrete Studium nützliche und sinnvolle Vorbereitung darstellt. Dazu wird es auch den von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zum Inhalt der Banklehre gehaltenen Tatsachenvortrag zu berücksichtigen sowie den Beteiligten ggf. vorab Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsinhalte von Lehre und Studium zu geben haben.


    (…) Zu berücksichtigen kann in diesem Zusammenhang auch sein, ob und in welchem Umfang der Antragsgegner seine Tochter bereits während der Banklehre finanziell unterstützen musste (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 103).


    BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen XII ZB 192/16

  • Nach Realschulabschluss und Ausbildung kein Anspruch auf Studium

    Eltern schulden ihren volljährigen Kindern eine Ausbildung. Zu Konflikten kommt es dann, wenn das Kind mit dem ersten Abschluss nicht zufrieden ist und weiter Unterhalt bekommen möchte.


    Dann ist zu prüfen, ob es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt (so bei dem Masterstudium nach dem Bachelor) oder um eine letztlich angestrebte Qualifikation, für die der erste Abschluss ein sinnvoller Zwischenschritt war (Abitur-Lehre-Studium).


    Im Fall beim OLG Oldenburg hatte die Tochter nach dem Realschulabschluss 2018 eine  Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin mit dem Schwerpunkt Fremdsprachenkorrespondenz bis Sommer 2021 absolviert. Mit diesem Abschluss erlangte sie auch ihr Fachabitur im Bereich Wirtschaft. Im Anschluss verbrachte sie zur Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse einen dreimonatigen Sprachurlaub in Spanien. Nach ihrer Rückkehr meldete sie sich im Oktober 2021 zunächst arbeitssuchend. Über das Jobcenter erhielt sie den Hinweis auf die Möglichkeit, mit ihrem Abschluss Mediendesign zu studieren. Zum 01.01.2022 begann sie dieses Studium. Die Mutter verdiente zu wenig, um ihr Unterhalt leisten zu können, den Vater verklagte sie. 


    Weder das Amtsgericht noch das OLG sprachen ihr Unterhalt zu, das Verfahren beim OLG endete mit der Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe.


    Aus den Gründen:

    „Das Studium der Antragstellerin an der DD im Bereich Mediendesign erweist sich im Ergebnis als Zweitausbildung, für die kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegenüber ihren Eltern mehr besteht.

    Voraussetzungen für die Annahme nur einer Ausbildung sind in den Fällen mehrstufiger Ausbildungen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (BGH FamRZ 1989, 853 , 855; 2017, 799, 801; 2017, 1132). Der BGH bejaht trotz verschiedener Berufssparten einen engen sachlichen Zusammenhang, wenn die praktische Ausbildung und das Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH FamRZ 2017, 799 , 800f).

    Als einheitliche Ausbildung sind insbesondere die sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fälle anerkannt (BGH FamRZ 1989, 853 ; 2006, 1100 , 1101; 2017, 799, 800; 2017, 1132, 1133). Der Entschluss zum Studium braucht hier nicht von vornherein erfolgt zu sein, sondern kann auch noch nach Abschluss der Lehre gefasst werden (BGH FamRZ 1989, 853 , 855; 2017, 799, 800; 2017, 1132, 1133). In Fällen, in denen sich einer Lehre der Erwerb der Fachhochschulreife und sodann ein Studium anschließen, soll dagegen der Entschluss zu den weiteren Ausbildungsschritten schon von vornherein getroffen sein müssen, da die Eltern bei dieser Konstellation nicht mit einer mehrstufigen Ausbildung zu rechnen brauchten (BGH FamRZ 1995, 416 , 417f; 2006, 1100; 2017, 799, 800). 

    Diese Ansicht wurde angesichts der geänderten Ausbildungsgewohnheiten und der im Beruf geforderten Flexibilität in der Literatur teilweise als überholt angesehen (siehe MüKo-Born, 7. Auflage 2017, § 1610, Rn 263).

    Außerdem muss den Eltern die Finanzierung des Studiums zumutbar sein, was aufgrund einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gründe zu prüfen ist (BGH FamRZ 1989, 853 , 855; 2001, 1601, 1602; 2017, 1132, 1133). Zu diesen Umständen zählen insbesondere die finanziellen Verhältnisse, bisherige Unterhaltsleistungen, Möglichkeiten des Pflichtigen, vom Staat oder Arbeitgeber Unterstützungen gewährt zu bekommen, auch die voraussichtliche Dauer der Unterhaltslast und damit das Alter des Berechtigten und der Zeitpunkt, ab wann der Pflichtige mit einer Unterhaltslast rechnen konnte (BGH FamRZ 2017, 1132 , 1133ff).


    Zu berücksichtigen ist allerdings stets, dass eine Unterhaltspflicht nicht allein dadurch begründet wird, dass das Kind von vornherein eine Ausbildung in zwei verschiedenen Berufen anstrebt. Die Finanzierungspflicht besteht nur, sofern sich die zweite Ausbildung als bloße Weiterbildung darstellt; bei fehlenden engem sachlichem Zusammenhang ist das ausgeschlossen (BGH FamRZ 1992; 1991, 1044 ; OLG Celle NJW 2013, 2688 ; Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR, 10. Auflage, § 2 Rn. 106).


    Gemessen an diesen Kriterien erweist sich die Aufnahme des Studiums der Antragstellerin an der DD im Bereich Mediendesign als Zweitausbildung. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang fehle.


    Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin den Antragsgegner bereits frühzeitig über den beabsichtigten Besuch der Fachhochschule und damit die Fortsetzung ihrer Ausbildung nach der Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin informiert hat.

    Die Antragstellerin hat zwar bereits für sich frühzeitig Interesse an dem Fachhochschulstudium gezeigt. Dieses hat sie ihrem Vater allerdings ausweislich des vorgelegten Chatverlaufs bei WhatsApp erst im Jahr 2021, also kurz vor dem Ende der Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin mitgeteilt. Die Erkundigungen im Oktober 2019 hat sie offensichtlich nur für sich eingeholt und nicht auch an den Antragsgegner weitergeleitet.


    Es kann aber auch dahingestellt bleiben, ob man noch eine Entschlussfassung nach Abschluss der Erstausbildung, wofür der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin spricht, dass sie sich auf den Hinweis des Jobcenters Ende 2021 für das Hochschulstudium beworben habe, für die Aufnahme des Fachhochschulstudiums - vergleichbar mit den Abitur-Lehre-Studium-Fällen - für ausreichend erachtet und insoweit nicht der bislang vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung folgt, da es jedenfalls zur Überzeugung des Senats an dem notwendigen engen sachlichen Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitausbildung fehlt.


    Die Erstausbildung der Antragstellerin hat, worauf das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat, einen erkennbar kaufmännischen Schwerpunkt. Diesen hat die Antragstellerin ergänzt um den Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz. Auch wenn für das Studium Mediendesign sowohl der kaufmännische Aspekt als auch die vertieften Fremdsprachenkenntnisse von Nutzen sein dürften, so liegen die Schwerpunkte des Studiums Mediendesign gerade nicht in diesen Bereichen, sondern das Studium befasst sich maßgeblich mit gestalterischen Fähigkeiten. Insoweit erweist sich das Mediendesignstudium gerade nicht als fachliche Ergänzung, Weiterführung bzw. Vertiefung der Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin mit Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz. Wollte man allein den "Nutzen" als ausreichend für einen engen sachlichen Zusammenhang sehen wollen, würden sich gerade im kaufmännischen Bereich sehr viele Zweitausbildungen als nur eine einheitliche Ausbildung darstellen. Dies lehnt der Bundesgerichtshof zu Recht ab. Fremdsprachenkenntnisse würde sich angesichts der fortschreitenden Globalisierung sogar in einem noch größeren Umfang bei fast jeder weiteren Ausbildung als nützlich erweisen. Beide Schwerpunkte der Erstausbildung vermögen deshalb für sich genommen noch keinen engen sachlichen Zusammenhang zum Hochschulstudium im Bereich Mediendesign zu begründen.“


    OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.12.2023 (3 UF 127/23)



  • Der kurvige lange Ausbildungsweg

    Volljährige Kinder haben nicht immer einen geraden, nahtlosen Ausbildungsweg. Kurze Unterbrechnungen müssen die unterhaltspflichtigen Eltern hinnehmen. Das OLG Koblenz sah sogar 4 Jahre noch als „kurze Unterbrechung“ an - und wurde vom BGH bestätigt (XII ZB 220/12).


    Der Sachverhalt:


    Nach der Hauptschule verbrachte das Mädchen die streitigen vier Jahre mit einem Freiwilligen Sozialen Jahr, einem Praktikum in einem Kindergarten und einem berufsvorbereitenden Lehrgang der Deutschen Angestellten Akademie. Bis dahin könnte man an einen nahtlosen Weg hin zu einem pädagogischen Beruf denken. Dann aber arbeitete sie 2 ½ Jahre als Zimmermädchen. Sodann holte sie ihren Realschulabschluss nach und begann mit der Ausbildung zur Sozialhelferin am Berufskolleg. Hierfür begehrte sie von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt.


    Das bejahte das OLG: Koblenz: "Der Antragsgegner (wird) jedoch nur für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2010, also für einen Zeitraum von voraussichtlich nur 1 ½ Jahren auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen.  Der Antragsgegner mag sich demgegenüber faktisch darauf eingestellt haben, auf Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Er hat allerdings nicht dargetan, dass er etwa im Vertrauen darauf, zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht mehr verpflichtet zu sein, Vermögensdispositionen irgendwelcher Art vorgenommen hat, die es ihm nunmehr tatsächlich erschweren würden, den geforderten Kindesunterhalt zu zahlen. Demgegenüber musste er nach Absolvierung des Hauptschulabschlusses noch über einen längeren Zeitraum damit rechnen, dass seine Tochter noch eine Ausbildung absolviert; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass (die Antragstellerin) allein mit dem Hauptschulabschluss erkennbar keine Erwerbstätigkeit finden konnte, die sie in die Lage versetzen würde, ein einigermaßen auskömmliches Einkommen zu erzielen.  Die Versagung des Unterhaltsanspruchs hätte demgegenüber - sofern nicht der Antragsteller Zahlungen leisten würde - gravierende Folgen für die wirtschaftliche Lebensstellung (der Antragstellerin). Die vor der Fortsetzung der Ausbildung ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel, die regelmäßig mit Nettoeinkünften von circa 800 - 900 € monatlich verbunden ist, belegt, dass die Tochter des Antragsgegners auch mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ihren notwendigen Lebensbedarf dauerhaft kaum sicherstellen konnte. Schließlich bleibt festzustellen, dass (die Antragstellerin) ihre Berufsausbildung seit dem Jahre 2005 offensichtlich mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit fortsetzt."


    OLG Koblenz, 6.4.2011, 13 AF 88/11


    Der BGH bestätigte die Entscheidung am 3. Juli 2013:


    Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse bedeute daher jedenfalls dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe.


    Aber, Achtung:

    OLG Karlsruhe FamRZ 2019,965: Wenn das Kind zur Nachholung des mangels Leistungswillens nicht erlangten Hauptschulabschlusses die Abendschule besucht, muss es das selbst finanzieren.

  • Studentenunterhalt: Vater nicht über Pläne informiert, Unterhaltsanspruch weg

    Der Fall:


    Die Tochter ist 1984 geboren, hat 2004 (mit 19) das Abitur gemacht - mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Ab dem Wintersemester 2004/2005 bewarb sie sich im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 erfolgreich abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 wurde ihr schließlich ein Studienplatz zugewiesen; seitdem studiert sie Medizin. Sie war also schon 26 Jahre alt.


    Weil der Vater keinen Unterhalt zahlte, nahm sie Bafög-Vorausleistungen in Anspruch. Im September 2011 erhielt der Vater durch die Aufforderung des Studierendenwerks zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - dessen erfolgreiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sich seine Tochter bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen für seine Tochter ein.


    Es ging um insgesamt 3.452,16 € (BAföG-Vorausleistung für Oktober 2011 bis September 2012).


    Amtsgericht, Oberlandesgericht und BGH gaben dem Vater recht: er muss nicht zahlen.


     


    Wesentliche Entscheidungsgründe


    Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.


    Ein einheitlicher Ausbildungsgang in diesem Sinn kann auch gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; die praktische Ausbildung und das Studium müssen sich jedenfalls sinnvoll ergänzen.


    Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist zudem vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit aufzunehmen und zu beenden, wobei ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes unschädlich ist. Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.


    Die Unterhaltspflicht richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch davon, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.


    Eine Unterhaltspflicht wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden.


    Nach diesen rechtlichen Maßgaben bestand im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch mehr. Allerdings ist das Studium nicht allein wegen der Abiturnote unangemessen. Entstehen bei einem mit Numerus Clausus belegten Studiengang notenbedingte Wartezeiten, kann das lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss.


    Auch fehlt insbesondere nicht der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium, weil die Tätigkeit im erlernten Beruf lediglich der Überbrückung der zwangsläufigen Wartezeit diente.


    Die Inanspruchnahme des Vaters ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls hier unzumutbar, selbst wenn er während der Lehre seiner Tochter nicht für ihren Unterhalt aufkommen musste. Denn bei dem Alter der Tochter von fast 26 Jahre bei Studienbeginn musste der Vater typischer Weise nicht mehr ohne weiteres mit der Aufnahme eines Studiums seiner Tochter rechnen.


    Entsprechend hatte er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt der Tochter aufkommen zu müssen, verschiedene längerfristige finanzielle Dispositionen (kreditfinanzierter Eigenheimkauf; Konsumentenkredite) getroffen. Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert, weil ihn seine Tochter trotz seiner schriftlichen Nachfrage zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt hatte.


    BGH, Beschl. v. 03.05.2017 - XII ZB 415/16

    Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 03.05.2017


     

  • Studium der Psychologie nach Mittlerer Reife - Tanzstudium - Abitur

    OLG Hamm: Eltern müssen keine Zweitausbildung zahlen


    Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.


    Der Fall:


    Nach der mittleren Reife an einem Gymnasium studierte die erst 15jährige Tochter (geb. 1991) ab August 2007 an der Akademie des Tanzes einer staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst. Darauf hatte sie seit Jahren hingearbeitet mit einer einjährigen Vorbereitungszeit parallel zur Schule und Teilnahme an zwei Auswahlverfahren (vorher und nachher).


    Nach dem Abschluss mit Diplom mit nicht so guten Noten im Jahr 2011 kehrte sie zunächst in den elterlichen Haushalt zurück und bewarb sich für die Dauer von etwa einem Jahr erfolglos um eine Anstellung als Tänzerin, und zwar auf alle Ausschreibungen europaweit, die ihrem Abschluss entsprachen. In der Zeit war sie arbeitssuchend gemeldet.


    Ab dem Schuljahr 2012/2013 nahm sie die Schulausbildung wieder auf. Sie besuchte ein Kolleg, wo sie im Dezember 2014 die allgemeine Hochschulreife erwarb (Abschlussnote 1,0). Währenddessen wohnte sie zuhause und wurde unterhalten.


    Zum Wintersemester 2015/2016 begann sie ein Studium der Fachrichtung Psychologie an einer Universität.


    Da die Eltern ihr trotz Leistungsfähigkeit das Studium nicht finanzieren wollten, ging das Land NRW mit Bafög in Vorausleistung und nahm die Eltern in Regress.


    Das Land hat die Auffassung vertreten, dass die Eltern ihrer Tochter auch für die Zweitausbildung zum Unterhalt nach den §§ 1601 ff., 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet seien. Denn es liege ein Ausnahmetatbestand vor. Die Ausbildung zur Bühnentänzerin habe nicht den Neigungen und Fähigkeiten der Tochter entsprochen. Das ergebe sich einerseits aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung. Die erreichten Prüfungsnoten – von sechs praktischen Prüfungen drei mit der Note „ausreichend“ (4,0) – seien im unteren Bereich gelegen. Die Tochter habe das Bestehen nur knapp erreicht. Zum anderen ergebe sich die fehlende Eignung zur Bühnentänzerin aus den erfolglos gebliebenen Bemühungen der Tochter um eine Anstellung. Bei insgesamt 30 Bewerbungen während eines Jahres sei sie lediglich zu zwei Vortänzen persönlich eingeladen worden. Die Tochter habe keine Möglichkeit gehabt, mit dem Beruf ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Schließlich lasse sich dem Abschlusszeugnis der allgemeinen Hochschulreife mit der Note 1,0 entnehmen, dass die Fähigkeiten der Tochter eher im intellektuell-schulischen und nicht im praktisch-tänzerischen Bereich liegen.


    Diese Umstände habe die Tochter nicht selbst erkennen können. Bei Aufnahme der Tanzausbildung sei sie erst 15 Jahre alt gewesen sei. Ihr habe altersbedingt die erforderliche Weitsicht gefehlt. Von den Eltern sei indes sowohl der Abbruch der allgemeinen Schulausbildung als auch die Aufnahme der Tanzausbildung unterstützt worden.


    Das Land NRW verlangte von den Eltern ca. 6.400 Euro.


    Aus der Entscheidung des OLG Hamm:


    Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird nach dieser Vorschrift eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.


    Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon sind nur unter besonderen Umständen gegeben, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. In anderen Fällen als denen einer gestuften Ausbildung müssen die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren, wenn sie das Kind in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben. Dem gleichgestellt sind die Fälle, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Nichts anderes gilt, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht.


    Die Tochter der Antragsgegner hat den Studiengang Tanz an der Akademie des Tanzes 2011 mit dem Diplom bestanden. Sie hat damit eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Bühnentänzerin erworben.


    Das Studium der Psychologie im Anschluss an den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife stellt keine die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegner begründende Weiterbildung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang beider Ausbildungsgänge. Der Besuch der allgemeinbildenden Schule mit anschließendem Studium war bei Aufnahme der Ausbildung zur Bühnentänzerin auch nicht von vorneherein angestrebt.


    Es lässt sich nicht erkennen, dass diese Ausbildung den Neigungen und Fähigkeiten und der Begabung der Tochter nicht entsprach/entspricht. Die Tochter hatte schon seit ihrem fünften Lebensjahr das Hobby Ballett. Im Grundschulalter hatte sie Ballettunterricht. Die Aufnahmeprüfung an der staatlichen Hochschule für Musik und darstellende Kunst hat sie bestanden und eine einjährige Vorbereitungszeit an der Akademie des Tanzes absolviert. Im Anschluss daran hat sie an einem erneuten Auswahlverfahren an der Hochschule mit Erfolg teilgenommen und wurde zum Studiengang Tanz zugelassen. Eine Fehleinschätzung der Neigungen und Fähigkeiten der Tochter, bezogen auf den Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns, ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.


    Den erreichten Prüfungsnoten – von sechs praktischen Prüfungen drei mit der Note „ausreichend“ (4,0) – lässt sich nicht entnehmen, dass es etwa an einer hinreichenden Begabung im praktisch-tänzerischen Bereich fehlt. Die Tochter hat im praktischen Teil der Diplomprüfung für Tanz einen befriedigenden Notendurchschnitt erzielt. Nach der Prüfungsordnung der Hochschule ist die Prüfung mit den erreichten Einzelnoten bestanden. Allein der Umstand, dass die Tochter nachfolgend die allgemeine Hochschulreife mit der sehr guten Abschlussnote von 1,0 bestanden hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ihre Fähigkeiten eher im intellektuell-schulischen Bereich und nicht im praktisch-tänzerischen Bereich liegen.


    Auch die erfolglos gebliebenen Bewerbungen um eine Anstellung als Bühnentänzerin lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Nach dem Vorbringen der Tochter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – VG Gelsenkirchen, 15 K 4629/12 – hat sich die Arbeitsmarktsituation im Bereich Bühnentanz im Zeitraum vom Beginn des Vorstudiums bis zum Abschluss des Studiums im Jahr 2011 erheblich verschlechtert. Auf die ausgeschriebenen Stellen, denen das Anforderungsprofil mit dem Abschluss an der Akademie des Tanzes entsprach, meldeten sich bis zu 3.000 Bewerber pro Stelle. Nach ihrem Vorbringen musste die Tochter erkennen, dass sich die Berufschancen derart verschlechtert hatten, dass Bewerbungen in diesem Beruf aussichtslos waren. Von den Studierenden mit dem Abschluss im Jahr 2011 hat niemand eine Stelle innerhalb Europas erlangen können. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung ist nicht davon auszugehen, dass allein aufgrund der erreichten Noten des praktischen Teils der Diplomprüfung keine realistischen Bewerbungschancen bestanden haben.


    Das Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nach Abschluss der geschuldeten Ausbildung, welches sich im vorliegenden Fall letztlich verwirklicht hat, haben die unterhaltsverpflichteten Eltern grundsätzlich nicht zu tragen. Ungünstige Anstellungsaussichten stehen der Wahl einer bestimmten Ausbildung nicht ohne weiteres entgegen. Verwirklicht sich eine solche Prognose im späteren Berufsleben, fällt den Eltern das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht zur Last. Vielmehr muss ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos ist, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen und jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs. Das gilt auch dann, wenn im erlernten Beruf tatsächlich keine Verdienstmöglichkeiten mehr bestehen.


    Ein Ausnahmetatbestand, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Der Tochter der Antragsgegner ist eine Ausübung des erlernten Berufs nicht aus gesundheitlichen oder sonstigen unvorhersehbaren Gründen unmöglich geworden. Die Antragsgegner haben ihre Tochter nicht in die Ausbildung zur Bühnentänzerin gedrängt. Die Wahl der Ausbildung entsprach dem nachdrücklichen Willen der Tochter und stimmte mit ihren bis dahin erkennbaren persönlichen Neigungen und Interessen überein.


    Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung hat der Senat nicht verkannt, dass die Tochter noch sehr jung war, als sie sich für die Ausbildung zur Bühnentänzerin entschieden hat. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Ausbildung eine einjährige Vorbereitungszeit voranging, die eine Überprüfung der Ausbildungswahl ermöglichte. Die Tochter, die in dieser Zeit selbständig außerhalb des Haushalts der Eltern lebte, konnte einen unmittelbaren Eindruck von der beabsichtigten Ausbildung gewinnen und ihre Entscheidung überdenken. Im Anschluss an die Vorbereitungszeit musste sie eine erneute Aufnahmeprüfung an der Hochschule bestehen.


    Auch hat der Senat in den Blick genommen, dass die Antragsgegner sich in wirtschaftlich guter Lage befinden. Sie können die Ausbildung ihrer Tochter ohne weiteres finanzieren. Dass ihre eigene Lebensplanung durch weiteren Ausbildungsunterhalt beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegner haben ihre Tochter aber bereits im Rahmen der Bewerbungsphase in angemessenem Umfang unterstützt. Die Tochter konnte im elterlichen Haushalt wohnen und das aufwändige Training betreiben und fortsetzen, um das für Bewerbungen notwendige hohe Trainingsniveau aufrecht zu erhalten.


    Dass die Antragsgegner nach Ablauf eines Jahres von ihrer Tochter einen „Plan B“ für ihre berufliche Zukunft sehen wollten, ist unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Denn nach eigenem Bekunden der Tochter hatte sich gezeigt, dass sich die Berufschancen derart verschlechtert hatten, dass Bewerbungen in dem erlernten Beruf aussichtslos waren. Auf dieser Grundlage war von den Antragsgegnern ein weiteres Zuwarten verbunden mit weiteren Unterhaltszahlungen, nicht zu verlangen. Denn ein der Tochter nach Beendigung ihrer Ausbildung noch zuzubilligender Ausbildungsunterhalt für die Dauer der Bemühungen um eine Anstellung war jedenfalls nach einer einjährigen Bewerbungsphase erschöpft. Von unterhaltsverpflichteten Eltern ist nicht für eine unbegrenzte Zeit die Suche ihres Kindes nach einer Anstellung finanziell zu unterstützen. Vielmehr muss das Kind bei weiterer Erfolglosigkeit seiner Arbeitsplatzsuche unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit sich auch auf bildungsfremde oder unterqualifizierte Tätigkeiten verweisen lassen.


    OLG Hamm 7 UF 18/18, Beschluss vom 15.5.2018

  • Abitur – Schwangerschaft – Kinderbetreuungszeit - Studium: Sind Eltern dann noch unterhaltspflichtig?

    Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.


    Der Fall:


    Die 1981 geborene Klägerin begehrt von ihrem Vater Ausbildungsunterhalt für ihr Studium an einer Fachhochschule.

    Ihr Lebenslauf: 2001 Abitur, bis 07/2002 freiwilliges soziales Jahr, 01/2033 Geburt eines nichtehelichen Kindes, bis 09/2006 Betreuung dieses Kindes, 10/2006 bis 08/2009 Studium der Sozialpädagogik.

    Vom Vater des Kindes erhält die Klägerin für sich keinen Unterhalt.


    Das Amtsgericht hat die Unterhaltsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben und Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vaters  ausgeurteilt.


    Der BGH bestätigte das OLG:


    Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Ausbildungsunterhaltsanspruch nach §§ 1601 , 1610 Abs. 2 BGB hat.


    Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.


    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt (Senatsurteil vom 4. März 1998 XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671). Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerung der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671).


    Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt auch die Obliegenheit des Kindes, die Ausbildung in angemessener Zeit aufzunehmen. Auch ein Schulabgänger muss auf die Belange des Unterhaltspflichtigen Rücksicht nehmen und sich in angemessener Zeit darüber klar werden, welche Ausbildungsmöglichkeiten ihm nach seinem jeweiligen Schulabschluss zur Verfügung stehen. Er muss sich alsbald um einen entsprechenden Ausbildungsplatz bemühen und die Ausbildung zielstrebig angehen. Zwar ist einem jungen Menschen eine gewisse Orientierungsphase zuzugestehen, deren Dauer von Fall zu Fall unterschiedlich ist und sich jeweils nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen des Auszubildenden richtet. Je älter er indessen bei Schulabgang ist und je eigenständiger er seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt an die Stelle der Elternverantwortung die Eigenverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg.


    Selbst wenn er bisher noch keine Berufsausbildung erfahren hat, kann eine lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und er sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabung und Fertigkeiten verdienen muss. § 1610 Abs. 2 BGB mutet den Eltern nicht zu, sich gegebenenfalls nach Ablauf mehrerer Jahre, in denen sie nach den schulischen Ergebnissen und dem bisherigen Werdegang des Kindes nicht mehr mit der Nachholung der Hochschulreife und der Aufnahme eines Studiums rechnen mussten, einen Ausbildungsanspruch des Kindes ausgesetzt zu sehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 , 672).


    Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181). Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1998 XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 , 672). Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.


    Subjektive Beeinträchtigungen des Unterhaltsberechtigten, die diesem nicht vorwerfbar sind, wie etwa eine psychische Erkrankung, können eine verzögerte Aufnahme des Studiums rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181 , 182; Göppinger/Wax/Macco Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 361; Ehinger/Griesche/Rasch/Ehinger Handbuch Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rn. 192).


    Ebenso fehlt es an einer Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung - wie hier - seine Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt. Wie es sich verhält, wenn sich die Aufnahme der Ausbildung deshalb deutlich länger hinzieht, weil der Unterhaltsberechtigte mehrere Kinder betreut, kann hier dahinstehen.


    Der Senat hat zum Betreuungsunterhaltsanspruch u.a. aus § 1615 l BGB entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nach § 1615 l BGB dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 25 mwN). Die bürgerlichrechtliche Wertung der Unterhaltsansprüche korrespondiert mit weiteren sozial- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind besondere Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht einem Kind von der Vollendung des dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. § 15 BEEG (zuvor § 15 BErzGG) räumt den Eltern Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes ein. Bis dahin werden nach § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362 , 1365 und BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347 , 348 f.). Aus alledem folgt die gesetzliche Wertung, dass es dem erziehungsberechtigten Elternteil in den ersten drei Lebensjahren des Kindes möglich sein muss, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein; insoweit ist eine persönliche Betreuung durch einen Elternteil regelmäßig geboten (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362 , 1364).


    Diese vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungskompetenz (s. BVerfG FamRZ 2007, 965 , 972) liegende Grundentscheidung gilt nicht nur im Verhältnis des unterhaltsberechtigten zum unterhaltsverpflichteten Elternteil (§ 1615 l BGB bzw. § 1570 BGB ), sondern strahlt auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern aus. Der Senat hat bereits im Jahr 1984 entschieden, dass das Gesetz in § 1615 l BGB einen Anhaltspunkt dafür gibt, ob und unter welchen Umständen ein erwachsener Abkömmling wegen der Betreuung eines Kindes von der Erwerbsobliegenheit freigestellt ist, der er seinen Eltern gegenüber gemäß § 1602 Abs. 1 BGB grundsätzlich unterliegt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 - IV b ZR 53/83 - FamRZ 1985, 273 , 274; s. auch NK-BGB/ Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 33 mwN).


     


    Vorliegend ist jedoch nicht über den - im Wege der Ersatzhaftung zum Tragen kommenden - Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber ihren eigenen Eltern nach §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1607 Abs. 1 BGB wegen Kindesbetreuung zu entscheiden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation verhält sich allein zu der Frage, ob die Mutter wegen der verzögerten Aufnahme ihrer Ausbildung einen an sich ohnehin geschuldeten, nunmehr lediglich zeitlich versetzten Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verliert. Diese Frage ist zu verneinen. Denn jedenfalls fehlt es in Anbetracht des oben Gesagten an einer Obliegenheitsverletzung, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Kindesbetreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen (vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2004, 1892 zum Fall der Ausbildungsunterbrechung).


    Den vorstehenden Grundsätzen wird das Berufungsurteil gerecht.


    Die Klägerin hat 1981 ihr Abitur gemacht und anschließend ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Letzteres ist ihr im Rahmen einer Orientierungsphase zuzugestehen. Dass die Klägerin vor der Aufnahme ihrer Ausbildung schwanger geworden ist und anschließend ihr Kind betreut hat, ist ihr - wie oben dargetan - unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Zwar hat die Klägerin nicht sofort nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes mit ihrem Studium begonnen, sondern erst im Oktober 2006. Dass das Berufungsgericht ihr insoweit eine Übergangszeit zugestanden hat, liegt indes im tatrichterlichen Ermessen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.


    Dass der ausgeurteilte Unterhalt den Beklagten unzumutbar belasten könnte, ist vor dem Hintergrund der tatrichterlich getroffenen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der mit der Ausbildung einhergehenden und dem Beklagten zukommenden Zuwendungen und dem relativ langen Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums nicht ersichtlich. Es handelt sich um die erste Ausbildung der Klägerin, die der Beklagte zu finanzieren hat; zudem muss der Beklagte vergleichsweise niedrige Beträge für einen relativ kurzen Zeitraum zahlen.


    Schließlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision im Übrigen auch nicht gerügt, dass das Berufungsgericht eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB abgelehnt hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475 , 476).


    Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht deswegen, weil sie dem Beklagten seit geraumer Zeit den Kontakt - auch mit dem Kind - verweigert habe. Allein ein solches Verhalten begründe eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB nicht. Die Verweigerung des Kontakts zum unterhaltspflichtigen Elternteil durch ein volljähriges Kind sei zumeist, wie auch hier, eine Folge der Belastung, die das Kind durch den Trennungs- und Scheidungskonflikt erfahren und noch nicht verarbeitet habe. Dass es der Klägerin noch nicht gelungen sei, ihre Beziehung zum Beklagten zu normalisieren, reiche nicht aus, den Beklagten von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entbinden, zumal der Beitrag, zu dem ihn das Berufungsgericht verurteilt habe, vergleichsweise moderat sei.


    BGH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen XII ZR 127/09

  • Auslandsstudium nur bei Absprache

    Auslandserfahrung wird im Job groß geschrieben, und nicht nur aus diesem Grund zieht es Studenten gern ins Ausland. Lebten die Eltern des Kindes getrennt, ist häufig ein Elternteil vor dieser Entscheidung nicht beratend beigezogen worden. Muss er trotzdem die Mehrkosten mittragen?


    Das Kammergericht (entspricht in Berlin der Beschwerdeinstanz wie hier das OLG), hat unter 17 WF 232/12 entschieden: Ist zwischen Eltern und Kind abgesprochen, dass das Kind im Ausland studieren darf, müssen die Eltern die Kosten übernehmen.


    Gibt es eine solche Absprache nicht, müssen die Eltern die Mehrkosten nur übernehmen, wenn ihnen die finanzielle Mehrbelastung wirtschaftlich zumutbar ist, wenn der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und wenn der zusätzliche Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen ist. Ähnliche Entscheidungen: BGH, FamRZ 1992, 1064, OLG Karlsruhe, FamRZ 2011,1303; OLG Dresden, 21 UF 619/05 und Amtsgericht Köln, FamRZ 2002,482.

  • Studium nach "Weltreise" und "Selbstfindungsphase"

    Im Ausgangspunkt hat jedes Kind grundsätzlich Anspruch auf eine Berufsausbildung; das gilt insbesondere für die hier vorliegende Erstausbildung. Der Ausbildungsanspruch kann daher nur dann versagt werden, wenn das Kind nachhaltig über einen längeren Zeitraum seine Ausbildungsobliegenheit verletzt und den Eltern - nach deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen - weitere Unterhaltsleistungen nicht mehr zugemutet werden können. Danach hat ein Kind, das nach dem Schulabschluss nicht sogleich eine Ausbildung begonnen hat, um beispielsweise zur "Selbstfindung" eine Weltreise zu unternehmen, mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es ist vielmehr darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliert das Kind aber nicht ohne weiteres den Anspruch auf eine (dann später noch begonnene) angemessene Ausbildung. So kann auch ein 24-jähriges Kind jedenfalls dann eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, wenn die Eltern unter Abwägung aller Umstände noch damit rechnen mussten, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.

    OLG Hamm 7 UF 166/12, Beschluss vom 5.2.2013

  • Zusammentreffen von Studentenunterhalt mit tituliertem Ehegattenunterhalt

    Der Fall:


    Eltern trennten sich, vereinbarten per Gerichtsvergleich einen Trennungsunterhalt. Der Vater verdiente sehr gut. Eines der Kinder war schon volljährig und hatte zum Zeitpunkt des Vergleiches gerade keinen Unterhaltsanspruch (stipendiumfinanziertes Praktikum nach dem Bachelor-Abschluss), weshalb ihr Bedarf nicht Gegenstand des Unterhaltsvergleiches war. Es stand aber fest, dass sie danach das Masterstudium aufnehmen wollte. Für dieses Masterstudium verweigerte der Vater den Studentenunterhalt, weil er aufgrund des Trennungsunterhaltes (knapp 2.400 € mtl.) nicht leistungsfähig und die Ehefrau vorrangig sei.


    Anspruchsteller war die BAföG-Behörde, die in Vorausleistung ging.


    Argumentation des Anspruchstellers:


    Der Trennungsunterhalt kann nicht in der titulierten Höhe, sondern allenfalls in der gesetzlich geschuldeten Höhe berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Höhe des gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruchs ist der Unterhaltsanspruch der Tochter als Abzugsposition zu berücksichtigen, da er die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern geprägt hat. Daher wäre der Vater leistungsfähig gewesen, wenn er sich um Abänderung des Vergleiches bemüht hätte.


    Argumentation des Vaters:


    Zwischen dem Bachelorstudium und dem Masterstudium fehlt durch das Praktikum der enge zeitliche Zusammenhang.


    Hilfsweise: Weil die Studentin dadurch zwischenzeitlich 25 Jahre alt wurde und ihr Kindergeld entfiel, müsse dies fiktiv angerechnet werden.


    Äußerst hilfsweise: die Tochter ist nachrangig nach der getrennt lebenden Ehefrau und den minderjährigen Kindern unterhaltsberechtigt.


    Eine Pflicht zur Durchführung eines unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahrens im Hinblick auf den geschlossenen Unterhaltsvergleich gebe es nicht. Er habe erst später Abänderung beantragt, worüber noch nicht entschieden sei.



    Die Beteiligten stritten über die Höhe des Haftungsanteiles der Mutter, die aus eigenem Einkommen – ohne den Trennungsunterhalt – nicht leistungsfähig war und deshalb von der BAföG -Behörde nicht in Regress genommen worden war.



    Vor dem Familiengericht Reinbek bekam der Vater Recht, vor dem OLG Schleswig-Holstein nicht.


    Aus den Gründen:


    Zutreffend hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Masterstudium noch zur Ausbildung der Tochter gehört und der Antragsgegner daher grundsätzlich verpflichtet ist, bis zum Masterabschluss Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Das Praktikumsjahr im Ausland hat nicht zu einer übermäßigen Verzögerung der Ausbildung geführt. Insbesondere wäre der Antragsgegner trotz Wegfalls des Kindesgeldes für den streiterheblichen Zeitraum der Tochter unterhaltspflichtig gewesen, wenn sie das Masterstudium unmittelbar nach dem Bachelorabschluss aufgenommen hätte. Denn das Masterstudium umfasst jedenfalls zwei Jahre.


    Der Antragsgegner ist zur Zahlung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs auch als leistungsfähig anzusehen.


    Unbestritten hat der Antragsgegner im Jahr 2012 über ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 5.421 € und im Jahr 2013 von 4.762 € verfügt. (…)


    Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass er nach dem Unterhaltsvergleich vom 24. Oktober 2011 verpflichtet war, an die minderjährigen Kinder Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.569 € und Trennungsunterhalt an die Mutter der studierenden Tochter von 2.360 € (also insgesamt 3.929 €) zu zahlen.


    Abgesehen davon, dass ihm — auch ohne die Ansprüche der Studentin — jedenfalls ab Januar 2013 nach Zahlung des titulierten Unterhalts weniger als der ihm zustehende Selbstbehalt verblieb, oblag es ihm, das anhängige Abänderungsverfahren auch auf den hier streiterheblichen Zeitraum zu erstrecken.


    Die Antragstellerin hat unbestritten vorgetragen, dass der Antragsgegner Kenntnis von den Plänen seiner Tochter hatte, nach dem Praktikumsjahr im Ausland ihre Ausbildung mit dem Masterstudium fortzusetzen. Dass die Tochter ihre Pläne in die Tat umsetzen wollte, war dem Antragsgegner spätestens durch das Schreiben der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 bekannt, in dem die Antragstellerin mitteilte, dass die Tochter BAföG für ihr Studium beantragt hatte, und ihn zur Auskunft über sein Einkommen aufforderte.


    Ein Titel, den die Eltern untereinander über den Ehegattenunterhalt erwirkt haben, bindet das unterhaltsberechtigte Kind nicht. Der Unterhalt ist so zu berechnen, als ob ein Titel nicht bestünde und über alle Ansprüche zugleich entschieden würde (Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, S 2 Rn. 252).


    Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang Unterhaltszahlungen des Antragsgegners an die Mutter der Studentin als Einkommen anzusehen ist, und zwar sowohl zivilrechtlich als auch im Sinne der förderungsrechtlichen Regelungen im BAföG. Zivilrechtlich sind grundsätzlich Unterhaltsleistungen, die ein Elternteil von einem Dritten erhält, Einkünfte und daher für den Unterhalt von Kindern zu verwenden (Wendel/Dose, a.a.O. S 2 Rn. 247). Denn die Antragstellerin macht von dem Gesamtbetrag von monatlich 671 €, den sie an die Studentin geleistet hat, gegen den Antragsgegner nur einen monatlichen Teilbetrag von 243,88 € geltend. Die vom Antragsgegner geltend gemachte Berücksichtigung des Einkommens der Kindesmutter, zu dem auch der von ihm gezahlte Trennungsunterhalt zu rechnen sei, und damit eine Veränderung der auf ihn entfallenden Haftungsquote würde sich deshalb im Ergebnis nicht auswirken. Ansprüche sind nur insoweit auf die Antragstellerin übergegangen, als sie der Studentin gegen den Vater zivilrechtlich zugestanden haben


    OLG Schleswig, 27.03.2018 – 10 UF 172/17


  • Grenzgänger-Bafög und Auslandsbafög

    Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat deutschen Studenten durch eine Entscheidung im Jahr 2013 mehr Bewegungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union verschafft. Das frühere Auslands-Bafög verstieß  nach Ansicht der Richter gegen die Freizügigkeit innerhalb der EU. Studierende hatten bislang nur Anspruch auf Förderung im Ausland, wenn sie die Ausbildung in Deutschland begonnen und mindestens ein Jahr verfolgt haben.


    Der Europäische Gerichtshof befand, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) in diesem Punkt gegen europäisches Recht verstößt, da es die Freizügigkeit von Studierenden einschränkt. Die Regelung, zunächst ein Jahr in Deutschland studieren zu müssen, bringe Unannehmlichkeiten, koste zusätzlich und verzögere die Ausbildung, so die Richter. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass manche Studiengänge in Deutschland gar nicht angeboten werden.


    Ein Auslandsstudium wird also ab dem 1. Semester gefördert.


    Außerdem befasste sich der Gerichtshof mit der Klage einer anderen Deutschen. Sie wollte Ergotherapie in den Niederlanden studieren, aber in Deutschland wohnen bleiben und zur Universität in Heerlen pendeln. Das zuständige Bafög-Amt verweigerte auch ihr die Zahlung von Auslands-Bafög.


    Studierende hatten vorher nur Anspruch auf Unterstützung mit einem ständigen Wohnsitz an einem grenznahen Ort. Auch Pendler, die weiter von der Grenze entfernt wohnen, profitieren nun von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes.


    Voraussetzung ist ein enger Bezug zu Deutschland trotz des Auslandswohnsitzes, z.B. weil hier der Schulabschluss erreicht wurde, die Eltern als Grenzgänger in Deutschland arbeiten o.ä.


    Das EuGH-Urteil aus 2013 wird sogar rückwirkend auf bereits abgelehnte Anträge (4 Jahre zurück) angewendet.


  • Interessenkollision des Anwaltes beim Volljährigenunterhalt: Gefahr bei Doppelmandaten

    Die Anwältin hatte zunächst den Ehemann im Scheidungsverfahren gegen seine Ehefrau vertreten, dabei ging es auch um Zugewinn.


    Sie nahm dann auch noch den Sohn der Eheleute als Mandanten an, der Volljährigenunterhalt begehrte, und verklagte die Mutter.


    Als die Rechtsanwaltskammer hiervon erfuhr, erteilte sie der Anwältin unter Berufung auf § 43 a IV BRAO  einen belehrenden Hinweis, dass die Anwältin hier widerstreitende Interessen vertrete (Interessenkollision). Die Sache kam bis zum BGH, so dass der BGH Gelegenheit zu grundsätzlichen Ausführungen zur Interessenkollision in Familiensachen hatte:


    „Im rechtlichen Ausgangspunkt stehen die Interessen eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Ein Rechtsanwalt darf deshalb nicht zugleich die unterhaltspflichtigen Eltern bei der Abwehr des Anspruchs und das unterhaltsberechtigte Kind bei dessen Durchsetzung vertreten. (…) Ein Anwalt, der ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen berät, muss darauf hinweisen, dass sich der Anspruch gegen beide Elternteile richtet. Vertritt der Anwalt bereits einen Elternteil im Rahmen einer unterhalts- oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung, ist schon dieser Hinweis geeignet, dessen Interessen zu beeinträchtigen. Wenn und soweit sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern richtet, kann das Interesse des Kindes überdies darauf gerichtet sein, ein möglichst hohes Einkommen auch desjenigen Elternteils nachzuweisen, dessen Vertretung der Anwalt bereits übernommen hatte und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dieser daher kennt. Auch dies schließt eine gemeinsame Vertretung eines Elternteils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsätzlich aus.“


    Im BGH-Fall lag trotzdem – ganz ausnahmsweise – kein Verstoß gegen die BRAO vor. Die Besonderheit hier war, dass der Vater bis dahin allein für den Unterhalt seines Sohnes aufkam und bereit war, dies unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits weiterhin zu tun. 


    BGH Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ(Brfg) 35/11


    Dennoch ist keinem Anwalt zu empfehlen, solche doppelten Mandate anzunehmen. Es ist jedenfalls "unsauber".


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