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30. November 2024

Neue Düsseldorfer Tabelle 2025

Am 29.11.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die neue Düsseldorfer Tabelle für 2025 veröffentlicht. Als Fachanwältin für Familienrecht möchte ich Ihnen die wichtigsten Änderungen und Anwendungshinweise vorstellen.

Was ist neu?


Die Mindest-Unterhaltssätze für 2025 wurden nur geringfügig angepasst:

- Kinder bis 6 Jahre: 482 € (bisher 480 €)
- Kinder 6-11 Jahre: 554 € (bisher 551 €)
- Kinder 12-17 Jahre: 649 € (bisher 645 €)
- Volljährige: 693 € (bisher 689 €)

Die Mindestunterhaltsverordnung ist die Basis der Düsseldorfer Tabelle, weil diese sich am gesetzlichen Existenzminimum orientiert. Darauf beruht die Steigerung in der ersten Einkommensgruppe - die Anpassung bei höherem Einkommen erfolgt durch Abstimmung der Gerichtsbarkeit. Die Wohnkosten wurden nicht regional angepasst, daher ergibt sich daraus ein individueller Spielraum.


Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wurde von 930 EUR auf 990 EUR angehoben. Hiervon kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden. Das ergibt sich insbesondere durch notwendige Wohnkosten, denn in den 990 EUR sind nur 440 EUR Warmmiete enthalten.

Die
Einkommensgruppen und Selbstbehalte bleiben unverändert.


Der Selbstbehalt / Eigenbedarf muss dem Pflichtigen verbleiben, wenn er alle Obliegenheiten erfüllt (ggf. mehr als Vollzeit arbeiten, Ausgaben senken).


Der notwendige Eigenbedarf bei Kindern beträgt:

1.200 EUR für nicht-Erwerbstätige gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern - enthalten sind 520 EUR Warmmiete (Anhebung bei unvermeidbaren und nicht unangemessenen Mehrwohnkosten soll erfolgen).

1.450 EUR für Erwerbstätige.


Der angemessene Eigenbedarf beträgt 1.750 EUR (650 EUR Warmmiete inclusive), er gilt gegenüber Studenten sowie in der Wechselmodellberechnung.


Der Selbstbehalt gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten beträgt:

1.600 EUR für erwerbstätige Unterhaltsschuldner, 1.475 EUR für nicht-Erwerbstätige. Includiert sind 580 EUR Warmmiete (Anhebung bei unvermeidbaren und nicht unangemessenen Mehrwohnkosten soll erfolgen).


Elternunterhalt-Selbstbehalt siehe BGH XII ZB 6/24 - Veröffentlichung wird erwartet im Dezember 2024.


Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.



Für wen gilt die Düsseldorfer Tabelle?


Die Tabelle dient als bundesweite Richtlinie für Familiengerichte zur Berechnung des Kindesunterhalts bei getrennten Eltern. Sie hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber von Gerichten als Orientierung herangezogen.


Wie wendet man die Tabelle an?


1. Ermittlung der Einkommensgruppe des unterhaltspflichtigen Elternteils
2. Bestimmung des Alters des Kindes
3. Ablesen des Unterhaltsbetrags aus der Tabelle
4. Abzug des hälftigen Kindergelds bei Minderjährigen, des vollen Betrags bei Volljährigen


Wichtige Hinweise


- Nicht nur der Netto-Auszahlungsbetrag des Erwerbseinkommens ist relevant, es können z.B. geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen oder der Wert des mietfreien Wohnens in Eigentum hinzukommen.

- Bei mehreren Kindern können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in andere Gruppen angemessen sein.
- Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten ist eine Herabstufung bis in die unterste Gruppe möglich.
- Weitere Faktoren wie notwendige Wohnkosten, Schulden, angemessene Altersvorsorge oder berufsbedingte Aufwendungen können berücksichtigt werden.


Ausblick


Trotz der geringen Anpassungen für 2025 gibt es Diskussionen über notwendige Reformen:

1. Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile im unteren Einkommensbereich gemäß aktueller BGH-Rechtsprechung
2. Regionalisierung der Selbstbehalte aufgrund unterschiedlicher Lebenshaltungskosten

Diese Aspekte könnten in zukünftigen Überarbeitungen der Düsseldorfer Tabelle oder einer umfassenden Reform des Kindschaftsrechts berücksichtigt werden. Die Reform war für 2025 erwartet worden, nach dem Aus der Ampel-Koalition ist damit nicht mehr kurzfristig zu rechnen.


Wenn der Unterhalt tituliert ist, steigen die Zahlbeträge automatisch.


Wenn der Kindesunterhalt gerichtlich festgelegt oder in einer vollstreckbaren Urkunde (Notar / Jugendamt) vereinbart wurde (also "tituliert" ist), steigen die Zahlbeträge in der Regel automatisch mit der Veröffentlichung der neuen Düsseldorfer Tabelle. Hier eine ausführliche Handlungsanweisung für betroffene Eltern:

1. Überprüfen Sie den Titel


- Sehen Sie in Ihrem Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Urteil oder Urkunde) nach, ob eine dynamische Anpassungsklausel enthalten ist. Die Formulierung lautet dann in etwa "100% bzw. mehr des Mindestunterhaltes" und verweist üblicherweise auf die jeweils gültige Düsseldorfer Tabelle.


2. Berechnen Sie den neuen Unterhaltsbetrag


- Ermitteln Sie die aktuelle Altersstufe Ihres Kindes.
- Lesen Sie den neuen Unterhaltsbetrag aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ab.


Diese Anpassung geschieht automatisch.

Nicht automatisch geschieht eine Anpassung an veränderte Einkommensverhältnisse. Das können Sie in der Regel nicht ohne fachliche Hilfe.

3. Für unterhaltspflichtige Eltern


Passen Sie Ihre Zahlungen zum 1. Januar 2025 entsprechend an:
Erhöhen Sie den Dauerauftrag oder die Überweisung auf den neuen Betrag.


4. Für unterhaltsberechtigte Eltern


- Überprüfen Sie, ob der neue Betrag pünktlich und in korrekter Höhe gezahlt wird.
- Bei Ausbleiben der Anpassung: Erinnern Sie den zahlungspflichtigen Elternteil schriftlich an die automatische Erhöhung.


5. Kommunikation zwischen den Eltern


- Informieren Sie den anderen Elternteil idealerweise vorab über die bevorstehende Anpassung.
- Teilen Sie die neue Berechnung mit und bitten Sie um Bestätigung.


6. Bei Unstimmigkeiten


- Versuchen Sie zunächst, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- Ziehen Sie bei Bedarf das Jugendamt oder einen Fachanwalt für Familienrecht hinzu.


7. Dokumentation


- Bewahren Sie alle Unterlagen zur Unterhaltsanpassung sorgfältig auf.
- Notieren Sie Datum und Höhe der angepassten Zahlungen. Barzahlung ohne Quittung ist nicht zu empfehlen.


8. Besondere Situation: Anpassungsbedarf


- Bei wesentlichen Änderungen der Lebensumstände (z.B. Jobverlust, Einkommenssprung, weitere Unterhaltsberechtigte) kann trotz Titel eine individuelle Anpassung nötig sein.
- In solchen Fällen sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen, denn eine rückwirkende Anpassung ist nicht möglich.

- Auch ein unrichtig gewordender Titel gilt bis zu seiner Abänderung.

9. Regelmäßige Überprüfung


- Auch wenn die Anpassung automatisch erfolgt, überprüfen Sie alle zwei Jahre, ob der Unterhalt noch angemessen ist.
- Berücksichtigen Sie dabei Faktoren wie das Alter des Kindes und mögliche Einkommensänderungen.

Durch sorgfältige Beachtung dieser Schritte können Sie als Trennungseltern sicherstellen, dass die automatische Anpassung des titulierten Unterhalts reibungslos verläuft und potenzielle Konflikte vermieden werden.


Weitere Informationen zum Familienrecht finden Sie auf der Homepage www.familienrecht.ac der Fachanwältin für Familienrecht Martina Mainz-Kwasniok


von Martina Mainz-Kwasniok 4. Dezember 2024
Elternunterhalt: Der BGH hat gesprochen, die Entscheidung vom 23.10.2024 - XII ZB 6/24 - wurde soeben veröffentlicht. Der Ansatz von OLG Düsseldorf und München, einen Selbstbehalt iHv 5000 EUR netto anzusetzen, wurde nicht gebilligt, BGH hat an OLG Düsseldorf zurückverwiesen, es soll doch wieder einen kleineren Sockelselbstbehalt - zB 2.650 EUR - geben, und wieder zusätzlich einen individuellen Selbstbehalt aus dem Resteinkommen. Genese, die beiden OLG-Entscheidungen und die BGH-Pressemitteilung habe ich hier flott zusammengeklöppelt und werde bei nächster freier zeitlicher Kapazität die BGH-Entscheidung dort noch auswerten: https://www.erstberatung-familienrecht.de/elternunterhalt
von Martina Mainz-Kwasniok 16. März 2020
Sorgerechtsfragen und Umgangsverweigerung in Sachen Corona
von Martina Mainz-Kwasniok 19. Februar 2020
Als im November 2019 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ verabschiedet wurde, las man allenthalben: „Der Elternunterhalt ist tot“. Unbeeindruckt davon veröffentlichten die Oberlandesgerichte kurz darauf noch die neuen Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle, enthaltend eine Anhebung desselben gegenüber Eltern von 1.800 € (Single) auf 2.000 €. Ein Anachronismus, weil es keinen Anwendungsbereich mehr dafür gibt? Die Frage nach der weiteren Bedeutung der Thematik beantworten Anwälte je nach Kanzleisitz und Klientel. In Düsseldorf und München verdient die Mandantschaft sowieso mehr als 100.000 € brutto, da habe sich nichts geändert, sagt man. Auch das dürfte nicht stimmen. Aber von vorn: Was hat es mit den 100.000 € auf sich? Am 29.11.2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte (BR-Drs. 550/19). Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt konnte das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten. Nach dem neu eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII gehen die bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleibenden zivilrechtlichen Ansprüche eines Beziehers von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gegen unterhaltspflichtige Kinder auf den Sozialhilfeträger nicht über, wenn deren Einkommen 100.000 € brutto nicht übersteigt, wobei gesetzlich vermutet wird, dass dies die Regel sei. Im SGB XII gab es diese 100.000 Euro-Grenze schon lange, dann nämlich, wenn das Elternteil Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bezog. Gestiegenen Kosten und Lohnniveau angepasst wurde sie nie. Diese Regelung wurde mit dem neuen Gesetz in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel des SGB XII verschoben und entsprechend angepasst. Insoweit wird mit dem Betrag von 100.000 Euro eine einheitliche Einkommensgrenze für das gesamte SGB XII festgesetzt und zugunsten der anderen Unterhaltsverpflichteten von leistungsberechtigten Personen im SGB XII ausgeweitet. Das Gesetz enthält – genau wie bisher für die Grundsicherung - eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörde ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen - dies soll Bürger und Verwaltung entlasten. Schon auf der Auskunftsstufe ist daher spannend, welche hinreichenden Anhaltspunkte die Behörde denn gewonnen haben will, um Rückschlüsse auf das Einkommen zu ziehen. Tipp: Es dürfte nicht schlau sein, wenn das ü-100.000-Euro-Kind als Bevollmächtigter der Mutter den Sozialhilfeantrag stellt, weil dann nicht verschwiegen darf, dass der Rückgriff zu prüfen sein wird. Bei den 100.000 € geht es immerhin tatsächlich nur um das unterhaltspflichtige Kind selbst, nicht um das Schwiegerkind. Gemeint sind damit lt. Verweis auf § 16 SGB IV die gesamten Einkünfte eines Jahres im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Summe der Einkünfte wird also unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt, so dass etwa Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG und Werbungskosten nach § 9 EstG abziehbar sind. Gravierender Unterschied zur bisherigen unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist aber, dass nicht steuerbare Einkommensarten hierbei irrelevant sind, so etwa der Wohnvorteil, vor allem aber der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten. Hierüber gibt es keine verdeckte Schwiegerkindhaftung mehr. Auch bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung/ Verpachtung gelten für die Ermittlung dieser 100.000-Euro-Schwelle steuerrechtliche Maßstäbe, anders als im Liquiditätsprinzip der Familienrechtler. In Kauf genommen wird bei dieser Bruttogrenze auch die Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten, die bei identischem Brutto über völlig verschiedenes Netto verfügen – erst recht dann aber bei Freiberuflern, die aus ihren steuerrechtlichen Einkünften allein die komplette Kranken-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersvorsorge tragen müssen. Es lassen sich damit nun leicht Fälle bilden, die unter Geschwistern zu unverständlichen Ergebnissen führen, weil der eine sich als Familienvater und Alleinverdiener von 100.001 € einer Unterhaltsberechnung unter Wahrung seines Sockelselbstbehaltes von 2.000 € stellen muss, während der andere – alleinstehender Beamter mit Vermögen und mietfrei wohnend – mit 99.999 € Bruttogehalt nicht einmal weitergehende Auskünfte schuldet, erst recht keine Zahlung befürchten muss. Nach Übersendung seines Steuerbescheides an das Sozialamt kehrt bei ihm Rechtsfrieden ein, während der Bruder Aufwand, Rechtsberatungskosten und emotionale Unsicherheit hat und am Ende sogar noch ein paar hundert Euro monatlich zahlen muss. Allenfalls wird er sich auf die BGH-Entscheidung zur Grundsicherung vom 8.7.2015 – XII ZB 56/14 – berufen und damit nur die Hälfte seines ursprünglichen Rechenergebnisses zahlen. Insgesamt drängt sich jedenfalls Art. 3 GG auf, so dass Anpassungen des Unterhaltsrechts zwingend sind, aber vermutlich zunächst durch die Familiengerichte geleistet werden müssen. Bei der Neufestsetzung des Sockelselbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle auf 2.000 € hatte die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte das erst später endgültig verabschiedete Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht berücksichtigen können. 2.000 € netto erscheinen aber deutlich zu knapp, wenn man das gesetzgeberische Anliegen richtig interpretiert. Ganz praktisch gedacht muss derzeit niemand Elternunterhalt zahlen – denn man kann sich auf den Standpunkt stellen, frühestens im Dezember 2020 zu wissen, ob man die 100.000 € - Grenze geknackt hatte. Krankheit oder Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass die Erwartungen, die man aus den Erkenntnissen der Vorjahre prognostiziert, nicht erfüllt werden. Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf das Jahreseinkommen an und nicht auf das Einkommen der letzten 12 Monate. Und auch nach Vollendung des Kalenderjahres muss erst noch die steuerrechtliche Aufarbeitung erfolgen, um den Begriff der Gesamteinkünfte mit Zahlen zu füllen. Bis dahin gibt es evtl. mehr Anhaltspunkte dafür, ob der 2.000 € - Sockelselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle 2020 überhaupt greift. Dieselbe Rechtsunsicherheit betrifft das Vermögen: Für wen die gesetzliche Vermutung greift, dass er weniger als 100.000 € Einkünfte hat, der muss gar keine Auskünfte erteilen – also bleibt unentdeckt, dass er vielleicht Millionenerbe ist. Wer mit seinen über 100.000 € „enttarnt“ wurde, schuldet Auskunft wie bisher, auch über das Vermögen. Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (5%-Methode), haftet er nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen? Nun gab es auch den Gedanken, der Elternunterhalt sei mitnichten „tot“, sondern allenfalls sei das Rückgriffsrecht der Sozialhilfeempfänger gestorben. Unbenommen sei es dem bedürftigen Elternteil nämlich weiterhin, Unterhalt nach § 1601 BGB gegen sein zivilrechtlich unterhaltspflichtiges Kind geltend zu machen. Dazu bildet der lebenserfahrene Familienrechtler Szenarien zerstrittener Geschwister, in denen ein Generalbevollmächtigter die anderen mit Unterhaltsforderungen für den gemeinsamen Vater malträtiert. Man wird ihm, wenn man unter 100.000 € verdient, wiederum den BGH-Beschluss vom 8.7.2015 – XII ZB 56/14 – entgegenhalten, nach dem die Geltendmachung von Sozialleistungen die vorrangig mögliche Selbsthilfe ist, so wie auch studierende Kinder vorrangig Bafög-Leistungen beantragen müssen.
von Martina Mainz-Kwasniok 19. Februar 2020
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E). Der Fall: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse. Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Düsseldorfer Tabelle 2020
von Martina Mainz-Kwasniok 28. Dezember 2019
Sehr geehrte Mandanten, kurz vor Weihnachten wurde die neue Düsseldorfer Tabelle 2020 veröffentlicht. Auf meiner Homepage finden Sie die neuen Zahlbeträge. Wenn Sie der Unterhaltspflichtige sind und der Kindesunterhalt mit einem Prozentbetrag tituliert ist, dann ist es Ihre Verantwortung, die Zahlung ab Januar ohne Mahnung anzupassen. Wenn Sie der Unterhaltsberechtigte sind und der Zahlbetrag nicht automatisch angepasst sind, dann weisen Sie den Unterhaltspflichtigen bitte auf diese Notwendigkeit hin. Hier finden Sie die Tabelle mit den Zahlbeträgen.
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