Deutschland kennt die Rechtsfigur des gemeinsamen Testamentes von Ehegatten, auch „Berliner Testament“ genannt.
Vorsicht! In anderen EU-Ländern gibt es das nicht.
Hier ist die Rechtslage wegen fehlender Rechtsprechung unklar. Denn nach Definition unterfallen gemeinschaftliche Testamente sowohl Art. 24 und Art. 25 EU-ErbVO.
Das Problem der Unklarheit hat praktische Bedeutung für die Bindungswirkung bei Ehegatten: Können sie sich der Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten mit wechselbezüglichen Verfügungen entziehen, indem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegen und anschließend das Testament widerrufen? Art. 24 EU-ErbVO ermöglicht das; Art. 25 EU-ErbVO nicht.
Man muss dazu auf eine Klarstellung durch den EUGH warten.
Mehrseitige Erbverträge:
Für mehrseitige Erbverträge gibt es eine Sonderregel: Sie sind nur dann zulässig, wenn jedes einzelne zur Anwendung kommende Recht der unterzeichnenden Personen sie für zulässig erklärt.
Des Weiteren kommt für die materielle Wirksamkeit, die Bindungswirkung und die Auflösungsmöglichkeit nur das Recht in Frage, mit dem der Erbvertrag die engste Bindung aufweist.
Leider erklärt die EU-ErbVO auch hier nicht nähergehend, welche Kriterien für diese Bindung zu berücksichtigen sind.
Bei mehrseitigen Erbverträgen gilt außerdem Art. 25 Abs. 3 der EU-ErbVO. Hiernach ist es bei einer Rechtswahl ausreichend, wenn lediglich eine Vertragspartei die Staatsangehörigkeit des gewählten Rechts besitzt.