Umgangsrecht in der Corona-Krise
Beim Umgang mit Erkrankungen von Kindern gibt es überall eine breitgefächerte Skala von Gleichgültigkeit bis Panik – dasselbe gilt zurzeit für die C-Frage (Corona-Virus). Da es eine derartige Gefahrenlage wie das Corona-Virus bislang noch nicht gegeben hat, gibt es keine gerichtlich entschiedenen Präzedenzfälle, auf die man zurückgreifen könnte.
Die nachfolgenden Überlegungen stellen daher meine persönliche Rechtsauffassung dar.
Nicht selten wirft ein Elternteil dem anderen sowieso vor, nicht gut genug auf die Gesundheit zu achten (keine Mütze an, nach dem Schwimmen die Haare nicht trocken, Medikamente nicht verabreicht usw.).
Nun kommt mit Corona eine neue Dimension in die Streitigkeiten: Behördliche Verbote und Empfehlungen. Seit dieser Woche sind die Schulen geschlossen, damit die Kinder nicht so eng aufeinanderhocken – aber wo verbringt man nun die vorgezogenen Osterferien? In Shoppingcentern oder Indoor-Spielplätzen?
Bitte nicht! #FlatTheCurve!
+Abschnitt hinzufügen
Wenn zusammenlebende Eltern an einem Strang ziehen: juristisch einfach.
Was aber, wenn die getrenntlebenden Eltern auf der Skala von „Ich mache Corona-Partys mit“ bis „Ich gehe freiwillig in Quarantäne“ sehr weit auseinander liegen?
a) Gemeinsames Sorgerecht – Kind lebt bei einem Elternteil
Da, wo das Kind lebt, herrscht nach § 1685 BGB eine „Alleinentscheidungsbefugnis in Alltagsangelegenheiten“. Alltagsangelegenheit ist die Entscheidung über die Freizeitgestaltung so lange, wie diese keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Kinder hat. Geht es also „nur“ darum, in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung soziale Kontakte zu meiden, um die Ansteckungswelle zu verlangsamen und Andere zu schützen, so kann der Lebensmittelpunkt-Elternteil eigenverantwortlich entscheiden, wohin er mit dem Kind geht, so lange er damit nicht gegen Verbote verstößt.
Handelt es sich allerdings um ein Kind, das einer Risikogruppe angehört, darf dieser Elternteil das Kind nicht unnötigen Gesundheitsgefahren aussetzen und muss ein Veto des Anderen berücksichtigen.
Zu bedenken ist auch: Gehört der andere Elternteil einer Risikogruppe an und setzt man das Kind zu sorglos Ansteckungsrisiken aus, kommt das im Ergebnis einer Umgangsvereitelung gleich.
b) Gemeinsames Sorgerecht – Kind lebt im Wechselmodell
Hier gilt das zuvor gesagte mit dem Zusatz, dass jeder für seine Betreuungszeit entscheidet und verantwortet.
c) Alleinige Gesundheitsfürsorge
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder auch nur die alleinige Gesundheitsfürsorge, muss er Einwendungen des Anderen nicht berücksichtigen und kann für dessen Umgangszeit Anordnungen treffen, die mit der Gesundheit des Kindes zu tun haben. Das betrifft also wiederum eher Risiko-Kinder – nicht den Schutz der Allgemeinheit.
d) Informationspflichten
Nach § 1686 BGB muss der andere Elternteil (auch ohne dass er Sorge- oder Umgangsrecht hat) informiert werden, wenn das Kind positiv getestet ist.
Umgekehrt gilt: ist der Umgangsberechtigte oder ein Haushaltsmitglied positiv getestet oder Quarantäne angeordnet, muss der andere Elternteil informiert werden und der Umgang ausfallen.
e) Aussetzung des Umgangs „wegen Corona“
Die schwierigste Frage ist, ob zu den Sozialkontakten, die man jetzt einschränken soll, auch der andere Elternteil, der getrennt lebt, gehört. Wenn ohnehin der Umgang mehr oder minder gegen den Willen des Lebensmittelpunkt-Elternteiles angeordnet wurde, wird Corona sicher als willkommener Anlass genutzt.
Hier muss eine Güterabwägung erfolgen:
Gibt es keine konkreten Ansteckungsgefahren hüben wie drüben und keine Haushaltsangehörigen, die Risikogruppen angehören, dann hat eine Umgangsaussetzung von unbestimmter Dauer immerhin Grundrechtsrang. Will sagen: Da muss das Recht auf familiäres Beisammensein gegen die konkreten Gesundheitsgefahren abgewogen werden. Würden die Eltern zusammeleben, würde sich auch nicht einer von beiden komplett vom Kind fernhalten.
Der Umgangselternteil, der das Kind nicht mit dem ÖPNV abholt, der weder erkrankt ist noch Kontakt zu Erkrankten hatte und der versichert, mit dem Kind weitere Sozialkontakte zu meiden, wird gute Argumente haben, dass das Familiengericht seinen Umgangsanspruch durchsetzen hilft.
Allerdings wissen wir noch nicht, wie lange die Familiengerichte überhaupt noch arbeitsfähig bleiben…
f) Nachholung von Umgangsterminen
Kommt ein Kind oder der Umgangselternteil in behördlich angeordnete Quarantäe, scheidet Umgang naturgemäß aus. Eine gesetzliche Regelung, dass wegen Erkrankung des Kindes, des Umgangsberechtigten oder häuslicher Quarantäne ausgefallene Termine später nachgeholt werden, gibt es nicht.
In manchen familiengerichtlichen Beschlüssen steht das drin, vor allem, wenn es eine Vorgeschichte gab, bei der häufig Umgang wegen (angeblicher) Erkrankungen ausfiel.
Entsprechend werden die Familiengerichte Nachholung anordnen, wenn die Umgangsaussetzung mißbräuchlich erschien (vorgeschoben). In allen anderen Fällen wird - jedenfalls nicht freiwillig - nichts nachgeholt.
g) Kinderbetreuung – Notbetreuung
Wenn der andere Elternteil grundsätzlich erziehungsgeeignet ist und sonst auch regelmäßig Umgang hat, dann ist es in Zeiten geschlossener KiTas und Schulen sicher besser, den anderen Elternteil in das Betreuungskonzept einzubinden anstelle von Notbetreuungsangeboten. Die gesellschaftliche Krise könnte dazu führen, dass getrennt lebende Eltern nun flexibel zusammenarbeiten.
Allerdings kann man diesen Einsatz nicht erzwingen.
h) Begleiteter Umgang
In die Röhre schauen werden mittelfristig alle, die auf Begleiteten Umgang angewiesen sind, wenn die Institutionen, die die Begleitung durchführen, schließen sollten. Hier ist dringend zu überlegen, wie der Entfremdung durch zu lange Unterbrechung entgegengewirkt werden kann.