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16. März 2020

Umgangsrecht und Corona

Umgangsrecht in der Corona-Krise

Beim Umgang mit Erkrankungen von Kindern gibt es überall eine breitgefächerte Skala von Gleichgültigkeit bis Panik – dasselbe gilt zurzeit für die C-Frage (Corona-Virus). Da es eine derartige Gefahrenlage wie das Corona-Virus bislang noch nicht gegeben hat, gibt es keine gerichtlich entschiedenen Präzedenzfälle, auf die man zurückgreifen könnte.
Die nachfolgenden Überlegungen stellen daher meine persönliche Rechtsauffassung dar.

Nicht selten wirft ein Elternteil dem anderen sowieso vor, nicht gut genug auf die Gesundheit zu achten (keine Mütze an, nach dem Schwimmen die Haare nicht trocken, Medikamente nicht verabreicht usw.).
Nun kommt mit Corona eine neue Dimension in die Streitigkeiten: Behördliche Verbote und Empfehlungen. Seit dieser Woche sind die Schulen geschlossen, damit die Kinder nicht so eng aufeinanderhocken – aber wo verbringt man nun die vorgezogenen Osterferien? In Shoppingcentern oder Indoor-Spielplätzen?

Bitte nicht! #FlatTheCurve!
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Wenn zusammenlebende Eltern an einem Strang ziehen: juristisch einfach.

Was aber, wenn die getrenntlebenden Eltern auf der Skala von „Ich mache Corona-Partys mit“ bis „Ich gehe freiwillig in Quarantäne“ sehr weit auseinander liegen?
a)    Gemeinsames Sorgerecht – Kind lebt bei einem Elternteil

Da, wo das Kind lebt, herrscht nach § 1685 BGB eine „Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten“. Alltagsangelegenheit ist die Entscheidung über die Freizeitgestaltung so lange, wie diese keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Kinder hat. Geht es also „nur“ darum, in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung soziale Kontakte zu meiden, um die Ansteckungswelle zu verlangsamen und Andere zu schützen, so kann der Lebensmittelpunkt-Elternteil eigenverantwortlich entscheiden, wohin er mit dem Kind geht, so lange er damit nicht gegen Verbote verstößt.

Handelt es sich allerdings um ein Kind, das einer Risikogruppe angehört, darf dieser Elternteil das Kind nicht unnötigen Gesundheitsgefahren aussetzen und muss ein Veto des Anderen berücksichtigen.

Zu bedenken ist auch: Gehört der andere Elternteil einer Risikogruppe an und setzt man das Kind zu sorglos Ansteckungsrisiken aus, kommt das im Ergebnis einer Umgangsvereitelung gleich.

b)    Gemeinsames Sorgerecht – Kind lebt im Wechselmodell

Hier gilt das zuvor gesagte mit dem Zusatz, dass jeder für seine Betreuungszeit entscheidet und verantwortet.

c)    Alleinige Gesundheitsfürsorge

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder auch nur die alleinige Gesundheitsfürsorge, muss er Einwendungen des Anderen nicht berücksichtigen und kann für dessen Umgangszeit Anordnungen treffen, die mit der Gesundheit des Kindes zu tun haben. Das betrifft also wiederum eher Risiko-Kinder – nicht den Schutz der Allgemeinheit.

d)    Informationspflichten

Nach § 1686 BGB muss der andere Elternteil (auch ohne dass er Sorge- oder Umgangsrecht hat) informiert werden, wenn das Kind positiv getestet ist.
Umgekehrt gilt: ist der Umgangsberechtigte oder ein Haushaltsmitglied positiv getestet oder Quarantäne angeordnet, muss der andere Elternteil informiert werden und der Umgang ausfallen.    

e)    Aussetzung des Umgangs „wegen Corona“

Die schwierigste Frage ist, ob zu den Sozialkontakten, die man jetzt einschränken soll, auch der andere Elternteil, der getrennt lebt, gehört. Wenn ohnehin der Umgang mehr oder minder gegen den Willen des Lebensmittelpunkt-Elternteiles angeordnet wurde, wird Corona sicher als willkommener Anlass genutzt.

Hier muss eine Güterabwägung erfolgen:
Gibt es keine konkreten Ansteckungsgefahren hüben wie drüben und keine Haushaltsangehörigen, die Risikogruppen angehören, dann hat eine Umgangsaussetzung von unbestimmter Dauer immerhin Grundrechtsrang. Will sagen: Da muss das Recht auf familiäres Beisammensein gegen die konkreten Gesundheitsgefahren abgewogen werden. Würden die Eltern zusammeleben, würde sich auch nicht einer von beiden komplett vom Kind fernhalten.
Der Umgangselternteil, der das Kind nicht mit dem ÖPNV abholt, der weder erkrankt ist noch Kontakt zu Erkrankten hatte und der versichert, mit dem Kind weitere Sozialkontakte zu meiden, wird gute Argumente haben, dass das Familiengericht seinen Umgangsanspruch durchsetzen hilft.
Allerdings wissen wir noch nicht, wie lange die Familiengerichte überhaupt noch arbeitsfähig bleiben…

f)    Nachholung von Umgangsterminen

Kommt ein Kind oder der Umgangselternteil in behördlich angeordnete Quarantäe, scheidet Umgang naturgemäß aus. Eine gesetzliche Regelung, dass wegen Erkrankung des Kindes, des Umgangsberechtigten oder häuslicher Quarantäne ausgefallene Termine später nachgeholt werden, gibt es nicht.
In manchen familiengerichtlichen Beschlüssen steht das drin, vor allem, wenn es eine Vorgeschichte gab, bei der häufig Umgang wegen (angeblicher) Erkrankungen ausfiel.
Entsprechend werden die Familiengerichte Nachholung anordnen, wenn die Umgangsaussetzung mißbräuchlich erschien (vorgeschoben). In allen anderen Fällen wird - jedenfalls nicht freiwillig - nichts nachgeholt.

g)    Kinderbetreuung – Notbetreuung

Wenn der andere Elternteil grundsätzlich erziehungsgeeignet ist und sonst auch regelmäßig Umgang hat, dann ist es in Zeiten geschlossener KiTas und Schulen sicher besser, den anderen Elternteil in das Betreuungskonzept einzubinden anstelle von Notbetreuungsangeboten. Die gesellschaftliche Krise könnte dazu führen, dass getrennt lebende Eltern nun flexibel zusammenarbeiten.
Allerdings kann man diesen Einsatz nicht erzwingen.

h)     Begleiteter Umgang

In die Röhre schauen werden mittelfristig alle, die auf Begleiteten Umgang angewiesen sind, wenn die Institutionen, die die Begleitung durchführen, schließen sollten. Hier ist dringend zu überlegen, wie der Entfremdung durch zu lange Unterbrechung entgegengewirkt werden kann.
von Martina Mainz-Kwasniok 4. Dezember 2024
Elternunterhalt: Der BGH hat gesprochen, die Entscheidung vom 23.10.2024 - XII ZB 6/24 - wurde soeben veröffentlicht. Der Ansatz von OLG Düsseldorf und München, einen Selbstbehalt iHv 5000 EUR netto anzusetzen, wurde nicht gebilligt, BGH hat an OLG Düsseldorf zurückverwiesen, es soll doch wieder einen kleineren Sockelselbstbehalt - zB 2.650 EUR - geben, und wieder zusätzlich einen individuellen Selbstbehalt aus dem Resteinkommen. Genese, die beiden OLG-Entscheidungen und die BGH-Pressemitteilung habe ich hier flott zusammengeklöppelt und werde bei nächster freier zeitlicher Kapazität die BGH-Entscheidung dort noch auswerten: https://www.erstberatung-familienrecht.de/elternunterhalt
von Martina Mainz-Kwasniok 30. November 2024
Neue Düsseldorfer Tabelle 2025
von Martina Mainz-Kwasniok 19. Februar 2020
Als im November 2019 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ verabschiedet wurde, las man allenthalben: „Der Elternunterhalt ist tot“. Unbeeindruckt davon veröffentlichten die Oberlandesgerichte kurz darauf noch die neuen Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle, enthaltend eine Anhebung desselben gegenüber Eltern von 1.800 € (Single) auf 2.000 €. Ein Anachronismus, weil es keinen Anwendungsbereich mehr dafür gibt? Die Frage nach der weiteren Bedeutung der Thematik beantworten Anwälte je nach Kanzleisitz und Klientel. In Düsseldorf und München verdient die Mandantschaft sowieso mehr als 100.000 € brutto, da habe sich nichts geändert, sagt man. Auch das dürfte nicht stimmen. Aber von vorn: Was hat es mit den 100.000 € auf sich? Am 29.11.2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 07.11.2019 verabschiedet hatte (BR-Drs. 550/19). Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt konnte das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten. Nach dem neu eingeführten § 94 Abs. 1a SGB XII gehen die bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt bleibenden zivilrechtlichen Ansprüche eines Beziehers von Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII gegen unterhaltspflichtige Kinder auf den Sozialhilfeträger nicht über, wenn deren Einkommen 100.000 € brutto nicht übersteigt, wobei gesetzlich vermutet wird, dass dies die Regel sei. Im SGB XII gab es diese 100.000 Euro-Grenze schon lange, dann nämlich, wenn das Elternteil Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bezog. Gestiegenen Kosten und Lohnniveau angepasst wurde sie nie. Diese Regelung wurde mit dem neuen Gesetz in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel des SGB XII verschoben und entsprechend angepasst. Insoweit wird mit dem Betrag von 100.000 Euro eine einheitliche Einkommensgrenze für das gesamte SGB XII festgesetzt und zugunsten der anderen Unterhaltsverpflichteten von leistungsberechtigten Personen im SGB XII ausgeweitet. Das Gesetz enthält – genau wie bisher für die Grundsicherung - eine Vermutungsregel: Nur in Ausnahmefällen, in denen die Behörde ein Einkommen über der Schwelle vermutet, müssen Betroffene ihr Einkommen offenlegen - dies soll Bürger und Verwaltung entlasten. Schon auf der Auskunftsstufe ist daher spannend, welche hinreichenden Anhaltspunkte die Behörde denn gewonnen haben will, um Rückschlüsse auf das Einkommen zu ziehen. Tipp: Es dürfte nicht schlau sein, wenn das ü-100.000-Euro-Kind als Bevollmächtigter der Mutter den Sozialhilfeantrag stellt, weil dann nicht verschwiegen darf, dass der Rückgriff zu prüfen sein wird. Bei den 100.000 € geht es immerhin tatsächlich nur um das unterhaltspflichtige Kind selbst, nicht um das Schwiegerkind. Gemeint sind damit lt. Verweis auf § 16 SGB IV die gesamten Einkünfte eines Jahres im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Summe der Einkünfte wird also unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten ermittelt, so dass etwa Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EstG und Werbungskosten nach § 9 EstG abziehbar sind. Gravierender Unterschied zur bisherigen unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung ist aber, dass nicht steuerbare Einkommensarten hierbei irrelevant sind, so etwa der Wohnvorteil, vor allem aber der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten. Hierüber gibt es keine verdeckte Schwiegerkindhaftung mehr. Auch bei der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung/ Verpachtung gelten für die Ermittlung dieser 100.000-Euro-Schwelle steuerrechtliche Maßstäbe, anders als im Liquiditätsprinzip der Familienrechtler. In Kauf genommen wird bei dieser Bruttogrenze auch die Ungleichbehandlung von Beamten und Angestellten, die bei identischem Brutto über völlig verschiedenes Netto verfügen – erst recht dann aber bei Freiberuflern, die aus ihren steuerrechtlichen Einkünften allein die komplette Kranken-, Erwerbsunfähigkeits- und Altersvorsorge tragen müssen. Es lassen sich damit nun leicht Fälle bilden, die unter Geschwistern zu unverständlichen Ergebnissen führen, weil der eine sich als Familienvater und Alleinverdiener von 100.001 € einer Unterhaltsberechnung unter Wahrung seines Sockelselbstbehaltes von 2.000 € stellen muss, während der andere – alleinstehender Beamter mit Vermögen und mietfrei wohnend – mit 99.999 € Bruttogehalt nicht einmal weitergehende Auskünfte schuldet, erst recht keine Zahlung befürchten muss. Nach Übersendung seines Steuerbescheides an das Sozialamt kehrt bei ihm Rechtsfrieden ein, während der Bruder Aufwand, Rechtsberatungskosten und emotionale Unsicherheit hat und am Ende sogar noch ein paar hundert Euro monatlich zahlen muss. Allenfalls wird er sich auf die BGH-Entscheidung zur Grundsicherung vom 8.7.2015 – XII ZB 56/14 – berufen und damit nur die Hälfte seines ursprünglichen Rechenergebnisses zahlen. Insgesamt drängt sich jedenfalls Art. 3 GG auf, so dass Anpassungen des Unterhaltsrechts zwingend sind, aber vermutlich zunächst durch die Familiengerichte geleistet werden müssen. Bei der Neufestsetzung des Sockelselbstbehaltes nach der Düsseldorfer Tabelle auf 2.000 € hatte die Leitlinienkonferenz der Oberlandesgerichte das erst später endgültig verabschiedete Angehörigen-Entlastungsgesetz nicht berücksichtigen können. 2.000 € netto erscheinen aber deutlich zu knapp, wenn man das gesetzgeberische Anliegen richtig interpretiert. Ganz praktisch gedacht muss derzeit niemand Elternunterhalt zahlen – denn man kann sich auf den Standpunkt stellen, frühestens im Dezember 2020 zu wissen, ob man die 100.000 € - Grenze geknackt hatte. Krankheit oder Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass die Erwartungen, die man aus den Erkenntnissen der Vorjahre prognostiziert, nicht erfüllt werden. Es kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf das Jahreseinkommen an und nicht auf das Einkommen der letzten 12 Monate. Und auch nach Vollendung des Kalenderjahres muss erst noch die steuerrechtliche Aufarbeitung erfolgen, um den Begriff der Gesamteinkünfte mit Zahlen zu füllen. Bis dahin gibt es evtl. mehr Anhaltspunkte dafür, ob der 2.000 € - Sockelselbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle 2020 überhaupt greift. Dieselbe Rechtsunsicherheit betrifft das Vermögen: Für wen die gesetzliche Vermutung greift, dass er weniger als 100.000 € Einkünfte hat, der muss gar keine Auskünfte erteilen – also bleibt unentdeckt, dass er vielleicht Millionenerbe ist. Wer mit seinen über 100.000 € „enttarnt“ wurde, schuldet Auskunft wie bisher, auch über das Vermögen. Überschreitet sein Vermögen die vom BGH entwickelten Rechengrößen (5%-Methode), haftet er nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Vermögen? Nun gab es auch den Gedanken, der Elternunterhalt sei mitnichten „tot“, sondern allenfalls sei das Rückgriffsrecht der Sozialhilfeempfänger gestorben. Unbenommen sei es dem bedürftigen Elternteil nämlich weiterhin, Unterhalt nach § 1601 BGB gegen sein zivilrechtlich unterhaltspflichtiges Kind geltend zu machen. Dazu bildet der lebenserfahrene Familienrechtler Szenarien zerstrittener Geschwister, in denen ein Generalbevollmächtigter die anderen mit Unterhaltsforderungen für den gemeinsamen Vater malträtiert. Man wird ihm, wenn man unter 100.000 € verdient, wiederum den BGH-Beschluss vom 8.7.2015 – XII ZB 56/14 – entgegenhalten, nach dem die Geltendmachung von Sozialleistungen die vorrangig mögliche Selbsthilfe ist, so wie auch studierende Kinder vorrangig Bafög-Leistungen beantragen müssen.
von Martina Mainz-Kwasniok 19. Februar 2020
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E). Der Fall: Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse. Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Düsseldorfer Tabelle 2020
von Martina Mainz-Kwasniok 28. Dezember 2019
Sehr geehrte Mandanten, kurz vor Weihnachten wurde die neue Düsseldorfer Tabelle 2020 veröffentlicht. Auf meiner Homepage finden Sie die neuen Zahlbeträge. Wenn Sie der Unterhaltspflichtige sind und der Kindesunterhalt mit einem Prozentbetrag tituliert ist, dann ist es Ihre Verantwortung, die Zahlung ab Januar ohne Mahnung anzupassen. Wenn Sie der Unterhaltsberechtigte sind und der Zahlbetrag nicht automatisch angepasst sind, dann weisen Sie den Unterhaltspflichtigen bitte auf diese Notwendigkeit hin. Hier finden Sie die Tabelle mit den Zahlbeträgen.
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