Mediation Familienrecht

Mediation

Wir wollen nicht streiten - Mediation als Weg zum Scheidungsfolgenvertrag 


Mediation beim gemeinsamen Anwalt

Auf der Suche nach Konfliktlösung mit einem "gemeinsamen Anwalt" sind Sie hier richtig.
Allparteilich darf ich mit beiden arbeiten.
Sie beginnen mit einer minimalen Einigung, nämlich darüber, mich zu einem unverbindlichen Clearinggespräch aufzusuchen.
Sie müssen beide also erst mal nur bereit sein, anderthalb Stunden gemeinsam in einem Raum zu sitzen und anzuhören, was Mediation im Allgemeinen ist und was sie Ihnen im Besonderen bieten kann.
Das Clearing ist kostenlos, wenn es später nicht zu Folgeterminen kommt.
Sie werden erfahren, dass es zwar keinen "gemeinsamen Anwalt" gibt, dass sie hier aber das finden, wonach Sie eigentlich gesucht haben: neutrale unparteiliche Hilfestellung eines Experten bei der wirtschaftlichen Entflechtung Ihrer Beziehung. Keinen blutigen Boxkampf.

Der richtige Zeitpunkt für eine Scheidungsmediation?


WANN AM BESTEN?

Der richtige Zeitpunkt für eine Trennungs-/Scheidungs-Mediation ist individuell.

01

Vor Trennung

Manche Paare kommen schon vor der räumlichen Trennung, um bei mir zu erarbeiten, wer auszieht - und mit welchen finanziellen Folgen.

02

Nach Trennung

Manche Paare kommen innerhalb des ersten Trennungsjahres, damit der Notarvertrag unterschrieben ist, bevor die Scheidung eingereicht wird.

03

Scheidung läuft

Andere kommen im Verlauf des Scheidungsverfahrens, wenn sie mit den dort angebotenen Lösungsmöglichkeiten bereits Enttäuschungen gesammelt haben.

04

Danach

In machen Fällen gibt es auch nach der Scheidung noch Klärungsbedarf. Vielleicht müssen neue Entwicklungen nachverhandelt werden - auch das geht bei mir.


Geht Mediation per Zoom oder Teams? Gedanken dazu habe ich mit der "Entscheidungsanwältin" Kollegin Sylvia Schodruch in einem Interview geteilt. In den 35 Minuten bei YouTube bekommen Sie einen persönlichen Eindruck von mir und meiner Arbeitshaltung:


  • Mit Mediation mehr als Recht bekommen

    Gerade im Familienrecht lässt sich Gerechtigkeit oft weder mithilfe des Taschenrechners noch mit Hilfe von Beweismitteln erzeugen. Das übliche juristische Handwerkszeug stösst für die faire Auseinandersetzung einer langjährigen Beziehung an viele Grenzen.

    Bei menschlichen Konflikten kann es nicht darum gehen, auf Kosten des Gegners das wirtschaftlich Beste herauszuholen.  

    Die eigene Lebenszufriedenheit kann auch davon abhängen, mit dem Menschen, mit dem man auch gute Zeiten erlebt hat, so auseinanderzugahen, dass keiner dem Anderen etwas nachtragen muss.


    "Mediation" heißt die Technik, mit der der Kuchen vergrößert wird.

  • "Wir wollen nicht streiten"

    "Wir wollen nicht streiten" - mit diesem festen Vorsatz gehen viele Ehen auseinander. 


    Manche streiten tatsächlich nicht: weil einer immer nachgibt, um des lieben Friedens willen. Möglicherweise nagt das aber dann noch lange an ihm, und die Einigung ist nicht nachhaltig.


    Andere streiten auch nicht: Sie lassen streiten, in Anwaltsschriftsätzen vor Gericht. Sie delegieren an ihre Anwälte die Entscheidung darüber, mit welchen Waffen gefochten wird und delegieren an den Richter, scheibchenweise in einem Gerichtsverfahren nach dem anderen ihre Zukunft zu gestalten.


    In der Mediation aber gelingt es, die Verflechtungen als Liebespaar, Elternpaar, Wirtschaftsgemeinschaft und Solidaritätsgemeinschaft aus eigener Kraft aufzulösen. 

    Dabei darf auch mal gestritten werden, es muss nicht immer derselbe nachgeben - und es zählt der Blick auf das Gesamtergebnis.

  • Interessenausgleich durch vertragliche Regelung

    Eine Lösung, um zu vermeiden, dass der Scheidungsrichter über Unterhalt, Vermögen u.a. entscheiden muss, liegt in einem Scheidungsfolgenvertrag. Der muss notariell beurkundet werden.

    Der Inhalt wird von den Eheleuten in der Mediation - unter meiner unparteilichen Hilfe - selbst verhandelt und erarbeitet.


  • Warum Mediation beim Rechtsanwalt?

    Die Zusatzausbildung zum Mediator steht auch anderen Berufsgruppen offen. Vielfach qualifizieren sich Sozialpädagogen oder andere psychosoziale Berater damit weiter - ich selbst bin für Weiterbildungseinrichtungen für solche Mediatoren als Dozent tätig. 

    Dort sind Paare gut aufgehoben, bei denen keine Rechtsfragen berührt sind. Wenn z.B. Ihre Kommunikation auf Elternebene dort verbessert werden soll, bin ich gemessen an den vielen kostenfreien Möglichkeiten dafür (Erziehungsberatungsstellen) zu teuer. Solche Themen source ich daher auch gern out.


    Die typische Scheidungsmediation aber braucht einen rechtlichen Rahmen.

    Verhandlungsergebnisse, die ohne juristisches Hintergrundwissen erzielt werden, können sich dann nachträglich als unbrauchbar herausstellen.

    Ein Mediator, der die Doppelqualifikation als Fachanwalt für Familienrecht und Mediator hat, bietet maximale Sicherheit, dass Ihre Vereinbarungen gerichtsfest sind - und auch, dass an alle rechtlich relevanten Fragen gedacht wurde.

  • Clearing: Wie Mediation beginnt

    Vor der Mediation steht ein "Clearing", ob der Sach- und Streitstand mediationsgeeignet ist und die Parteien die notwendigen persönlichen Voraussetzungen mitbringen. Dieses "Clearing" ist unverbindlich: Wer sich nach dem Clearing nicht für eine Mediation entscheidet, dem wird nichts berechnet. Denn Mediation ist nicht immer der Königsweg. Dann empfehle ich eine parteiliche anwaltliche Interessenvertretung und ggf. eine richterliche Entscheidung.

  • Clearing: Was man vorher wissen muss

    Vor einer Mediation stehen viele Fragen:


    Ist das der passende Weg für uns? Haben wir dadurch keine rechtlichen Nachteile? Was kostet das? Wie lange dauert das?...


    Um von Beginn an größtmögliche Ausgewogenheit zu bieten, beantworte ich diese Fragen nicht demjenigen Ehegatten, der zufällig als erster den telefonischen Kontakt zu mir sucht. Beide haben oft dieselben Fragen - und ich möchte nicht, dass meine Informationen als "stille Post" beim Anderen ankommen. Daher schalte ich vor Beginn der eigentlichen Mediation ein unverbindliches Clearing. Dazu treffen wir uns in meinem Büro. Ich erzähle Ihnen beiden, wie ich als Mediatorin arbeite. Sie haben Raum für Ihre Fragen zur Methode Mediation. Beide Klienten erzählen von ihrer Lebenssituation und den Erwartungen an die Mediation. Gemeinsam sammeln wir die Themen, die sich daraus ergeben würden. Ich nehme mir dafür anderthalb Stunden Zeit.


    Danach bleiben wir zunächst unverbindlich. Einen Mediationsvertrag mit mir unterschreiben Sie erst zu Beginn der 2. Sitzung!


    Für das Clearing benötigen Sie vorab keine Unterlagen, keinen Fragebogen. 


    Die Informationen dieser Website sollten beide Klienten gelesen haben.


    Wer sich nach diesem Clearing für Mediation entscheidet, schließt mit mir eine Honorarvereinbarung.


    Wir vereinbaren dann weitere Sitzungen, von Mal zu Mal, so viele wie nötig. 



  • Wie bekommt man einen Clearing-Termin?

    Zum Clearing müssen beide zusammen kommen. Einzelgespräche oder Vorgespräche gibt es nicht.

    Die Terminvereinbarung geht nur telefonisch. Sie sprechen dabei nur mit meinem Sekretariat.

    Alle Inhalte und Fragen gehören nur ins Clearing.


    Am besten überlegen Sie zuerst mit ihrem Mediationspartner,  wann beide in den nächsten Wochen anderthalb bis zwei Stunden Zeit hätten, und lassen sich dann sagen, welcher Vorschlag in meinen Kalender passt.

  • Wie geht es nach dem Clearing weiter?

    Wenn ich nach dem Clearing eine Mediation empfehle und beide die Mediation wollen, vereinbaren Sie - nachdem Sie eine Nacht über alles geschlafen und meinen Vertrag gelesen haben - einen Folgetermin.


    Die Anzahl unserer gemeinsamen Stunden hängt von den Bedürfnissen der beteiligten Personen ab - und von Umfang und Komplexität der Themen. In vielen typischen Trennung-Scheidung-Fällen reichen drei bis sechs Sitzungen von ca. 90 Minuten Dauer aus. 


    Je mehr Konfliktstoff (insbesondere Vermögensgegenstände) vorhanden sind, oder umsomehr verborgene Emotionen und Unklarheiten uns begegnen, desto mehr Zeit benötigen Sie vielleicht. Bei überschaubaren, auf wenige Punkte begrenzten Mediationen oder wenn die Beteiligten schon sehr gut vorgearbeitet haben, kann man im Rahmen einer Kurzmediation schon in einer oder zwei Sitzungen zu einem Ergebnis kommen.


    Bei Erb-Mediationen kommen die Teilnehmer oft aus verschiedenen Regionen nach Aachen, dann sind Halbtages- oder Tagessitzungen möglich. Wenn durch die Mediation Gerichtsverfahren vermieden werden, ist sie kostengünstig und effizient.

  • Welche Themen besprechen wir in der Mediation?

    Das ist nicht immer übersichtlich, denn der typische Familienkonflikt ist verwoben: Die gemeinsamen Kinder sollen nach der Trennung nicht in der Mitte zerrissen, das Vermögen nicht zum Streiten verbraucht werden. Gern möchte man vielleicht das gemeinsame Sorgerecht wahrnehmen - aber der Streit ums Geld steht im Augenblick einer guten Kooperation im Wege.


    Im ersten Schritt sammeln wir also die Themen und entscheiden, wo wir beginnen.

    Die meisten Themen werden spontan mitgebracht - was fehlt, ergänze ich.


    Rechtlich betrachtet sind Fragen des Sorgerechts und des Unterhaltes "zwei Paar Schuhe" - in der Mediation aber gehört alles unter einen Hut. Wird die Auseinandersetzung - an Anwälte und Richter - delegiert, dann findet sich der Familienkonflikt in die juristische Sprache gepresst und nach juristischer Relevanz sortiert. Das wird dem Leben oft nicht gerecht. In der Mediation sprechen die Klienten in ihrer Sprache und über das, was zwischen Ihnen wichtig ist - egal, ob es dafür einen Paragrafen gibt.


    Besonders brauchbar wird Mediation da, wo die deutschen Gesetze nur unbefriedigende Hilfestellung bieten: In grenzüberschreitenden Fällen oder bei nichtehelichen Beziehungen.


  • Wie endet Mediation?

    Eine gelungene Mediation endet in einem umfassenden Vertragswerk über alle Berührungspunkte - in Form eine Privatvertrages oder (meist zwingend) notariell beurkundet. 

    Man spricht dann vom Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvertrag, manche sagen auch "scheidungserleichternde Vereinbarung". Ein solcher Vertrag hat für beide dieselbe rechtliche Verbindlichkeit wie ein gerichtliches Urteil!


    Die evtl. Ehescheidung ist dann nur noch eine gut vorbereitete Formsache, entsprechend kostenreduziert durchführbar.


  • Was kostet die Mediation?

    Wer die Musik bestellt, bezahlt sie - also in der Regel beide Ehegatten hälftig. 


    Durch Mediation summieren sich:

    a) mein Zeithonorar für die Sitzungen. Da dies identisch mit dem Zeithonorar ist, dass ich auch in Einzelmandanten nehme, erkennen Sie hier: es kostet also nur die Hälfte, weil sich zwei den Stundensatz teilen.

    b) ggf. lassen Sie sich bei einem parteilichen Anwalt beraten - auch dort sollten Sie ein Zeithonorar verhandeln, um Streitwertgebühren zu vermeiden

    c) im Erfolgsfall kostet sie der Notarvertrag Geld - hier kommt es auf den Inhalt an ("Gegenstandswert")

    d) wenn wegen dieser Vorarbeit ein unstreitiges Scheidungsverfahren mit einem Anwalt folgen kann , wird dieses Verfahren um etliche tausend Euro weniger kosten als ein streitges Verbundverfahren.


    Bei Familien, die z.B. mit einem Häuschen und gutem Einkommen gerichtlich betrachtet ordentliche "Streitwerte" mitbringen, lohnt sich Mediation daher meist auch finanziell. 


    Die Summe von a)-c) kann nur in Extremfällen so hoch sein wie eine streitige Auseinandersetzung mit zwei Anwälten und Gerichtskosten über mehrere Themen.


    Menschlich gewinnen alle Medianten dazu: Sie gehen nicht als Gewinner oder Verlierer hervor, sondern als Partner, die ihren Konflikt verantwortlich gelöst haben. 

  • Zahlt die Rechtsschutzversicherung Mediation?

    Rechtsschutzversicherer haben erkannt, dass Einigung durch Mediation ihnen viel Geld sparen kann.


    Ein Zitat der "Roland-Versicherung": 

    "Eine typische familienrechtliche Streitigkeit, zum Beispiel eine Scheidung, dauert oft Jahre und verschlingt ein kleines Vermögen. Auf dem klassischen Instanzenweg dauert diese nicht selten bis zu sieben Jahre und länger und kostet ca. 30.000 € für Anwälte und Gerichte. Dem steht im genannten Beispiel eine Scheidung nach Mediation mit einer Dauer von 11 Monaten und Kosten in Höhe von ca. 4.000 € gegenüber. Neben den Kosten und der Dauer der rechtlichen Auseinandersetzung ist jedoch der entscheidende Vorteil der Mediation, dass es keine Verlierer gibt. Gerhard Horrion: „In der klassischen Rechtsprechung erleben wir oft, dass eine Partei, die objektiv vor Gericht erfolgreich war, mit dem Ergebnis unzufrieden ist. Als Rechts- und Service-Dienstleister müssen wir die Interessen unserer Kunden so wahrnehmen, dass sie am Ende auch mit dem Ergebnis einer Rechtsstreitigkeit zufrieden sind.“ 


    So wirbt die ERGO-Versicherungsgruppe: "Die D.A.S. zeigt konstruktive Alternativen zum gerichtlichen Weg auf. Bei Streitigkeiten im privaten Umfeld, z.B. mit dem Nachbarn, führt eine außergerichtliche Streitigschlichtung, die so genannte Mediation, in vielen Fällen nicht nur zur Konfliktlösung, sondern auch vermeidet auch eine Belastung des persönlichen Verhältnisses der Parteien. Ein professioneller Konfliktmanager (Mediator) hilft, eigenverantwortlich eine Problemlösung zu erarbeiten.


    In geeigneten Fällen nennt die D.A.S. einen kompetenten Mediator und trägt dessen Vergütung bis zu einer Höhe von 2000 EUR je Mediationsverfahren, maximal 4000 EUR je Kalenderjahr. Die Möglichkeit der Mediation steht Ihnen in allen geeigneten versicherten Lebensbereichen offen. Selbst in Rechtsgebieten, in denen die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten nicht oder nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst ist (z.B. Erbrecht) bietet die D.A.S. den attraktiven Mediations-Rechtsschutz. Im Familen- und Erbrecht kann die Leistung alternativ zum bekannten Umfang des Beratungs-Rechtsschutzes (§2 k ARB 2010) in Anspruch genommen werden."


    Auch bei der ARAG taucht Mediation im Leistungspaket auf: "Um diesen Bedarf passgenauer bedienen zu können, hat die ARAG ihr bestehendes Konfliktmanagement aus ARAG Online Rechts-Service, JuraTel® und Anwaltsempfehlung um das Element der einvernehmlichen Konfliktlösung (Mediation) erweitert. Bereits seit Ende 2008 bietet die ARAG die Wirtschaftsmediation für Unternehmer an. Nun gibt es die außergerichtliche Konfliktlösung auch für Privatkunden. Die neue Leistung gilt für alle versicherten Lebensbereiche ohne Risikoausschlüsse. Hierbei ist vor allem die Mediation im Familienrecht hervorzuheben (Sorgerecht, Unterhalt, Scheidung und Erbangelegenheiten). Für die Mediationsleistungen gelten keine Wartezeiten und Selbstbehalte."


    Bestimmt ziehen auch andere Rechtsschutzversicherer nach, weil sie erkennen, dass Mediation eine preiswertere und nachhaltige Konfliktlösung bietet als das justizielle System.


    Da allerdings Scheidungen nie von der Versicherung bezahlt werden, muss bei einer Mediation über Scheidungsfolgen vorweg eine konkrete Deckungszusage von den Versicherungsnehmern eingeholt werden.


    Es lohnt sich also immer, Ihren Versicherer zu fragen!

  • Beratung hier - Mediation woanders?

    Sie möchten mich gern als Ihre Anwältin haben - aber Sie möchten sich auch den Weg in eine Mediation nicht verschliessen?


    Beides kann ich Ihnen nicht bieten - aber es gibt eine gute andere Möglichkeit:


    1. Wir starten mit einer Erstberatung, in der Sie sich komplett über Ihre rechtliche Situation, Ihre Verhandlungsposition und den Spielraum informieren.


    2. Sie beginnen mit Ihrem Partner eine Mediation bei einem anderen Mediator, den ich Ihnen gern empfehle.


    3. Zwischen den Sitzungen, mindestens aber vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung. Ich trete nicht "nach aussen" auf, schreibe keine konflikttreibenden Briefe. Ich nennen dies gern "Coaching". Ich rechne diese Leistung nicht nach Streitwert, sondern nach Zeit ab.


    4. Mündet die Mediation in eine unstreitige Scheidung, kann ich Sie auch dort vertreten.

  • Spart die Mediation einen Anwalt?

    Ich meine nein:

    Die rechtliche Beratung beider Parteien vor oder während der Mediationsverhandlungen ist wichtig für ein nachhaltiges korrektes Ergebnis!


    Wer daran spart, spart am falschen Ende.


    „Die Rolle des Rechts" sollte in jeder Mediation mit den Parteien verhandelt werden. Oft ist das Ergebnis, dass der rechtliche Maßstab nur einer unter mehreren möglichen ist und durchaus relativ zu den eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen gesehen werden kann.

    Jedoch lebt unsere Gesellschaft nicht im rechtsfreien Raum. Um verantwortlich verzichten zu können, muss man abschätzen können, worauf man verzichtet - zumindest wissen, dass man verzichtet. Insbesondere für den Fall des Scheiterns der Mediation bzw. um sich mit einem Abbruchgedanken auseinandersetzen zu können, muss man wissen, was die rechtliche Alternative ist.


    Um in einer Mediation verhandeln zu können, muß jeder Klient seinen persönlichen Verhandlungsspielraum kennen:


    • Er muss die Information haben, welche Ansprüche er im Falle eines gerichtlichen Verfahrens minimal oder maximal durchsetzen kann, um den worst-case des Scheiterns der Mediation zu überblicken (auch, um zu wissen, wie erpressbar man durch Abbruchsdrohungen des Anderen ist).

    • Er muss die üblichen rechtlich relevanten Argumente kennen, um diese möglicherweise in die Verhandlung einzubringen.

    • Er muss den gesamten Regelungsbedarf seiner Situation kennen, um auf die Vollständigkeit der Themensammlung in der Mediation zu achten.

    • Er muss einschätzen können, wo die Möglichkeiten und Grenzen eines gerichtlichen Verfahrens liegen, um die Vorteile des Mediationsverfahrens erkennen zu können.

    • Er muss die Angebote, die sein Gegenüber ihm macht, am rechtlichen Anspruch messen können, um ein Entgegenkommen wertschätzen zu können.

    • Er muß sein Prozeßrisiko kennen, also die zu erwartenden Kosten, mit welcher Dauer des Verfahrens zu rechnen ist und welche persönliche Belastung damit verbunden ist.

    • Er darf nicht nach erfolgreicher Mediation zusätzliche (zufällige) Informationen erhalten, bei deren Kenntnis er das Ergebnis so nicht verhandelt hätte (Rechtsirrtum).


    Diese Informationen erhält er nur in einer parteilichen anwaltlichen Beratung ohne Anwesenheit des Anderen.

    Wer sich „verträgt" - und das ist ja das Ziel der Mediation - muß aufgeklärt sein darüber, was ihm von Rechts wegen zusteht. „Vertragen" heißt nämlich: gegenseitig Verzicht zu üben, Kompromisse zu schließen, die auch in der Zukunft tragfähig sind.


    Ein Nichtwissen oder Halbwissen verdankter Verzicht hat jedoch gerade keine Zukunftsperspektive, vor allem dann nicht, wenn dies vom besser informierten Verhandlungspartner noch manipulativ oder taktisch ausgenutzt wird.


    Dies zeigt und rächt sich spätestens dann, wenn der Verzichtende nach Unterschrift unter seine Einigung aufgeklärt wird. Das Wiederaufflammen des Konflikts ist dann geradezu vorprogrammiert. Und selbst wenn er „offiziell" nicht wieder aufgenommen wird, bleibt die Erkenntnis, aus Unkenntnis benachteiligt worden zu sein. Das Verhältnis zum Verhandlungspartner ist endgültig vergiftet, die Einstellung zur Mediation wird nachhaltig negativ sein.


    Es gibt zwar über Rechtsanwälte das Vorurteil, dass diese Konflikttreiber seien. Man denkt, dass Anwäte umso mehr verdienen, desto mehr Öl sie ins Feuer gießen. Daraus beruht die Befürchtung, daß Anwälte die Bemühungen um eine friedliche Lösung torpedieren. Aber: Es gibt sehr unterschiedliche Grundhaltungen in der Berufsausübung. Jeder Anwalt erarbeitet sich einen gewissen Ruf und besetzt damit einen bestimmten Markt von Mandaten. Gerade im Bereich des Familienrechts haben sich viele Anwälte inzwischen einer lösungsorientierten Arbeitsweise verschrieben.


    Geeignet als solche im Hintergrund beratende Anwälte sind diejenigen, die eine positive Grundeinstellung zur Mediation haben, die die Eigenarten des Mediationsverfahrens kennen - am besten eine eigene Mediationsausbildung haben. Bei ihnen weiß man, daß sie Respekt vor den Erwägungen haben, die in einer Mediation wichtig sind, aber rechtlich nicht relevant wären.


    Mediation kann nicht den Hauptzweck haben, Geld zu sparen - mit der Haltung verkauft man Mediation unter Wert. - die ausführliche Begründung dazu finden Sie weiter unten. Dennoch: die Mediation spart Ihnen Anwaltskosten! Ohne Mediation kommen Sie recht bald in die Situation, dass die beiderseitigen Anwälte einander Briefe schreiben müssen. Dadurch entsteht eine "Geschäftsgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die ist vom Streitwert (Gegenstandswert) abhängig. Geht es Ihnen um viel, wird die Anwaltstätigkeit entsprechend viel kosten. Anders in der mediationsbegleitenden Beratung: Der Anwalt hält sich im Hintergrund, bekommt keinen Auftrag für Schriftverkehr und rechnet daher nur Beratung ab. Bei vielen Anwälten können Sie verhandeln, dass dann nach Zeitaufwand abgerechnet wird statt nach Streitwert! Im Ergebnis ist Mediation + Beratungsanwalt + Notarvertrag bestimmt preiswerter als Anwaltsbriefe + gerichtliche Klärung!

  • Kann die Mediatorin auch zugleich die Rechtsanwältin sein?

    Nein. Ich trenne diesen Rollen sehr klar.

    Entweder - oder. Entweder ich bin als Mediatorin allparteilich, für beide da. Dann finden alle Gespräche nur zu Dritt statt, alle emails erreichen jeden und ich gebe keine Ratschläge. Oder ich stehe als Rechtsanwältin beratend auf einer Seite und vertrete dessen Interessen, notfalls gegen den Anderen. Die Weiche, ob Mediation oder Anwaltsberatung, muss also ganz am Anfang gestellt werden. Wer sich von mir anwaltlich beraten ließ, aber gerne eine Mediation beginnen möchte, den empfehle ich für die Mediation in die Hände kompetenter Kolleginnen und Kollegen und bleibe im Hintergrund als Berater ansprechbar.

  • Der Partner ist nicht bereit zu einem Clearing!

    Tja, da kann man nichts machen ...


    Doch! In dem Moment, in dem beim Familiengericht eine Streitigkeit zwischen Ihnen anhängig wird, gibt es eine Möglichkeit, Mediation ins Spiel zu bringen. Nach § 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht für die Familiengerichte die Möglichkeit, in Scheidungsfolgesachen anzuordnen, daß die Parteien an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen.


    Wenn Sie für Ihr familiengerichtliches Verfahren der Meinung sind, eine Mediation brächte Sie beide weiter, Sie aber außergerichtlich nicht erreichen konnten, dass Ihr Gegenüber zu einem Clearinggespräch bereit war - lassen Sie doch Ihren Anwalt einfach beantragen, ein "kostenfreies Informationsgespräch nach § 135 FamFG" anzuordnen.


    Mit Hinweis auf diese Website können Sie nachweisen, dass es solche Angebote gibt, nämlich bei mir - und darauf hinwirken, dass das Gericht mich als die informierende Person benennt.


    Ich nehme nun auch am Kölner Projekt der Anwaltsmediatoren projekt.anwaltmediation.de teil und stehe z.B. für Aachener Fälle, die vor dem OLG Köln anhängig sind (Berufungsinstanz in Familiensachen) zur Verfügung.

  • Konfliktstrategien: Der Mann, der im Dunkeln seinen Schlüssel suchte

    Es war einmal ein Mann, der kroch auf den Knien um eine Straßenlaterne und suchte im Lichtkreis seinen Schlüssel. „Wo haben Sie ihn denn verloren?", fragte ein Passant. Der Mann antwortete: „Dort hinten in der dunklen Gasse." - „Und warum suchen Sie dann hier?" -

    „Weil es hier hell ist", antwortete der Mann.



    Sie haben Streit mit jemandem. Und Sie suchen eine Entscheidung in einer Auseinandersetzung mit allen Ihnen bekannten Mitteln, wie der Mann seine Schlüssel im hellen Lichtkegel sucht.


    Welche Mittel der Konfliktlösung kennen Sie?


    1. Flucht

    Flucht ist eine ganz ursprüngliche Konfliktlösungsstrategie, wie die Verhaltensforschung weiß. Der Mensch gehört zu der Spezies der Fluchtwesen, wie z.B. Pferde Fluchttiere sind. Die heutzutage zivilisierten Formen der Flucht sind das Verleugnen, Verdrängen oder zeitliche Verschieben eines unangenehmen Themas. Wer vor seinem Konflikt flüchtet, nimmt sich die Chance eines Entwicklungsprozesses.


    2. Vernichtung

    Ein Konflikt, der nicht durch Flucht gelöst werden kann, zwingt zum Kampf. Ging es dabei in früheren Jahrhunderten um die tatsächliche, körperliche Vernichtung, sind heutige Vernichtungsrituale subtiler, aber oft genauso endgültig. Die eigene Weiterentwicklung durch den Konflikt kommt hier genauso zu kurz wie bei der Flucht.


    3. Unterwerfung/Unterordnung

    Entwicklungsgeschichtlich löste das Zeitalter der Sklaverei die Vernichtung ab und institutionalisierte Unterwerfung. Auf heute übertragen passt dies auf Konfliktlösung durch Hierarchiebildung und Machtgebrauch.


    4. Delegation

    Ein großer Schritt in der Menschheitsgeschichte war die Einführung von Systemen, in denen die Entscheidung über den Konflikt einem unbeteiligten Dritten übertragen (delegiert) wird. Der Vorteil der Konfliktlösung durch Delegation ist, dass Objektivität, Sachlichkeit und Kompetenz zur Konfliktlösung genutzt werden. Man benötigt dafür die Vorstellung der Existenz  von „objektiv falsch" und „objektiv richtig". Zu dem Delegationssystem gehören Schlichter genauso wie Richter. Ein Nachteil ist der, dass den Parteien die Selbstverantwortung im Konflikt entzogen wird und sie sich daher mit der Lösung ggf. nicht identifizieren, jedenfalls nicht beide.


    5. Kompromiss

    Kompromiss bedeutet, dass es beiden wehtut. Typischerweise trifft man sich „in der Mitte". Das Wissen um die Kompromißsystematik verführt im gerichtlichen System dazu, daß zunächst sehr extreme Verhandlungspositionen eingenommen werden, damit die „Mitte" möglichst nah bei den eigenen Erwartungen liegt. Taktik bekommt höhere Bedeutung als das Aufdecken der tieferen Motive (der Eisberg unter der Wasseroberfläche).


    6. Konsens

    Der Konsens ist etwas ganz anderes als der Kompromiß. Man verabschiedet sich von der Idee, dass der Andere unrecht hat, weil man weiß, dass nicht die objektive Wahrheit, sondern die subjektive Wahrnehmung relevant ist. Dies ist dann möglich, wenn die Parteien ihre eigentlichen Motive und Interessen aufdecken können - ohne taktisches Kalkül. Der Konsens kann zu einer Win-Win-Lösung führen, in der beide Seiten etwas hinzugewinnen können, und sei es "nur" menschliche Weiterentwicklung. Mediation arbeitet auf solche Win-Win-Lösungen hin.


  • Mediation: Die Geschichte davon, wie man eine Orange gerecht unter Geschwistern verteilt

    Es waren einmal  zwei Töchter, die sich lauthals keifend und fast prügelnd um die letzte Orange zankten.

    Die Mutter hörte den Streit, fackelte nicht lang und griff rasch zum Messer: Zack - Jede erhielt eine halbe Orange.

    War das die richtige Entscheidung?

    Wenn nämlich die eine Tochter aus der streitigen Orange Saft pressen und die andere die Schale als Gewürz reiben wollte, dann sind beide mit der jeweils halben Orange nicht wirklich glücklich.


    Die bessere Lösung hätte auf der Hand gelegen, wenn die Mutter ihre Töchter nach deren Bedürfnissen gefragt hätte! 

    Beide hätten sogar 100% dessen bekommen, was sie brauchten, ohne dass einer nachgeben müsste.


    Wer hätte  sogar die gerechte Lösung besser finden können als die beiden Töchter selbst? 

    Die Töchter brauchten also keinen Richter, sondern einen Vermittler,  der nicht Partei ergreift, nicht selbst richtet, die Diskussion moderiert, Interessen aufdecken hilft, und an seinem Fachwissen teilhaben läßt.


    Genau diese Funktion hat ein „Mediator".

    Anwaltliche Mediation leistet rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer alternativen Streitkultur.


    Seit gut einem Jahrzehnt findet in Deutschland "Mediation" zunehmend Verbreitung. Mit Meditationsmusik und Räucherwerk hat das nichts zu tun. Der "Mediator" steht in der Mitte - das ist der lateinische Wortstamm. Mediatoren sind Menschen aus psychosozialen Grundberufen oder Rechtsanwälte, die in einer zusätzlichen Ausbildung, z.B. einem Aufbaustudium, Mediation erlernt haben.

  • Mediation: Die Geschichte von der kaputten Espressomaschine

    Warum man Konflikte auf eine andere Ebene heben muss - Eine gelungene Erklärung, wie man brauchbare von unbrauchbaren Konfliktlösungsmethoden unterscheidet, von Rechtsanwalt Braune aus Saarbrücken in seinem Blog.


    Mediation und die Espressomaschine


    Was hat Mediation mit einer Espressomaschine zu tun? Im Grunde  überhaupt nichts! Was passiert aber, wenn Sie morgens ihre Kaffeetasse  unter den Auslauf der Espressomaschine gestellt haben und drücken auf  den Knopf und nichts geschieht? Sie haben ein Problem. Sie können nun  versuchen, das Problem auf der gleichen Ebene zu lösen, auf der es  aufgetreten ist. Dies würde bedeuten, dass Sie noch ein paar Mal den  Einschaltknopf drücken. 


    Wenn Sie auf dieser Ebene stehen bleiben, werden Sie keinen Kaffee bekommen und ihr Adrenalinspiegel wird ansteigen. So  ähnlich geht es auch den Beteiligten in Konflikten. Auch Konflikte  können Sie nie auf der Ebene lösen, auf der sie entstanden sind. Wenn  Sie auf dieser Ebene verharren, werden Sie keine Lösung ihres Konfliktes bekommen (allenfalls bekommen Sie ein Urteil) und ihr Adrenalinspiegel  wird steigen, es sei denn, es handelte sich lediglich um ein leichtes  Missverständnis zwischen Ihnen und Ihrem Konfliktpartner. Auf die  Espressomaschine bezogen hätten Sie dann beim ersten Mal nicht richtig  auf den Knopf gedrückt und beim zweiten Mal würde alles funktionieren.


    Eine Problemlösung erhalten Sie erst dann, wenn Sie eine Ebene höher  gehen. Bei Ihrer Espressomaschine würden Sie zunächst einmal überprüfen, ob sich der Stecker in der Steckdose befindet und Wasser in der  Espressomaschine. Wenn eine dieser Lösungsmöglichkeiten zutrifft,  handelte es sich um ein kleines Problem, das Sie bereits lösen konnten,  wenn Sie das System von einer etwas höheren Warte aus betrachten. Ebenso können Sie in der Regel kleinere Konflikte selbst lösen, wenn es Ihnen  gelingt, mit Ihren Konfliktpartner die Ebene zu wechseln und die  Konfliktursache zu beseitigen.


    Gelingt es Ihnen bis hierhin nicht, dass Ihnen die Espressomaschine  einen Kaffee ausspuckt (oder auch einen Espresso), benötigen Sie  professionelle Hilfe. Dies gilt auch im Konfliktfall. Hier hilft Ihnen  ein Mediator, den bestehenden Konflikt von einer höheren warte aus zu  betrachten und herauszufinden, was bei Ihnen und Ihrem Konfliktpartner  hinter dem eigentlichen Konflikt an Motiven, Wünschen und Gefühlen  steht. Dies macht den Unterschied zur herkömmlichen “Konfliktlösung” aus.


    Juristische Verfahren verharren auf der Ebene des Konflikts. Ihr  Anwalt würde die Espressomaschine auf Herausgabe einer (oder mehrerer)  Tassen Espresso verklagen und aus dem Urteil dann vollstrecken. Ihren  Espresso hätten Sie dadurch aber immer noch nicht und das Problem wäre  nicht gelöst. Ebenso wenig wird ein Konflikt durch ein Urteil gelöst.

  • Konfliktforschung: Die Spitze des Eisbergs

    Aus der Konfliktforschung ist das so genannte „Eisberg-Modell" bekannt. In der Mediation ist dieses Wissen nutzbar.


    Beim echten Eisberg in der Natur liegt über der Wasseroberfläche die „Spitze des Eisbergs", darunter aber, unerkennbar im Verborgenen, ist der größere und gefährlichere Teil des Eisbergs. Genau so ist es bei vielen Konflikten. Oben kommuniziert wird über die Sache, aber viel größer und gefährlicher sind die unausgesprochenen Teile des Konfliktes: Interessen, Bedürfnisse, Wünsche, Gefühle, Werte, Beziehungen, Strukturen, alte Geschichten, Missverständnisse, eigene Probleme, Sichtweisen und vieles mehr. Dieses Bündels an Motiven sind die Beteiligten sich oft nicht bewusst. In Trennungs- und Scheidungskonflikten ist das typischerweise der Fall.

    Die benannten Themen heißen Zugewinnausgleich oder Unterhalt, Hausverkauf oder Umgangsregelung.


    Unter der Wasseroberfläche geht es aber um etwas ganz anderes. Spitzenreiter der Motive bei der Verhandlungen ist die während der Ehe vermisste Wertschätzung durch den Anderen.


    Allein mit juristischen Fähigkeiten kann man da nicht helfen. Aufmerksame Rechtsanwälte erleben: Selbst wenn der Sachkonflikt auftragsgemäß gelöst ist, bleibt der Mandant unzufrieden, weil der darunter liegende Konflikt nicht bearbeitet wurde.


    Das familiengerichtliche System hat keinen Platz dafür. Die Gesetze und daher auch die Richter orientieren sich nur am Sachkonflikt. Alles andere ist juristisch „unerheblich" und wird leicht als „schmutzige Wäsche waschen" mißverstanden. Die Entscheidung des Sachkonfliktes kann zwar dazu führen, dass äußerlich Ruhe einkehrt, weil nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel keine juristische Handhabe mehr da ist - aber entweder findet sich zwischen denselben Beteiligten ein neuer Sachkonflikt - oder man sucht andere Ventile für die negativen Gefühle für den Anderen.


    Mit dem „Eisberg-Modell" kann man gut verdeutlichen, warum Mediation sich in Trennungs- und Scheidungssituationen so besonders gut eignet, zu einer echten Konflikt-Lösung zu gelangen. Denn da ist nichts „unerheblich", da darf auch das thematisiert werden, wofür es keinen Paragraphen gibt.


  • Mediationsgesetz / Zertifizierung

    Ich bin zertifizierte Mediatorin nach § 7 Abs.1 ZMediatAusbV.


    Am 21. Mai 2008 wurde die sog. eu­ro­päi­sche Me­dia­ti­ons­richt­li­nie er­las­sen, infolge derer zum 21. Juli 2012 in Deutschland das Mediationsgesetz in Kraft trat. 


    Im Vordergrund der durch Europa geforderten Regelungen stehen drei „V“: Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit und Verjährungshemmung.


    Außerdem enthält das Gesetz eine Begriffsbestimmung der Mediation und konkretisiert damit die Aufgaben des Mediators. 


    § 1 MediationsG definiert Mediation wie folgt:


    “Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.”


    Der Mediator wird beschrieben als


    “eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt”. 


    Zu der Frage der Qualitätssicherung unterscheidet das Gesetz zwischen „Mediator" und „zertifizierter Mediator": Wer sich Mediator nennen will, soll sich nach dem Mediationsgesetz Kenntnisse über das Recht der Mediation und die Rolle des Rechts in der Mediation aneignen. 


    § 5 Abs.1 MedG: Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.


    Das Mediationsgesetz hat den Titel des „zertifizierten Mediators" für die Mediatoren eingeführt. Die Details wird eine Rechtsverordnung regeln. Am 31.1.2014 wurde endlich der erste Entwurf einer Verordnung nach § 6 MediationsG, die die Ausbildung und Fortbildung für Mediatoren regeln soll, vorgelegt. 


    Wer sich als “Zertifizierter Mediator” bezeichnen will, muss nach dem Entwurf eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium haben, mindestens zwei Jahre praktische Berufstätigkeit nachweisen und mindestens eine 120-Stunden-Mediations-Ausbildung genossen haben, deren Inhalte festgelegt sind. 


    Will er die Zertifizierung behalten, muss er jährlich mindestens vier Mediationen durchführen und dokumentieren sowie sich mindestens 20 Stunden jährlich fortbilden lassen.


    In Bezug auf die Verjährungshemmung durch ein Mediationsverfahren und die Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung hat der Gesetzgeber keine expliziten Regelungen in das Mediationsgesetz oder BGB aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung seien die bestehenden Regelungen ausreichend: Eine laufende Mediation sei als schwebende Verhandlung gemäß § 203 BGB zu qualifizieren und hemme dadurch die Verjährung. Hier bleibt abzuwarten, ob in der Praxis die schwierige Abgrenzung gelingt, zu welchem Zeitpunkt bei einem gescheiterten Mediationsversuch die Hemmungswirkung endet. 

  • Unternehmer-Ehe und Zugewinnausgleich: Mediation als Königsweg

    Für jeden Unternehmer, Selbstständigen oder Freiberufler bedeutet eine Scheidung noch ganz andere wirtschaftliche Risiken als für einen Angestellten, jedenfalls dann, wenn es (noch) keinen klugen Ehevertrag gibt.

     

    Die Probleme:

    • Die Bewertung des Unternehmenswertes ist nicht geregelt. Die Bewertungsfrage kann erhebliches Konfliktpotential mit sich bringen und Kosten verschlingen.
    • Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist nur in Geld vorgesehen - nicht als Sachausgleich (z.B. Übertragung einer Immobilienhälfte oder eines Firmenanteiles)
    • Der gesetzliche  Zugewinnausgleich verlangt Liquidität, obwohl das Unternehmen oft nur auf dem Papier einen Wert hat
    • Der Zugewinnausgleich muss dann fremdfinanziert werden – das wird von vielen Banken abgelehnt, da es sich nicht um eine Investition in die Firma handelt
    • Die Ausgleichszahlung kann nicht als Betriebsausgabe steuerlich  geltend gemacht werden
    • Die Ausgleichszahlung ist bei Scheidung sofort fällig
    • Der andere Ehegatte soll dennoch fairen Anteil am Erfolg des Unternehmens in der Ehezeit bekommen, weil er seinen Beitrag dazu durch Familienarbeit erbracht hat.

    Der Konflikt:


    Gütertrennung ist kein Allheilmittel. Zum einen kann das auch für den Unternehmer Nachteile haben, zum anderen kann es die berechtigten Interessen des Ehegatten an der Teilhabe am Vermögenszuwachs nicht fair berücksichtigen.

    Im Fall von Gütertrennung würden sich auch erbrechtliche Nachteile ergeben, wenn die Ehe nicht durch Scheidung endet, sondern durch Tod.

    Nicht selten führt eine Scheidung ein eigentlich gesundes Unternehmen in die Insolvenz. Keinem der Ehepartner nützt es, wenn das Unternehmen in die Krise gerät. Man sägt nicht den Ast ab, auf dem man sitzt.


    Die Rolle des Anwaltes:

    Der Anwalt muss für seinen Mandanten sorgen - nicht für dessen Ehegatten.

    Wenn also der Unternehmer seinen Anwalt um einen Vertragsentwurf bittet, oder auch um gemeinsame Beratung, dann kann das dazu führen, dass der andere Ehegatte im Streitfall erst die Benachteiligung bemerkt.


     

    In der Mediation können gleichberechtigt Lösungsmöglichkeiten abgewogen werden:

    • Modifizierte Zugewinngemeinschaft
    • Ausschluss des Zugewinns im Scheidungsfall
    • Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn
    • Ausschluss Zugewinn außer bei Tod  
    • Höchstbetrag Zugewinn wertgesichert
    • Bewertung des Unternehmens wird vorher geregelt
    • Regelung der Ausgleichspflicht in Raten
    • Regelung der Ausgleichspflicht aus Gewinnen
    • Regelung der Ausgleichspflicht unter Berücksichtigung der vorhandenen Liquidität
    • Einbeziehung anderer Werte (Familienheim, Rentenansprüche)

    Der Weg dahin:

    Wenn es um den Ausgleich der Interessen von beiden Ehegatten geht, ist Mediation dafür die passende Methode.

  • Güterichterverfahren am Familiengericht

    Durch das 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz ist bundesweit ein "Güterichter"-Modell an den Gerichten angeordnet worden.


    Spätestens seit 1. August 2013 muss in allen gerichtlichen Verfahren (außer Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen) die organisatorische Möglichkeit bestehen, die Parteien zum Zwecke einer Güteverhandlung vor einen Güterichter zu verweisen. 


    Eine Verweisung vor den Güterichter sollte erwogen werden, wenn ein an der Rechtslage orientierter Richterspruch oder Prozessvergleich voraussichtlich nicht den wirklichen Interessen der Parteien gerecht würde und deren konflikthafte Beziehung nicht nachhaltig befrieden könnte, z.B. weil die dortige Lösung praktisch nicht oder nur mit erheblichen Belastungen umsetzbar wäre, auch der obsiegenden Partei (oder einem Dritten) Nachteile brächte, die Beziehung zwischen den Parteien endgültig zerstören würde usw.


    In Familiensachen dürfte dies die Regel sein.


    Wenn es denkbar erscheint, dass die Parteien im offenen Gespräch beim nicht entscheidungszuständigen Richter kreative, zukunftsorientierte Lösungen entwickeln können, sollte ihnen diese Chance eröffnet werden.


    Kriterien für eine Verweisung vor den Güterichter:


    •     zwischen den Parteien besteht eine (erhaltenswerte) Beziehung persönlicher oder geschäftlicher Art
    •     der Rechtsstreit betrifft nur einen Teil der konfliktbehafteten Parteibeziehung
    •     weitere Prozesse zwischen den Beteiligten sind anhängig oder angekündigt
    •     der Rechtsstreit ist Ausdruck einer tiefgreifenden Beziehungsstörung
    •     der Konflikt lässt sich auf Kommunikationsdefizite im vorprozessualen Stadium zurückführen
    •     die streitige Prozessführung ist mit erheblichen Unwägbarkeiten (z.B. unklarer Beweislage,  Auslegungsfragen) behaftet
    •     die Realisierbarkeit des mit der Klage erstrebten Ziels erscheint fraglich (z.B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit des Beklagten)
    •     eine umfassende Konfliktlösung erfordert die Einbeziehung nicht am Prozess beteiligter Personen
    •     der Rechtsstreit hat sich in Nebenkonflikte zersplittert, deren Aufarbeitung erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht
    •     die Öffentlichkeit der Verhandlung beim Prozessgericht steht einer offenen Sachverhalts- und Interessenerörterung entgegen
    •     schwierige Vergleichsverhandlungen können unter den Rahmenbedingungen des Güterichterverfahrens mit größerer Erfolgsaussicht geführt werden

    Gegen eine Verweisung vor den Güterichter sprechende Umstände:


    •     erkennbares Interesse der Parteien an einer rechtlichen Klärung ihrer Streitfrage
    •     Interesse des Klägers an rascher Titulierung eines klaren Rechtsanspruchs
    •     Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften
    •     mangelnde Kommunikationsfähigkeit einer Partei
    •     erhebliches Ungleichgewicht der Verhandlungsstärke
    •     psychische Auffälligkeiten (z.B. querulatorische Tendenz)
    •     tiefgreifende Störung auf der emotionalen Ebene (z.B. in einem stark belasteten Trennungskonflikt): hier sollte die Bereitschaft zu einer außergerichtlichen Mediation (§ 278a ZPO) geweckt werden

    Quelle: www.gueterichter-forum.de 


    Der Richter entscheidet über die Geeignetheit:


    Die Verweisung des Prozessrichters vor den Güterichter ist – anders als in den älteren Modellversuchen der gerichtsnahen Mediation – nicht mehr von der Zustimmung der Parteien abhängig. Ob der Richter eine Verweisung auch dann für sinnvoll hält, wenn eine Partei sich ausdrücklich dagegen ausspricht, liegt in seinem Ermessen.


    Die Teilnahme am Verhandlungstermin im Güterichterverfahren ist aber wiederum freiwillig, aus dem Fernbleiben können keine Rechtsnachteile erwachsen (keine Säumnis).

    Vertraulichkeit des Verfahren


    Ein besonderer Vorzug des Güterichterverfahrens besteht darin, dass es eine offenere Kommunikation ermöglicht, weil die Verhandlungen nicht öffentlich sind und der Güterichter gegenüber jedermann, auch dem entscheidungszuständigen Richter, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.


    Darüberhinaus sollten die Beteiligten sich zusätzlich schriftlich verpflichten , über den Ablauf der Güterichterverhandlung Verschwie­genheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für Vorschläge, Zugeständnisse, Vergleichs­angebote und ähnliche Äußerungen eines Beteiligten sowie die Reaktionen hierauf.  Die Beteiligten sollten ausdrücklich darauf verzichten, den Güterichter, aber insbesondere einen anderen Verhandlungsteilnehmer, z.B. ihren eigenen Rechtsanwalt, als Zeugen zu benennen.


    Nur so ist ausgeschlossen, dass in den Verhandlungen  prozesstaktisch argumentiert werden muss.


    Ablauf des Güterrichterverfahrens

    analog zur Mediation


    Phase 1: Eröffnung der Verhandlung


    Sie stimmt die Beteiligten auf die Verhandlung ein und wirkt vertrauensbildend. In erster Linie finden hier Begrüßung, Vorstellung, Anerkennung der Verhandlungsbereitschaft, Rollenklärung, Information über Zeitrahmen und Ablauf der Verhandlung, Vereinbarung der Gesprächsregeln und der Vertraulichkeit statt.


    Phase 2: Themensammlung


    Der Güterichter veranlasst  die Parteien, die Themen zu benennen, zu denen sie eine Lösung finden wollen. Dabei lässt er beide Seiten nach einander den Sachverhalt schildern, der ihrem Konflikt zugrunde liegt, und fasst die Themen in neutraler Sprache zusammen. Dabei achtet er auf vorwurfsfreie, ergebnisoffene Formulierungen, die keine Positionen bezeich­nen und keine potenziellen Lösungen vorwegnehmen (also z.B. nicht „Auflösung der Sozie­tät“, sondern „Zukunft der Sozietät“; nicht „Hausverkauf“, sondern „Haus“). Er lässt sich Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen und visualisiert die Themen auf Flip-Chart oder Metaplanwand.


    Phase 3: Interessenklärung


    Hier werden mittels spezieller Frage- und Kommunikationstechniken zu jedem Thema die dahinter stehenden Bedürfnisse und Anliegen herausge­arbeitet. Durch „aktives Zuhören“ (Paraphrasieren, Verbalisieren) und öffnendes Fragen hilft er den Parteien, ihre wirklichen Interessen, Wünsche, Bedürfnisse und Gefühle zu erkennen und auszudrücken, aber auch die Lage der anderen Seite wahrnehmen, nachvollziehen und respek­tieren zu können. Zur Verdeutlichung der Interessenlage und Erleichterung der gegenseitigen Wahrnehmung werden üblicherweise auch die Interessen visualisiert.


    Phase 4: Suche nach Lösungsoptionen


    Die Beteiligten werden sodann aufgefordert, möglichst viele Lösungsoptionen, unabhängig von Realisierbarkeit, gesellschaftlicher oder sozialer Akzeptanz, Sozialverträglichkeit oder Gesetzmäßigkeit ohne jede Bewertung zusammentragen. Der Güterichter notiert die Einfälle der Beteiligten am besten auf Zuruf im Wege eines Brainstormings auf Flip-Charts oder visualisiert sie in Form einer Mindmap. Dabei kann er die Phantasie der Beteiligten auch durch eigene Ideen anregen. Durch diese Kreativitätstechniken entdecken die Beteiligten oftmals Gestaltungsmöglichkeiten, an die zuvor niemand gedacht hat.


    Phase 5: Verhandlung und Erarbeitung eines Lösungswegs


    Im Wege kooperativen (integrativen) Verhandelns werden die gesammelten Optionen sodann auf der Grundlage der Interessen und Bedürf­nisse bewertet und hieraus, ggf. unter Heranziehung gemeinsamer objektiver Bewertungs­kriterien und unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, die den beiderseitigen Interessen am besten entsprechenden Lösungen entwickelt.


    Phase 6: Vereinbarung


    Schließlich werden die Ergebnisse in einer Vereinbarung der Parteien zusammengefasst und in der von ihnen gewünschten Form niedergelegt.


    Quelle: www.guetericher-forum.de


    Wenn das alles in einen einzigen Termin gepresst wird, nach dessen mehrstündiger Dauer alle Seiten nur aus Erschöpfung einigungsbereit werden, muss man es kritisch sehen.


    In einer außergerichtlichen Familienmediation würden sich diese Phasen jedenfalls über mehrere Termine erstrecken.


    Für den Anwalt entstehen durch seine Teilnahme am Güterichtertermin keine zusätzlichen Gebühren, die nicht auch im normalen Verfahren entstanden wären (Terminsgebühr, evtl. Einigungsgebühr und evtl. Gebühren für die Miterledigung nichtrechtshängiger Gegenstände.)


    Wird der Güterichtertermin jedoch schon nach bald dem ersten Schriftverkehr durchgeführt und kommt es zu einer Einigung, so war das Güterichterverfahren für den Anwalt effektiv, denn er hat vermutlich zeitintensive Aktenbearbeitung und Schriftsätze erspart.


  • Alternative zur Mediation: "Cooperative Praxis"

    Ende Februar 2013 habe ich an einer Eidos-Ausbildung zur Cooperativen Praxis (CP) in Köln teilgenommen. Daraus entsteht seither im Rheinland (Aachen, Köln, Bonn, Düsseldorf) ein Netzwerk von Pionieren der CP.


    CP hat sich aus der Mediation weiterentwickelt, weshalb die Mediationsausbildung Grundlage dieser Weiterbildung ist.


    Wer nach einer selbstverantwortlichen Lösung sucht und eine gerichtliche Entscheidung vermeiden möchte, kann statt der Mediation auch ein CP-Verfahren wählen, wenn beide Anwälte entsprechend geschult sind.


    Im Unterschied zur Mediation sind beide Konfliktbeteiligten im gesamten außergerichtlichen Verfahren durch ihren eigenen Anwalt vertreten. Bei den beteiligten Anwälten handelt es sich um solche, die sowohl eine Mediationsausbildung als auch eine Weiterbildung in der Methodik der Cooperativen Praxis haben.


    Das bedeutet für die Entflechtung einer Familiensache: Jeder hat seinen eigenen parteilichen Rechtsanwalt. Jeder Anwalt erarbeitet mit seinem Mandanten dessen Interessen und erklärt ihm seine rechtliche Position und seinen Verhandlungsspielraum. 


    Die Verhandlung selbst findet – je nach Fall – dann unter allen vier Beteiligten (zwei Ehegatten, zwei Rechtsanwälte) oder sogar nur unter den beiden Anwälten statt.


    Die Anwälte verhandeln für ihre Mandanten  fair und effizient im offenen Dialog.


    Die Besonderheit im CP-Verfahren: Sie verpflichten sich vertraglich, nicht streitig vor Gericht zu gehen, falls die Verhandlungen scheitern, und die in den Verhandlungen gewonnenen Beweismittel nicht gegen den Anderen zu verwenden.

    Der Vorteil: Die Anwälte müssen in den Verhandlungen nicht taktieren im Hinblick auf ein mögliches späteres Gerichtsverfahren.


    Die „Cooperative Praxis“ steckt in Aachen noch in den Kinderschuhen. Sie kann dann angeboten werden, wenn auf beiden Seiten Anwälte mit der entsprechenden Ausbildung beauftragt werden. Informationen darüber, wer außer mir noch in Aachen mit den Methoden der Cooperativen Praxis arbeiten möchte, erhalten Sie im persönlichen Gespräch. 


    CP werden Sie dann einer Mediation vorziehen, wenn Sie an Ihrer Seite unmittelbar einen anwaltschaftlichen Fürsprecher brauchen oder einen Coach zur Bewältigung der emotionalen Situation. Das Verfahren bietet sich an, wenn Sie einen gesicherten Schutz und Halt für die Verhandlungen brauchen, weil Sie beispielsweise meinen, andernfalls emotional oder von der Sache her nicht genügend für sich einstehen zu können.


    Aber auch wenn Sie ein Netzwerk professionell aufeinander ausgerichteter Fachleute benötigen, z. B. weil die Situation aus Ihrer Sicht zu komplex ist, ist CP zu empfehlen.


    Wenn Sie auf dieser Seite landen, weil ich Ihren getrennt lebenden Ehepartner oder sonstigen Konfliktpartner vertrete, lade ich Sie ein, sich über die Methode der „Cooperativen Praxis“ zu informieren, bevor Sie sich entscheiden, welcher Rechtsanwalt Ihre Interessen verteten soll.


    Wenn Sie nämlich für sich ebenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht wählen, der zugleich Ausbildungen zumindest in Mediation, besser noch auch in CP hat, dann erleichtert das erfahrungsgemäß den Weg zu einer außergerichtlichen Einigung, weil eine ähnliche Grundhaltung besteht. 


Mediation mache ich nur "face to face", nicht per Videokonferenz.

Anmeldung zum
Mediationsclearing

Die Anmeldung zum Clearing und Terminabsprache erfolgt am besten telefonisch.


Schreiben Sie vorher gern eine mail mit den Kontaktdaten beider Mediationsklienten (aber bitte keinen Sachverhalt) - wir rufen zurück.


Effektiv ist, wenn Sie dann schon mit der anderen Mediationspartei mehrere mögliche Termine abgesprochen haben.


email an kontakt@familienrecht-aachen.de
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